... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M.
- Journal
- ... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M.
- Volume
- Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
- Issue
- Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
- Date
- 1855-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2045206-10027354--005-2045211- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Austritt und Ausschluss. 8 5. Abmeldungen haben schriftlich mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. § 6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: 1) wenn der Beitrag länger als drei Monate rückständig bleibt. 2) wegen Verstosses gegen die Interessen des Vereines, sowie wegen unehrenhafter Handlungen. Lieber den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgiltig. Beiträge. § 7. An jahres-Beiträgen zahlen : a) Ordentliche Mitglieder 1) Frauen mindestens Mk. 5.— 2) Mädchen mindestens Mk. 2.— b. Ausserordentliche Mitglieder mindestens Mk. 5.— Geschäftsjahr. § 8. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. januar bis 31. Dezember, erstmalig von der Eintragung des Vereines bis 31. Dezember 1908. Hauptversammlung. § 9. Die ordentliche Hauptversammlung muss alljährlich im Februar oder März stattfinden. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf: 1) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes. 2) Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren. 3) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Ausserordentliche Hauptversammlungen können bezw. müssen berufen werden 1) auf Beschluss des Vorstandes, 2) auf den schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern.