Ha- Meʾasef
- Journal
- Ha- Meʾasef
- Volume
- (1789-1790) תקן (1789)
- Issue
- Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
- Date
- 1790-04-01
- Page
- Seite 20 (sequence 20)
- Language
- Hebrew, German
- Belongs to
- journal issue
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( 2° ) ren, als diejenigen, welche sich demselben in Zukunft allein widmen werden, ausgenommen sind. Die Eintreibung der Kontribution hat so, wie bei christlichen Unterthanen zu geschehen. § 52. Die Verzehrungssteuer vomKoscherffeisch ist 1. Von einem pohlnischen Pfund, Rindvieh, Kalb, Lamm, Schöpfen oder Ziegenfleisch i z kr. 2. Von einem Huhn, oder einer Taube 1 fr* 3. Von einer Gans 7 kr. 4. Von einem indianischen Huhn 10 kr. §. 53- Die Einrichtung geschieht auf folgende Weise: Alles Fleisch des Thieres muß versteuert werden, ausgenommen der Ropf, die Füße, und die Eingeweide, welche dem Fleischhauer zur Vergütung seiner im Aushauen zum Kleinverkauf erlittenen Einbusse frey bleiben. §. 54. Wo auch die Hinteren Viertheile des geschachteten Viehes gereinigct, und der Iudenfchaft zum Genüsse verkauft werden können, ist von diesen, wie von den vorderen Theilen, die Steuer zu entrichten. Das sogenannte Tröfefleisch aber, welches von dem Koscher zurücköleibt, ist den jüdischen Fleischhauern erlaubt, allerorten frey zuverkau» fen. - §. 55. Es sollen auch dieselben niemals angehalten werden, Kofchersieisch, wenn es mit dem Aufschläge belegt, und folglich nur allein für die Iudenschaft bestimmt ist, zu ihrem Nachtheile, um den gewöhnlichen Preis an das Militäv, oder