Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 3 (1874)
- Issue
- Nr. 12. (1874)
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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auf alle Punkte der Denunciation einzulaffen, sonder» nur kurz auf die ControverSpunkte zu antworten. ״Es ist aber zu erwägen, wenn wir dem Conclusum zustimmen, daß die verdächtigten Blätter durch andere ergänzt werden sollten, auf welche Weise dies zu effectuiren sei. Soll etwa ein kais. Rescript an die Commission oder an den Magistrat ergehen, dah dies unter bereu Aufsicht geschehe, so müßte man alle in Deutschland gedruckten Gebetbücher purgiren, und wenn alsdann etwa auf einem Dorfe im römischen Reich ein nicht expurgirtes gefunden wird, was würde nun daraus erfolgen? Würde diese Maßregel nicht dazu dienen, die Büchercommission erst recht zu extendiren und dazu Diätengelder zu prätendiren? ES muffe daher diese Maßregel nur allein jeden» Inhaber eines Gebetbuches überlaffen bleiben und bei dem Referenten dahin gewirkt werden, daß ein kais. Befehl in allen Synagogen ausgerufen werde, daß jeder bei Strafe die anstößigen Stellen in seinem Gebetbuche ausstreiche und durch andere ersetze. Mit einem solchen Conclusum könnten wir uns befriedigen." Was nun den Talmudtractat betreffe, so sei es ihre Meinung, daß man beim Reichshofgericht darauf einkomme, mit diesem ebenio wie mit den! Gebetbuch zu verfahren, nämlich denselben unter der Bedingung frei zu geben, daß das beanstandete Blatt vernichtet und durch ein anderes ersetzt werde. Sollte man aber dies nicht erlangen und der ganze Traktat zu vernichten fein, so müffen wir dies iiber uns ergehen laffen, aber wir dürfen uns durchaus in keine Polemik einlaffen, damit man endlich diese Commission los werde. Es liegen uns weiter keine Briefe vor, und wir wiffen daher nicht, ob man den bei den Akten sich besindenden 8״tat»8 betreffend eine Ihre röm. kais. Maj. übergeben« Tenunciation von einen! getauften Juden", 19 Bogen stark, übergeben habe, was der obigen Ansicht widerspreche, oder nicht: jedenjalls blieb alles noch unerledigt, und in! Jahre 1738 wnrde der Prozeß wieder in Fluß gebracht durch eine Eingabe von David Amsterdamer und Samuel und Salomo«, des Moses Sofer hinterlassenen Söhnen an die Bücher-Coin- Mission um Relaxirung des Talmuds und Jad Colbo, evrntuell, daß die kais. Verfügung dahin erlaffen werden möge, daß die denuncirten Blätter herausgenommen und purgirt werden sollen. Der Bücher-Commiffär Jacob von Dunwald stattete 1737 und 1738 seine berichte ab, und endlich 1. August 1753 wurden die Akten geschloffen; das Conclusum stimmt vorstehendem Petitum zu, daß der Talmud :c. sammt den übrigen in Verschluß befindlichen Büchern den Supplicanten ausgehändigt werden, ״doch sei davor zu sorgen und Aufsicht zu haben, daß die Blätter, worauf die in wenigen Zeilen bestehenden anstößig scheinenden Stellen befindlich, mit deren Weglassung unigedruckt, die als bedenklich angegebenen Zeichen Herausgelaffen, auch die leeren Spatien auf eine solche Art ausgefüllt werden, damit nichts anderes darauf gedruckt und eingeschoben werden könne." Den Bücher-Commissarien wurde an efohlen, daraus Bedacht zu nehmen, daß künftig in keine jüdischen Bücher ohne Censur eines Gottesgelahrten und Sprachkundige» gedruckt und von außerhalb gedruckten im Reiche verkauft werden dürfen. Dieser Prozeß der 26 Jahre lang geführt wurde, kostete der Frankfurter Gemeinde viel Geld, init dem Resultate konnte sie aber um so!!!friedener sein, da man sich wahrscheinlich in Folge der Kriegsjahre weniger um jüdische Bücher kümmerte und die Editionen dem Conclusum nicht Folge leisteten. Kaum waren 7 Jahre verflossen, als die consiscirten Bücher relaxirt wurden und wiederum wurde am 3. Juni 1760 auf die Denunciation eines Proselyten Mendel Neuwied den Juden in Wien befohlen, sich der wider den Weltheiland und den alleinseeligmachenden