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... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M. · 1855-01-01 · Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V. · p. [Seite]

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Journal
... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M.
Volume
Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
Issue
Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
Date
1855-01-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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§ 14. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet war. Fach-Ausschüsse. § 15. Zur Förderung der Vereinsgeschäfte beruft der Vorstand Fach-Ausschüsse in der ihm nötig erscheinenden Zahl. Satzungsänderungen. § 16. Anträge auf Aenderung der Satzungen können vom Vorstand und von den Mitgliedern ausgehen. In letzterem Falle muss der von mindestens 30 Mitgliedern unterschriebene Antrag spätestens bis zum 1. Januar in den Händen des Vorstandes sein, der ihn dann auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu setzen und seinem Wortlaute nach den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen hat; auch Anträge des Vorstandes auf Satzungsänderung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Aenderung des Zwecks des Vereins (§ 2, Abs 1), sowie des 8 12, Abs. 3b ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Auflösung des Vereines § 17. Die Auflösung des Vereines kann nur unter den für Statutenänderung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beschlossen werden, mit der Massgabe jedoch, dass der Antrag von der Hälfte aller Mitglieder unterschrieben sein und von dreiviertel der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder angenommen werden muss. Das Vereinsvermögen fällt einem israelitischen Vereine möglichst gleicher Tendenz zu. Näheres bestimmt die Hauptversammlung.

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