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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1931-12-01 · 12 (12.1931) · p. Seite 3

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
6 (1931)
Issue
12 (12.1931)
Date
1931-12-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Seit dieser für die Gemeinde sturm- und drangvollen Zeit sind 100 Jahre verstrichen, die Gemeinde hat diese Zeit überdauert, möge sie. künftig vor jedem Sturme bewahrt beiben und allezeit fest und geschlossen ihre Ausgaben in Ruhe und Frieden zu lösen in der Lage sein. F. -» TW ■■- Vorgänge um das deutsche Judentum. Die in der C.V. Zeitung vom 6. Nov. d. I. Nr. 45 ausführlich besprochene Ablehnung eines jüdischen Richters in Darmstadt, die eine völlige und unbegreifliche Neuerscheinung im Rechtsleben Hessens darstellte, gab dem Herrn hessischen Justizminister Anlaß zu einer Verfügung an die unterstellten Beamten der Staatsanwaltschaft, deren Wortlaut wir im folgenden unseren Lesern unterbreiten können. Tie Schriftleitung. f,fu l-l •?<>» fC'i ’ '} ■ Vrf*1 'li (Cj zsA*' ,.U AGü'iß f[.fC CJ‘0 ly* \JT^lc pjy •« (>^ M^ m^V, rn ^,)rs + «'nff MOM'öW CII(^ ftU| V. .. t l V, . ,_, b^y Ö n kS /• l*1'0 'f0,J ' l r X. Cf1{ (T C V a . p VI * W £fc~£■ - -> r Jv&£t Ur , «vrCo^nl <jW ***£?-*’ --. ',6“ Vv>2> "« (an’'-'* Abschrift. Der hessische Justizminister. Darmstadt, den 10. Nov. 1931. Zu Nr. I. M. 30727 Betr.: Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. An die Beamten der Staatsanwaltschaft, — nachrichtlich den Gerichten. Gin Sondersall veranlaßt mich, auf die nachstehenden Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei der Entscheidung über Ablehungsgesuche nach § 24 StPO, zu beachten sind, hinzuweisen. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs nach 8 24 Abs. 2 StPO kommt es, wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, darauf an, ob der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage Grund zu der Befürchtung hat, der Richter werde in seinem Urteil nicht unvoreingenommen sein (RGSt. Bd. 61, S. 67, 69). Allgemeine Ausführungen, die die Gefahr der Befangenheit eines Richters wegen seines Glaubensbekenntnisses dartun sollen, können die Ablehnung nicht rechtfertigen, denn für den Richter besteht die Pflicht, unbeirrt durch die Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis die Staatsgesetze anzuwenden, so daß er, vor einen Gewissenswiderstreit gestellt, von sieb aus für den fraglichen Fall von der Ausübung des Richteramts absehen müßte: erklärt der Richter, sich nicht befangen zu fühlen, also in der Lage zu sein, unbeirrt durch seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis zu urteilen, so kann auch von dem verständigen Standpunkt eines Angeklagten aus kein Grund bestehen in eine unvoreingenommene Ausübung des Richteramts durch diesen Richter Zweifel zu setzen (RG. in IN. 1930, S. 2560, vgl. auch RG. 1D486/31 v.22. Mai 1931 im Recht 1931Nr.531 S.427). Aus dem gleichen Grunde rechtfertigt die Zugehörigkeit des Richters zu e i n e r b e st i m m t e n Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht. Nur das Hinzutreten besonderer Umstände in dem zur Entscheidung stehenden Falle kann die Ablehnung begründen. (RG. 1 D 486/31 a. a. O., vgl. auch RGSt., Bd. 55, S. 56, 57). Zur Begründung einer Ablehnung bedarf es mithin stets der Anführung besonderer, aus der Lage des Einzelfalles geschöpfter Mißtrauensgründe, die außerdem glaubhaft zu machen sind. Nach 8 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, hat der zur Ablehnung Berechtigte zwar das Recht, daß ihm auf Verlangen die zur Mitwirkung bei einer Entscheidung berufenen Gerichtspersonen n a mh a f t gemacht werden. Unter dieser Namhaftmachung können aber Angaben über die politische Einstellung, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft, die Abstammung oder sonstige persönliche Verhältnisse der Richter nicht verstanden werden. Der Angeklagte kann daher, um sich etwa Unterlagen für ein Ablehnungsgesuch zu verschaffen, nicht verlangen, daß die Gerichtspersonen (Richter, Schöffen, Geschworene) befragt werden, welcher Partei oder welchem Glaubensbekenntnis sie' angehören oder welcher-Abstammung sie sind. Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind gehalten, die vorstehenden Gesichtspunkte nachdrücklichste zur Geltung zu bringen. Aus unseren Verbandsgemeinden. Bad-Nauheim. Am Ausgang des Schabbos hat Frau Else Bettmann, geb. Reinhold, Frau des hiesigen Lehrers Herrn Karl Bettmann, ihre Seele nach einem schweren, langen Leiden im jugendlichen Alter von 31 Jahren ausgehaucht. Mit der Heimgegangenen ist eine 5'R rsm in des Wortes bester Bedeutung von uns geschieden. Ihrem Manne wurde die treue Genossin und liebreiche Gefährtin seines Lebens nach einer nur 7jährigen glücklichen Ehe und ihrem erst 6 Jahre alten Kinde die beste und zärtlichste Mutter von der Seite gerissen. In ihrem Hause hatten alle jüdischen Ideale, jüdische Tradition und jüdisches Religionsgesetz eine Heimstätte gefunden. Und mit ihrer tiefen Religiösität vermählte sich in ihrem Wesen reinstes Menschentum. Liebe und Güte waren die treibenden Kräfte ihres Wollens und Wirkens, ein edler Sinn gepaart mit Freundlichkeit und steter Hilfsbereitschaft gegen jedermann, insbesondere gegen die Armen und Bedrückten, sicherten ihr bei allen Menschen, mit welchen die Verstorbene in ihrem Leben in Berührung kam, höchste Wertschätzung und tiefste Verehrung. Mit ihr ist ein wirklich guter und frommer Mensch dahingegangen. Bei ihrer Beerdigung, welche am Dienstag, den 24. November, in Alsfeld unter großer Beteiligung auch von Angehörigen der hiesigen Gemeinde erfolgte, gaben S. E. Herr Rabbiner Dr. Hirschfeld, Gießen, und Herr Lehrer Kahn, Alsfeld, ein Schwager der Vorstorbenen, dem Schmerze der Allgemeinheit und der näheren Familie um den Heimgang der allzufrüh Vollendeten gebührenden Ausdruck. n-Xm Bingen. Die Vortragsgemeinschaft für jüdische Geschichte und Literatur, der nunmehr auch der Jüdische Jugcndverein angeschlossen ist, hat die Winterarbeit begonnen. Der erste Vortrag wurde von Herrn Lehrer M. Steinhardt, Magdeburg, am 5. November gehalten über das Thema „Assimilation und ihre Grenzen". Der Redner führte aus wie weit Assimilation gehen kann ohne den Selbsterhaltungstrieb einer Gemeinschaft zu gefährden, während die lebenswichtigen Eigenwerte — besonders die geistigen und religiösen Werte — eine nicht überschreitbare Grenze der Assimilation darstellen. — Am 16. November sprach Rabbiner Dr. Max Dienemann, Offenbach über den „Kampf um die Bibel in Geschichte und Gegenwart"; er zeigte, wie die Bibel den Mittelpunkt eines geistigen Ringens darstellt von Paulus und Markion bis Luther und Harnack. Er zeigte, wie so im Laufe der Kirchenkämpfe für und gegen die Bibel Stellung genommen worden ist. Und die Grundlage der Kämpfe war stets die eigenartige Tatsache, daß die Heiligkeit der Bibel unzweifelhaft anerkannt war, während man den ursprünglichen Trägern der Schrift jegliche Anerkennung verweigerte. Jahrtausendelang wurde gekämpft um die Frage: soll man die Juden achten, weil sie das Volk der Bibel sind, oder soll man die Bibel verachten, weil sie das Buch der Juden ist? — Am 26. November sprach Frau Justizrat Ollendorff, BreÄau. über das Thema „Wir Juden, Wanderer zwischen zwei Welten". Die Rednerin zeigte die Verbundenheit der zwei Welten: MatericUisraus und Idealismus; gerade das Judentum stelle die Fardenmg auf, nach Idealismus zu streben, d. h. 3

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