Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Spalte 565-566 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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566 565 / Studien. Die jüdische Che nach der^ Bibel. gewendet werden , und selbst .diese Bestimmung .wurde, durch spätere Verordnungen bedeutend beschränkt86 . — So erscheint demnach, das Konkubimt im jüdischen Recht als eine notwendige Folge der Polygamie, und ebenso wie diese, vom Gesetze geduldet, aber nicht begünstigt. .Als solches hat es sich in seiner rechtlichen Existenz so weit veredelt, als es ohne sich selbst aufzuheben, möglich war. Mit dem Aufhören der Polygamie schwand auch das Konkubinat und verlor für das jüdische Recht seine praktische Bedeutung, und die Ehe. kehrte zu der reinen in ihrem Begriffe liegenden Bestimmung zurück. — (Fortsetzung folgt.) Die jüdische Ehe nach der Bibel. Von MD. Friedenthal * * 1 2). In einer vor 28 Jahren in hebräischer Sprache abgefaßten Abhandlung habe ich das Judentum als eine juridisch-moralische Anstalt zur Veredlung und Verbesserung des Zustandes der Völker definirt. Durch seine Anordnungen will es den Völkwn den gesetzlichen Zustand zuführen, wogegen der moralische Zustand einer später» Zukunft anheimgegeben wird, und wir muffen den langsamen Gang der Erdenschicksale abwarten, bis das Reich Gottes auf Erden eintreten wird. Wir müssen uns begnügen, wenn der legale Zustand im Allgemeinen, der moralische dagegen bei Individuen fortschreitet, um die Vermöglichung des letzten Zweckes der Menschheit aufzufassen. 86) L. 1, C. de natural, liberis et matribus eorum. *) Die Aufsätze über die jüdische Ehe haben sich in den letzten Jahren so gehäuft, daß schon daraus allein die Ansicht Dr. May er's in Hechingen sich rechtfertigte, wenn er die Bearbeitung eines jüdischen Eherechts als zeitgemäß der Rabbinerversammlung empfahl. Karo, Frankel, Geiger, Cohn, Holdheim und Wessely haben in gründlichen Abhandlungen dieses Thema in der jüngsten Zeit behandelt, aber der erste, welcher diesen Gegenstand in hebräischer und deutscher Sprache mit vieler Belesenheit und vielen Scharfsinn durchgenommen, war Hr. Fri edenthal, und ich wundere mich Ln der That, daß keiner der jüngern Bearbeiter auf die Vorarbeiten Friedenthal's zurückgekommen. Der hier mitgetheilte Aufsatz bietet das Resultat jener Forschungen vor mehreren Jahrzehnten, und wenn man bedenkt, daß Hr. F. nur die geringe Zeit, welche sein thätiges Geschäftsleben ihm übrig läßt, zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten benutzt, und daß die Niederschreibung dieses Resultats nur durch meine Veranlassung hervorgelockt wurde, so wird man wohl das Unebene der wissenschaftlichen Disposition und der Form entschuldigen. Die wenigen Anmerkungen dazu sind von Hrn. Fürsten- Lhal, wobei ich die Chiffre F. setzte. Red. Das Judenthum *) stellt, daher das.Juridischein den Vordergrund, das: Moralische dagegen in den. Hintergrund. So war auch, wie wir anderweitig dargethan hahen, seine frühere Politik und Negierung dem Auslande gegenüber streng legal, und moralisch in, Hinsicht seiner. Verwaltung im Innern. Dieses betraf.aber nur di.e allgemeinen Staatseinrichtungen; hingegen^ waren, die Zustände, des Bürgers zum Bürger juridisch-moralisch, es war die Legalität durchdrungen von der Moralität. Da die allgemeine Moral zum Gesetze, erhoben wurde, so mußte sie als solches streng beobachtet werden. Die spe c ie ll e Moral hingegen blieb, wie bei den modernen Völkern, der Wahl des Einzelnen anheimgestellt. Aber als Urquell der gesammten, das Spezielle sowohl als das Allgemeine einschließenden Moralität ist von der Offenbarung die Gottahnlichkeit aufgestellt worden, so daß -jeder' Mensch die Freiheit besitzt, nach eigener Wahl die Sittlichkeit oder das Gegentheit derselben zur Grundlage seiner Handlungen zu machen 3). 1) Diese Behauptung ist allerdings neu und hätte eine besondere, weitläufige Erörterung wohl verdient. Das Juridische, worunter die das Mein und Dein betreffenden Bestimmungen des mosaischen Gesetzes hier wahrscheinlich verstanden werden sollen, sind augenscheinlich von weit geringerer Anzahl, als die über den Opferkultus und von nicht größerer,, als die m o r a l i s ch e n, wodurch also zu erweisen sein dürfte, daß eine Zurückdrängung des Moralischen von dem Juridischen in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe. Die Propheten, denen wir doch unstreitig die wichtigste Auffassung des, mosaischen Gesetzes zugestehen müssen, dringen zwar insgesammt auf strenge Beobachtung des göttlichen Gesetzes im Allgemeinen, heben aber stets, wo sie Spezielles namhaft machen müssen, das Moralische heraus und zwar , gewöhnlich auf Unkosten des im Gesetze so vorherrschenden Ceremonialm, welches sie ausdrücklich in den Hintergrund drängten. — Uebrigens muß nach unsrer Ansicht, auch das Juridische, d. h. das Mein und Dein, auf eine moralische Grundlage haftet sein nnd von ihr durchdrungen, werden, wenn es ein inneres Motiv zum Gehorsam darbieten soll; die Beobachtung für die Moralität auch nur gleichgiltiger Gesetze, kann nur in äußerer Gewalt ihre Garantie finden und nur durch diese und auch nur sehr schwer aufrecht erhalten werden. F. 2) Worauf beruht der Unterschied zwilchen genereller und specieller Moral? oder vielmehr: was ist generell e und was sp e ci e l l e Moral? Ist nicht Eine Moral für alle Menschen gleich verpflichtend? Ist nicht überhaupt jedes Gesetz genereller Natur? F. 3) D. h. wohl nur soviel, daß es für das Sittengesetz, in sofern es die Gesinnung zum Gegenstände hat, im Gegensatz der bürgerlichen, keinen physischen Zwang giebt, was man auch, um die Zurechnung zu rechtfertigen, anzunehmen genöthigt ist; wohl aber giebt es einen inner» Zwang, einen kategorischen Imperativ, der uns keine Wahl läßt, der uns moralisch zur Befolgung des Sittengesetzes eben so nöthiget, wie das Bürgerliche, oder vielmehr der Handhaber desselben durch physischen Zwang thur. F. 36 *