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( >7 ) der Landesstette, und bei beiden letzteren immer in deutscher Sprache abgefaßt, anzubringen, auch zum Beweise, daß diese Ordnung beobachtet worden ist, der höheren Behörde jedesmal den Bescheid der vorhergehenden Unteren beizulegen h…
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( 18 ) stellen verkochen eine Schrift von irgend einer Judengemeinde anzunehmen, wenn dieselbe nicht von den Gemeindevorstehern, als den eigentlichen Vertretern der Gemeinde eigenhändig unterzerchnet, und das Gemeindeinstegel, welches stets…
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( ip ) «rer in den Orten, welchezu dem Straßenbau frohnen, die Straßenfrohnen mu der Hand, durch die bestrmmten Tage, entweder selbst, oder durch ihre jüdischen Hausgenossen, oder sonst durch jüdische Arbeiter zu verrichten haben. Da, wo si…
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( 2° ) ren, als diejenigen, welche sich demselben in Zukunft allein widmen werden, ausgenommen sind. Die Eintreibung der Kontribution hat so, wie bei christlichen Unterthanen zu geschehen. § 52. Die Verzehrungssteuer vomKoscherffeisch ist 1…
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( 21 ) «der andere christliche Landeseinwohner zu über-, lassen. §. 56. Dagegen wird auch den jüdischen Fleischhauern auf das strengste untersagt, unter was immer für einem Vorwände den Preis des Koscherfleisches über den gewöhnlichen, und …
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( 2» ) ist der Uebemiker «och anjuhalteii, nicht nur di« «A«> Steuer davon zu entrichten, sondern auch einen sckdrn Kaisergulden von jedem Pfunde zu erlegen, wovon res, u> die eine Halste der Gefallskasse, die andere Halste 'fichbtii der Kr…
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( *3 ) allen auf ihre Verfassung sich beziehenden Gegenständen zuwenden, Unsere Sorgfalt für ihr wahres, und dauerhaftes Wohl nicht verkennen, und 'sich bestreben wird, des Landesfürstlichen Schutzes, ^en ihr gegenwärtiges Gesetz zusichert,…