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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXX

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXX (sequence 30)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1520-3185632
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XXX Einiges über Testamente, Erbschaften, Vermächtnisse nnd andere auf das Erbrecht Dezug habende Gegenstände. Nach dem österreichischen Gesetze. Von den; Erbrechte. Es gibt dreierlei Erben: 1. Testaments-, 2. Vertrags- und 3. gesetzliche Erben. Die Erbschaft begreift immer, entweder die ganze Verlaffenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze"bestimmten Theil in sich, das Vermacht niß (Legal) aber nur Einzelnes. Ein Legat kann indeß bedeutender sein, als die übrige Erbschaft. Erst nach d e m Tode d e S Erblassers erlangt m an das Erbrecht. Fähig zu erben ist in der Regel Jeder, der überhaupt ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist. Erbfähig sind auch Ungeborne, Kinder, Personen, die den Gebrauch des Verstandes nicht haben, auch die zun; schweren Kerker und zum Tode Verurtheilten. Diese Personen alle erwerben eine Erbschaft durch ihren Vertreter oder Eurator. Unfähig 3U erben ist: 1. Derjenige, der dem Rechte, etwas zu erwerben, über-- Haupt entsagt oder auf eine bestimmte Verlassenfchaft Verzicht geleistet hat; (Di denspersone n). 2. GeistlicheGemei ndeu, (jedoch mit einigen Ausnahmen). 3. Derjenige, der sich des« Erbrechts dadurch unwürdig machte, daß er den Erblasser oder dessen Kinder, Eltern oder Gatten aus bösem Vorsatze an Ehre, Leib oder V e r m öge n auf solche 'Art verletzte oder zu verletzen suchte, daß gegen ihn von Amtswegen oder auf Verlangen des Verletzten nach den Strafgesetzen verfahren werden kann; derselbe bleibt des Erbrechtes so lange unwürdig, als sich aus den Umständen nicht entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe. Wenn jedoch ein Solcher, der sich des Erbrechts unwürdig machte, vor dem Erblasser mit Tode abging, so sind dessen Nachkommen nicht vom Erbrechte ausgeschlossen. 4. Ferner ist auch derjenige vom Erbrechte ausgeschlossen und insbesondere auch noch für allen Schaden, den dritte Personen dadurch erlitten, verantwortlich, der den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrüg licher Weise verleitet, oder an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert, odereinen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt oder verfälscht hat. Es muß aber Zwang oder Betrug im Spiele gewesen sein; Einwirkungen anderer Art z. B. durch Vorstellungen, Ueberredung, würden nicht vom Erbrechte ausschließen.

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