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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 18

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
Hebrew, German
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( 18 ) stellen verkochen eine Schrift von irgend einer Judengemeinde anzunehmen, wenn dieselbe nicht von den Gemeindevorstehern, als den eigentlichen Vertretern der Gemeinde eigenhändig unterzerchnet, und das Gemeindeinstegel, welches stets in ihrer Verwahrung zu verbleiben hat, beigedruckr ist. §. 46. Alle Rechtsstreitigkelten der Juden sowohl mit Christen, oder unter fich, über was immer für einen Gegenstand, sollen von dem obrigkeitlichen Richter der ersten Behörde nämllch der Ortsobrigkeit, dem Magistrate, oder wohin die Sache sonst gehört, den allgemeinen Landesgesetzen, und der Gerichtsordnung gemäß abgehandelt, und enrschleden werden. Die weitere Berufung geht an das Appellationsgericht. §. 47. Wie demnach die Judenschaft in allem nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen von dem Staate den übrigen Unterthanen gleich gehalten wird, so sollen auch alle sowohl ehmals anbefohlenen, als durch die Gewohnheit eingeführten äusserlichen Unterscheidungszeichen in Tracht und Kleidung vom Jahre 1791 angefangen ganz aufhören, und d<e bisher übliche Kleidung nur den Rabbinern allein beizubehalten erlaubt seyn. Pflichten gegen den Staat. §. 48. Der gleiche Vortheil, welchen die Judenschaft mit den christlrchen Unterthanen von dem öffentlichen Schutze gemeßt, legt ihr auch mit diesen gemeinschästliche pflichten gegen denselben auf. Diese Psttchten bestehen in öffentlichen Dienstleistungen und Entrichtungen. Daher ste Botengänge, Gemeinde, Wegausbesserungen. diejenigen, welche Zugvieh halten, Militarvorspanne, gleich den christlichen Ortsbewohnern zu leisten, jüdische Hauseigenthümer

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