Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Literaturblatt · 1893-07-28 · N° 31. (28.7.1893) · p. Seite 120

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
22 (1893)
Issue
N° 31. (28.7.1893)
Date
1893-07-28
Page
Seite 120 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/5367336-5990874-5991417--2279-5369153
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

120 — Stellung und Giltigkeit der Codices einen richtigen Begriff machen will, so darf man nicht annehmen, dass vielleicht Alfassi, R. Ascher, Maimonides oder Karo legislatorisch vorgingen, nach Art und Weise wie heute ein Gesetzbuch entsteht,indem die höchste gesetzgeberische Autorität einer Gemeinschaft Vorschriften ergehen lässt, dagegen hätten sich die jüdischen Codificatoren verwahrt und keiner hätte sie als gesetzgeberische Autorität anerkannt. Sie waren Sammler, sie brachten die gütigen Vorschriften und üblichen Gebräuche unter Dach und Fach, der eine mit grösserem der andere mit geringerem Spür- und Scharfsinn. Nur weil man zu ihrer Gelehrsamkeit und Frömmigkeit Vertrauen hatte, wurden ihre Werke als Autorität angenommen. Alle diese Codificatoren müssen sich darauf berufen, dass jede einzelne Vorschrift einer legalen Autorität den Ursprung verdankt. Wir besitzen nun keine solche Autorität der■ gesamten Judenheit mehr, die auf legale Weise ein Gesetz für alle Juden aufheben oder einführen könnte. Die nicht genügende Berücksichtigung dieses Um- Standes war einer der Hauptfehler, die die Rabbiner- Versammlungen machten, welche in unserem Jahrhundert zusammentraten. Sie konnten nur Anträge stellen, was übrigens jeder, ohne Rabbiner zu sein, auch thun kann, Anträge, die wie es mit Sicherheit vorauszusehen war, nur von einer verschwindenden Minderheit der Juden angenommen wurden. Der einen Partei wird die Rabbinerversammlungzu reformistisch, der andern zu orthodox sein. In dem Momente, wo die Rabbinerversammlung gesetzgeberisch aultritt und sich auf ihre Autorität beruft, macht sie Fiasko, denn sie besitzt keine Autorität die Gesetze zur Ausführung zu bringen. Die Rabbinerver- Sammlung kann nur einige Erfolge erzielen, wenn sie nicht mehr sein will als eine zwangslose Berathung zwischen Collegen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird es in Europa nie zu einer religiösen Herrschaft kommen, selbst nicht für ein von zahlreichen Glaubensgenossen bewohntes Land. Versuche dazu wurden ja oft unternommen, sie veiliefen jedoch immer resultatlos. Sei es nun, dass mau in der Oberbehörde die Hierarchie fürchtet, oder dass die Gemeinden eifersüchtig über ihre Autonomie w achen, so dass sich keine Gemeinde von einer ausserhalb ihres Verbandes stehenden Person oder Körperschaft in ihrem religiösen Gebaln en beeinflussen lassen will . es ist nicht abzusehen, auf welchem Wege eine legale Oberbehörde für das gesamte Judenthum oder auch nur einenen respectabeln Theil desselben gebildet werden könnte. Wir stehen vor der Thatsache, dass jede Gemeinde nach Gutdüncken alte Vorschriften aufheben und neue einfuhren, dass jeder einzelne Jude sein religiöses Leben nach Gutdüuken einrichten kann, ohne dass die Gemeinde oder der Einzelne aufhörten dem Judenthume anzugehören, w׳enn nicht formell der Austritt angemeldet wird. Die einzige religiöse Behörde für die Gemeinde ist der Rabbiner, der mit keiner anderen Machtvollkommenheit ausgerüstet erscheint, als mit der der persönlichen Autorität, was ein sehr schwankender und nicht zu umgrenzender Begriff ist. Eine fernere Thatsache ist es, dass betreffs des öffentlichen Cultus der Rabbiner in den allerseltensten Fällen eine religiöse Vorschrift selbst abrogirt hat, in den