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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 21

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
Hebrew, German
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( 21 ) «der andere christliche Landeseinwohner zu über-, lassen. §. 56. Dagegen wird auch den jüdischen Fleischhauern auf das strengste untersagt, unter was immer für einem Vorwände den Preis des Koscherfleisches über den gewöhnlichen, und den dazu eingerechneten Betrag des Aufschlags zu er* höhen, und dadurch die Iudenschaft bei diesem nothwendigen Nahrungsmittel zu überhalten. §. 57. Ein Schächter darf ohne einen bei der Direkzion des Gefätts erhaltenen Erlaubnißschein keine Schächtung vornehmen. Uebertrerungen dieses Verboths werden im ersten Falle mit einer Strafe von 50. fl. rhn. bestraft, im zwetten Falle wird der Uebertreter für unfähig zum schachten erkläret. Die Ortsrabbiner, Religionsweiser, oder Schulsinger sotten die Schächter anhalten, daß keiner ohne Erlaubnißschein eine Schächtung vornehme. Wo die Rabbiner, Religionsweiser, oder Schulstnger diese Pflicht verabsäumen, und eine Übertretung geschieht, werden sie des Amts entsetzt, und mit einer Geldstrafe von 100. Gulden rhn. belegt, wovon die eine Hälfte zur Gefättskasse, die andere in die Policeykasse gehört. §. 58- Zu Verhütung des Unterschleifs überhaupt müssen die Schächter immer in einer Stadt wohnen. Will ein entfernt wohnender Iud von seinem Vieh etwas schächtcn lassen, so muß er dass selbe entweder zu dem nächsten Schächter bringen, oder allenfalls diesen zu sich rufen. §. 59- In gleicher Absicht wird verbothen, von einem Orte zum andern Fleisch zu führen. Das gegen dieses Verboth irgendwo eingeb rächte Fleisch <oll, wen« es gefunden wird verfallen ftyn, und ist

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