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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 17

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
Hebrew, German
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( >7 ) der Landesstette, und bei beiden letzteren immer in deutscher Sprache abgefaßt, anzubringen, auch zum Beweise, daß diese Ordnung beobachtet worden ist, der höheren Behörde jedesmal den Bescheid der vorhergehenden Unteren beizulegen hat, ausser in Beschwerden gegen die Verzögerung einer untern Stelle, als in welchem Falle eine solche Beilegung unmöglich ist. §. 42. Streitigkeiten der Gemeinde unter sich hat die Ortsobrigkeit allein zu schlichten, und sind die Kreisämter damit nicht zu belästigen. §. 43. Wenn Juden mit ihrer Grundobrigkeit über die Verhältnisse des Unterthans zur Obrigkeit in einen Streit gerathen, so ist mit ihnen, wie mit den übrigen Unterthanen nach der unter dem rten September des Jahrs 1781/ in Unterthanssachen ergangenen Verordnung zu verfahren. §. 44. Wie die gallizische Judenschaft in politischen Angelegenheiten den Landesstellen unterworfen ist, so soll sie in Rechtssachen von den bestehenden ordentlichen Gerichten abhangen. Daher wird den Rabbinern, da ihre Gerichtsbarkeit ohnehin schon gänzlich aufgehoben ist, noch bei Strafe von 50 Dukaten verbothen, jemanden in den sogenannten großen, ooer kleinen Bann zu thun, das Halseisen anzuschlagen, irgend eme öffentliche Buß aufzulegen, oder was sonst immer für eine Gerichtsbarkeitshandlung auszuüben. §. 45. Um den häufigen im Namen der Judengemeinden nur von einzelnen oder einer Varthey ohne Vollmacht der Gemeinde bei den Kreisamtern sowohl als der Landesstette angebrachten Bittwerbungen und Beschwerdführungen Einhalt zu thun, ist den politischen sowohl, als GericheS- B stellen

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