Mannheim
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  1. 1855-01-01 · Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. · p. [Seite]

    Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. zu Frankfurt am Main. Name und Sitz. § 1- Der Verein führt den Namen ״Jüdischer Frauen׳ verein E. V'.״ und hat seinen Sitz in Frankfurt a. M. Zweck. § 2. Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pfleg…

  2. 1855-01-01 · Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. · p. [Seite]

    4. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Austritt und Ausschluss. 8 5. Abmeldungen haben schriftlich mi…

  3. 1855-01-01 · Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. · p. [Seite]

    Die Berufung der Hauptversammlung erfolgt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termine. Jede ordnungsmässig einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitg…

  4. 1855-01-01 · Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. · p. [Seite]

    § 14. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet war. Fach-Ausschüsse. § 1…