... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M.
- Journal
- ... Jahresbericht der Jüdischen Frauenvereinigung e.V. zu Frankfurt a.M.
- Volume
- Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
- Issue
- Satzungen des Jüdischen Frauenvereins E. V.
- Date
- 1855-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Die Berufung der Hauptversammlung erfolgt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termine. Jede ordnungsmässig einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel; einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das durch den Vorzitzenden zu ziehende Los. Die ausserordentlichen Mitglieder haben bei Wahlen kein Stimmrecht. Die Verhandlungen der Hauptversammlung, sowie die in derselben erfolgten Beschlüsse und Wahlen werden durch ein von dem Schriftführer aufzunehmendes Protokoll beurkundet. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Hauptversammlung zu unterzeichnen. § 11- Anträge der Mitglieder, welche der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich in den Händen des Vorstandes sein. Vorstand. § 12. Der Vorstand besteht aus sieben Damen und drei Herren. In der Hauptversammlung scheiden alljährlich die drei dienstältesten Vorstands-Mitglieder, zwei Damen und ein Herr, aus; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Der Vorstand verteilt unter sich die Aemter des 1. und 2. Vorsitzenden, des 1. und 2 Kassiers und des 1. und 2. Schriftführers. Wählbar in den Vorstand sind alle in Frankfurt a. M. wohnenden Mitglieder, die a. das 24. Lebensjahr überschritten haben; b. der vom Verein vertretenen religiösen Richtung (§ 2 Abs. 1) angehören. § 13. Der erste Vorsitzende bezw. dessen Stellvertreter vertritt den Verein rechtsgültig nach aussen, vor Gerichten und vor Behörden. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, müssen die Unterschrift des Vorsitzenden bezw. seines Stellvertreters und eines zweiten Vorstandsmitgliedes tragen.