Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 31. (28.7.1893)
- Date
- 1893-07-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/5367336-5990874-5991417--2278-5369152- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
M 31. Das XXII. Jahrg. JüdischeLiteraturblatt Zur Btleuchtung aller Judenthum und Juden betreffenden litterarischen Ersehet• nungtn auf dem 6ebiete der Philosophie. Beschichte. Ethnographie. Theologie. Orten• talia. Exegesse, Homiletik. Liturgik, und Pädagogik. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. Magdeburg, den 28. Juli 1893. Bücher der einschlägigen Litteratur, welche der Redaktion zugesandt werden, finden in diesem Blatte eingehende Besprechung. Bei Einsendung von zwei Recensions• Exemplaren erfolgt einmalige kurze Gratis •Insertion. Das ,,Jüdische Literatur-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen. Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friesei pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“, die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 8 Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Literatur-Blatt“ gratis. Inserate werden mit 25 Pf. für die gespaltene Peritzeile, Beilagen mit 20 Mark berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. Buchhändler und Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 25 ”/(, Rabatt. Xnlialt: Wissenschaftliche Aufsätze: Das jüdische Religionsgesetz und seine Cnveriinderlichkeit. (Schluss.) Von Rabbiner Dr. Simon Stern in Saaz. — Eine Oomeindeordnung der israelitischeu Gemeinde in Prag vom Jahre 1767. Von Rabbiner Dr. N a t h a n Grün in Prag. Recensionen: Achenu attah! Unser Bruder bist Du! Von H. Leszcynski. Besprochen von Dr. Singer-Coblenz. — Judith Montefiore College Ramsgate. Besprochen von S. U. Grünwald. Li terarische Notizen von Dr. Jellinek n. Dr.Goldfahn. Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist nicht gestattet. Das jüdische Religionsgesetz und seine Unveränderlichkeit. Von Rabbiner Dr. Simon Stern in Saaz. (Schluss). Der Druck, der auf dem Judenthum lastete, kam den Gesetzeslehrern zu Hilfe; zurückgestosseu von allen Völkern, geschmäht und verachtet von allen Nationen, überall als Fremdlinge und Heimatslose betrachtet, selbst im engen Ghetto der Austreibung und Verfolgung gewärtig, blieb ihnen nur die geistige Heimat, die Religion mit ihren alten, gewohnten, liebgewordenen Gebrauchen. Das war eine Heimat, die man ihnen nicht rauben, und aus welcher man sie nicht treiben konnte, denn sie fanden sie überall, wo nur Juden wohnten. Aber ein Funken gesetzgeberischer Kraft glimmte auch während der nachgaonäischen Zeit, und wenn auch nur einzelne grosse und folgenreiche Gesetze, wie die Aufhebung der Bigamie, der Leviratsehe, das Verbot eine Scheidung ohne Einwilligung der Frau vorzunehmen, entstehen, wenn auch die Entwicklung des Judenthums sich nur äussert, indem einige neue Speiseverböte, einige neue Gebete, einige geringfügige neue Minhagim zu Tage treten, so zeichnete sich die Periode des Stillstandes in der Weiterbildung des Gesetzes durch eine neue Schöpfung, durch die der Chewra’s aus, der religiösen Vereine mit religiösen Zwecken. Diese Chewra’s entstanden überall, als hätte sich die unnütz gewordene gesetzgeberische Kraft im Suchen nach Betätigung auf das Entwerfen von Statuten (Tekanothj geworfen. Hier zeigt sich deutlich wie Gleichheit der Sitte und des gesellschaftlichen Leben bei allen Juden herrschte. Gb in Asien oder Europa, die Chewra’s hatten überall dieselben Zwecke und erhielten überall dieselben Formen, selbst die Namen finden wir überall: Chewra-Kadischa, Talmud-Thora, Zedaka sind fast in jeder Gemeinde, vorbanden, das Judenthum ist, da es überall denselben Codex als Norm gelten liess, auch überall dasselbe geblieben. Die Mendel ss oh n'sche Periodebildet einen Wendepunkt. Seit jener Zeit werden die Juden — im civilisierten Europa wenigstens — nicht mehr täglich am Leben und Vermögen bedroht, der Thätigkeit der Juden wurden die engen Grenzen erweitert, sie begannen, sich als Kinder der neuen Zeit zu fühlen und nahmen Teil an allen guten und bösen Errungenschaften der Zeit Die neuen gänzlich veränderten Verhältnisse verlangten einen neuen Ausdruck. Ich habe an anderer Stelle (in meiner Schrift ״Das europäische Israel“ S. 16 u. ff. u. S. 47 u. ff.) nachgewiesen, dass die Motive der Reformbestrebungen in den Zeitverhältnissen liegen; dort wurden die Berechtigung und die Fehler der Reform zu erforschen gesucht, hier handelt es sich um den Standpunkt der Reform zur legalen Autorität Denn in unserem Jahrhundert erwachte die gesetzgeberische Kraft, sie schuf einen modernen öffentlichen Gottesdienst. Es ist dies nicht etwas Geringes. Der öffentliehe Cultus beeinflusst die Umgangsformen. Wie wir die Beweglichkeit, die Unruhe, das laute Sprechen, deu Accent, das dem Andern ins Wort fallen, aus der Schul in’s Haus und auf die Strasse mitnahmen, gewöhnt uns der moderne Tempel mit seinem Chorgesang und seiner Orgel, an Ruhe, an Geduld beim Anhören des Andern, an weltmännische Formen, — was ganz semitische Umgangsformen sind; darüber belehrt uns Genesis Cap. 23, in welchem Abraham weltmännisch, höflich, aber doch ganz selbstbewusst auftritt Der moderne Cultus hat Neues geschaffen, das moderne jüdische Haus hat Altes abrogirt War beides legal? Die Frage scheint leicht zu beantworten, in Wahrheit aberkann sie weder mit einen ,.ja“ noch mit einem ״nein“ beantwortet werden, da wir keine religiöse Oberbehörde haben, deren Urtheil wir einholen könnten, da wir keine Behörde haben, die da sagen könnte, was eine unantastbare Vorschrift sei, deren Verletzung ein Vergehen gegen das Judenthum bedeutete, oder die uns sagen könnte, welche Gesetze unbedingt giltig seien. Heute vermögen wir nur zu entscheiden, was gegen deD Codex oder gegen den Talmud oder gegen die Bibel sei. Man könnte nun behaupten, dass doch diese drei allgemein anerkannte Autoritäten seien. Das ist wahr, sie sind auch die einzigen Autoritäten, aber ihre Vorschriften wurden, so oft es sich nöthig zeigte, legaler Weise aufgehoben, wie früher erwähnt wurde. Die TanaiteG haben Vorschriften für die Praxis hinweggenommen und zugefügt, allerdings nicht dem Wortlaute der Bibel. Aber ein ausreichendes Compendium der Gesetze blieb die Bibel nicht Die Mischnah war es auch nicht, sonst hätten die Condificatoren sich annütze Mühe gemacht, und wenn man sich von der Ent-