allermeisten Fällen jedoch hat er die Abrogirung stillschweigend gulgeheissen, und sehr oft an die Stelle des Alten Neues gesetzt. Denn der Rabbiner ging von dem ganz vernünftigen Grundsätze aus, dass er nicht berufen sei. eine neue Religion zu schaffen, sondern nur die alten Vorschriften nach Möglichkeit zu erhalten. Aber nur nach Möglichkeit, da Alles nicht erhalten werden kann, und Keiner erkennt so genau wie der Rabbiner, wo eine Aenderung statthaben darf und statthaben soll. So sind es zwei Prinzipien, von denen er sich leiten lassen muss, das Prinzip des Fortschrittes, odei^ wie man zu sagen pflegt, der Weiterentwickelung, und das Prinzip der Erhaltung. Schlimm muss es mit der Tüchtigkeit der Rabbiner nicht stehen, sonst wären wir nicht dort, wo wir sind. Und wenn es möglich wäre, eine neue Art ״Kolbo“ zu schaffen, der alles enthielte, was in der einen und andern Gemeinde geschaffen wurde, hätte man einen Ueberblick über die gewaltigen Leistungen der modernen Rabbiner Man würde finden, wie noch heute der Satz der Mischnah: ״Schliesse Dich nicht aus von der Gemeinschaft“ in Kraft besteht. Dieser Satz könnte Postulat des gesamten modernen Judenthums wurden, wunn man unter Gemeinschaft den Kreis der Intelligenten, der Rechtschaffenen versteht, den für das Judenthum begeisterten Kreis, der jenes Gesetz übt, welches die Gemeinschaft aufrecht erhält und den Fortschritt nicht hindert, sodass auch der Freiheit breiter Raum gewährt wird, der Freiheit im Gesetze, d. h. in der Ausübung des Gesetzes. Eine Gemeindeordnung der israelitischen Gemeinde in Prag vom Jahre 1767. Von!Rabbiner Dr. Nathan Grün in Prag. Im Jahre 1767 wurde in Prag eine grosse Ge» meindeversammlung unter dem Vorsitze des Oberrabbiners Ezechiel Landau und des Primators Israel Frankl abgehalten. Gegenstand der Berathung w׳ar, wie dem missbräuchlichen Luxus bei Hochzeitsfestmahlen und anderen religiösen Festmahlen, den sogen. .סעודית מצוד, zu steuern sei. Die Versammlung wälilte zur Ausarbeitung diesbezüglicher Verordnungen ein Comite, in welchem das Rabbinat durch den Oberrabbiner Ezechiel Landau und die Rabbinatsass. Maier Fischls und Leb Kossowitz, der Vorstand durch den Primator Israel Frankl, Isac Austerlitz und Hirsch Eilbogen vertreten waren; ausserdem gehörten demComitö an die Gemeindemitglieder Simon Nasch, Isak Porias und Samuel Lucka. Aus den Berathungen des Comites gingen Anordnungen hervor, welche am Sabbath כי תצא 1767 in allen Prager Synagogen beim öffentlichen Gottesdienste verkündet wurden und auch als Flugblatt im Druck erschienen sind. Zur Begründung der Drucklegung dieser Gemeindeordnung wird Folgendes angeführt: ״Es ist מהאלופים קצינים קהל יצ׳ו für gut befunden worden, התקנות שהוכרז׳ שכת פ׳ כי תצא שנת ת׳קכ״ז לפ״ק כבל בתו כנסיות דקהלתינו פה פראג יע׳א drucken zu lassen, damit sich jeder מבני קהלתינו vennög folgender תקנות nachzuhalten, wohl informirt sein soll und mit der Ünwissenheit niemand sich excusireu kann.“ Das Flugblatt trägt die Aufschrift: תקנות פה פראג, es umfasst 10 Quartseiten in Raschischrift und ist in jüdisch-deutscher Sprache abgefasst. Ich lasse hier die einzelnen Paragraphen dieser Statuten in Abkürzung mit möglichst wörtlicher Beibehaltung der characteristischen Stellen folgen; § 1. סעודת בר מצוה. Der grösste und kleinste der Contribuenten soll nicht mehr als zehn Mannspersonen invitiren, jedoch der בעל סעודה ובר מצוה עצמו, wie auch die anderen ledigen Kinder sollen nicht zu den zehn gerechnet werden, wohl aber sind die anderen Verwandten unter den zehn Personen mitzuzählen. Der פרוור (Diener) und חזן, wie auch אורחים מחוץ לפראג,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.