Glauben verschiedene Acußerungen enthaltenden Gebetbücher, als Machsor, Tesilla und dergl., bei schwerer Bestrafung nicht mehr zu bedienen. Der Wiener Vorstand erbat sich von dem Frankfurter beglaubigte Abschriften aller bei der Bücherkommission benutzten und ihr übergebenen Attestate. In einem zweiten Brief drückten sie die Besorgniß aus, daß der Gebrauch der Gebetbücher auch i« Böhmen und Ungarn verboten und überhaupt sich äuf alle Erblander ausdehnen würde. Am 14. Oct. 1760 wurde das Verbot wieder aufgehoben. Unterzeichnet sind die Wiener Briefe von Juda Lob Wertheim, Anschel Arnstein, Simon Wertheim, Moses Margaliath Jafa, Löb Erkeles, Maier Presbürg, Samuel Sinsheim, Josef Jsaac Margalioth Jafa, Josel Sohn des גאון Jacob. Note zu einer Note NapoportS. Im Tr. Chulin 50 d wird ׳«׳)VN הברם durch איסתומבא דכרסא näher bezeichnet, wozu die Bemerkung Raschi's: ')X שמעתי איסתומכא בלעז ואיני יורע מהו- Rapoport seiner Bi»- graphie des R. Nathan bei! Jechiel Note 60 ist der Meinung, daß der Passus א(י שמעתי sich auf das lexicalische Werk Aruch beziehe, woselbst s. v. איסתומכא zur angeführten Talmudstelle איסתומכא בלעז vermerkt ist. Selbstredend könne mit dem בלעז im Munde R. Nathan's nur italienisch genieint sein; איסתומכא — stomaco. Rasch! habe als Franzoie das qu. ital. Wort nicht gekannt und gestehe dies auch m dem Nachsatze ואיני יודע מהו ein. So weit Rapoport. Nach dieser Auffaffung muß uns aber Zweierlei in hohem Grave bcfreindcn, und zivar erstens, daß das mit dem französischen estomav fast gleichlautende ital. otomaou von Raschi unverstanden gewesen sein sollte, und zweitens, d»!ß Raschi, dem die Identität diese! beider! Ausdrücke doch sicher nicht entgehen konnte, nicht ganz einfach hier das französische estomac citirt habe. Hoffentlich wird der Leser mir beistimmen, wenn ich hieraus den Schluß ziehe, daß Raschi's Worte hier ganz anders auszilfaffen seien. Es lag durchaus nicht in der Absicht Raschi's, den Ausdruck איסתומבא, dessen Bedeutung er schon ivegen seines Gleichklanges mit dem Französischen bei seinen Landsleuten als bekannt vorausietzen durfte, noch näher zu erläutern; seine Bemerkung beschränkte sich vielmehr bloS darauf, daß, wie ihn! »litgetheilt worden, das vom Talmud hier gebrauchte איסתומכא ein Fremdwort sei; was für eins jedoch, d. h. welcher Sprache es «!!gehöre, sei ihm unbekannt. Raschi war sowohl das betreffende griechische als auch das Lateinische (stomachus) völlig fremd, und wäre dies wiederum ein neuer Beleg für die Ansicht Zunz's in deffen Biographie Raschi's, daß R die Kenntniß des Griechischen sowie des Laleinischen abging. לעז müßte demnach, abweichend von dem sonstigen Gebrauch dieses Wortes bei Raschi, in der allgemeinen Bedeutung ״fremdsprachlich", die es im talmudischen Sprachgebrauche hat, (Megilla 18, a) genommen worden. Mir erscheint dies- Auffaffung zieinlich plausibel, nicht minder aber auch die folgende, daß uns hier ein durch die Schuld der Copisten entstandenes Corruptel vorliege, zu deren Berichtigung eine bloße Umstellung der Worte genügen würde. Im Tr. Chulin a. a. O. wird uänilich unmittelbar nach der Dksinition איסתומכא רברמא nachstehender Ausspruch R. Assi's angeführt:רב אסי א״ר יוחנן מקום צר יש בבדם ואיני יודע איזהו. Zu den! Schlagworte אימתומבא beinerkt nun Raschi: איםתומבא בלעז, womit eben nichts Anderes als das bekannte französische estomac gemeint sein soll. Hierauf folgt zuvörderst Raschi's Erklärung zu מקום צר, und demnächst würde mi! vollem Rechte 8ub voce ואיני יורע die Bemerkung Raschi's, also!aulend: אני שמעתי ואיני יורע מהו den ihr gebührenden geeigneten Platz cinnehmen. Raschi will damit blos die eingestandene Unkenntniß des R. Assi inotiviren, indem eine solche, wenn deffen Mittheilung auf Autopsie beruhte, sonst gar nicht denkbar wäre. — Die Wahl zwischen dieser und nieincr ersten Auffaffung möge dem freundlichen Leser überlaffe» bleiben. Posen. Abr. Cohn.