Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 36 (3.9.1844)
- Date
- 1844-09-03
- Page
- Spalte 563-564 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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563 Studien. Das ethische Element im jüd. Rechte. 564 gesetzlich verboten 'worben T7). Ist aber auch das Konkubinat als ein fast im ganzen Alterthum verbreitetes Institut durch das jüdische Gesetz tolerirt worden, so liegt doch anderseits gerade in der Art und Weise, wie solches im jüdischen Recht seine Berechtigung erlangt hat, ein neuer Beleg für den sittlichen Geist, der die Strenge" desjenigen milderte, was das Gesetz koncedirte. Das Konkubinat hatte das Iudenthum mit allen alten Völkern, auch mit den Griechen und Römern gemein. Darauf deutet schon die Verwandtschaft des Namens mit dem griechischen mcdlanr}, Tro^-lonLs und dem lateinischen pellex hin Aber gereinigter tritt es nirgends hervor, wie im jüdischen Rechte." Das Konkubinat erscheint hier ebenfalls als eine eheliche fortdauernde nur durch die mangelnde Absicht vollständiger " Lebensgemeinschaft- oder wie die Römer sich ausdrückten, durch das non liono.re pleno dil.igens von der wahren - Ehe verschiedene Verbindung, und wurde mit Per- " Ionen eingegangen, denen ihrer niedrigen Stellung wegen des Mannes Würde nicht verliehen werden konnte, daher meistens mit Mägden. Von der reinen Ehe Unterschied sich also das Konkubinat nur durch'die niedrige Stellung, die dem Kebsweib zugewiesen ward. Sara bleibt im Verhältnis; zur Hager als Konkubine des Abraham doch immer die Herrin, die Gebieterin rro.} (Gen. XVI. 4). Daß der Mann die Konkubine verstoßen konnte, kann nicht als eine im Konkubinat liegende Singularität betrachtet werden, da eine solche Erscheinung in der Gesetzlichkeit der Ehescheidung überhaupt ihren Grund hatte. Ebenso galt auch bei der Konkubine, sowie bei dem Eheweib, jede Verletzung der Treue als sträflich, obschon sie an ihm nicht so streng geahndet wurde, als am Eheweib (Iud. XIX, 2. 2 Sam. UI, 7. Levit. XIX, 20) und wo die Verbindung ineestuos war, war auch das Konkubinat nach dem allgemeinen Gesetze über die Heirathen in verbotenen Verwandtschaftsgraden unzulässig. ' Die Konkubine war daher nicht bloße Dienerin des Mannes, bestimmt seiner Naturbegierde zu dienen, sondern sie sollte, wie sich aus vielen Stellen Nachweisen läßt, den Zweck der Ehe realisiren helfen, wo er in der legitimen Ehe entweder gar nicht oder nur unvollkommen erreicht wurde. Dieser Zweck war die Kindererzeugung, ein Zweck, dessen Realisirung als Pflicht von der Religion geboten war. Was die Nachkommenschaft betrifft, so scheint allerdings; in frühester Zeit rücksichtlich der Erbfähigkeit und Familien- 77) Maimuni Hilchot Melachim e. I V, 4. ttVHnn ny* iriN'Thi nnayn noto . tetitaa-ddn. 78) Eine andere Herleitung hat R. Elija Levita zu pi,mb ü’t&rw r*<l. K/.VPD. Er sagt: p rpmD riKW '»sn '*0, nt£W ÄS. Doch weist er auch auf den ähnlichen lateinischen Ausdruck pellex hin, indem er sagt: n n nwnp d'bo w )b ww dim 0n< angehörigkeit f,etn‘; Unterschied zwischen den' Kindern' der Konkubinen und denen aus rechtmäßiger Ehe obgewaltet zu haben. Erstere waren in Konkurrenz mit Letzter» von jedem Erbrechte ausgeschlossen7^) und erhielten nur durch die Milde des Vaters zuweilen Geschenke 8o); sie wurden auch nicht als zur Familie gehörig betrachtet , da der Stamm in der ehelichen Descendenz mit Ausschluß der Konkubinen-Kinder sich fortpflanzte8'). — Aber das spätere jüdische Recht fand den Unterschied zwischen der Ehefrau und dem Kebsweib in der Abwesenheit der Sponsalia und der Ketuba rDH"D> nach einigen aber blos in der Abwesenheit der Ketuba8-). Rücksichtlich der Berechtigung der Konkubinen - Kinder enthält das talmudische Recht keine besondere Bestimmung; es scheint aber, daß es auch ihnen die Erbfähigkeit zuerkannte, da es überhaupt als allgemeiner Grundsatz galt, daß selbst die in Sünde erzeugten Kinder ebenso wie die aus gesetzmäßiger Ehe. erben83), obschon anderseits ein solches Recht wegen der Schwierigkeit des Paternitätsbeweises nur selten mochte haben geltend gemacht werden können. Hat aber einmal das Konkubinat in einem Rechtssystem den Charakter der Legitimität, so ist es gewiß nur eine aus dem sittlichen Bewußtsein mit Nothwendigkeit fließende Konsequenz, daß die Scheidung zwischen den ehelichen- und Konkubinen-Kindern wenigstens nicht schärfer yervortrete, als zwischen der Konkubine und dem Eheweib. Eine solche sittliche Konsequenz zeichnet das jüdische Recht aus, und gewiß erscheint in dieser Beziehung das Recht der Römer und Griechen bei weitem im Nachtheil, da dieses das Konkubinat als ein licita consuetudo gesetzlich anerkannte 8*), ja sogar dem Manne gestattete, die Konkubine letztwillig zu bedenken 8 ^/rücksichtlich der Descendenz aber einen so schroffen Gegensatz zwischen den ehelichen und Konkubinenkindern hervorgerufen hat. Den erster» durften nur Vermächtnisse zu- 79) Genes. XXI, 10. Jud. XI, 2. 80) Gen. XXV, 6. 81) Gen. XXI,. 12. 82) Diese Verschiedenheit der Meinung rührt von der Verschiedenheit rücksichtlich der Leseart einer Stelle in Sanhedrin f. 21 a her. — In unsrem Talmud heißt es: Qijyj .^*0 nm nw 3-) ‘idn rmm-.an * dtäs w» ]WTTp nmrp Nta D’fiGttbö ptGTIpai, hingegen scheinen Raschi und andere Kommentatoren folgende Leseart gekannt zu haben : PDirö DWjfen Im hierosölomitanischen Talm. Ketubot Halacha 2 werden über den Unterschied zwischen dem Eheweib und der Konkubine verschiedene Meinungen angeführt. 83) Maimuni Hilchot Nachalot e I. §.7: ^3 Q^L/33 picnp. fTT3y3. S. Choschen Mischpar 6. 276. 8. 6. 84) L. 3. §. 1. O. de eoneubinis. Nec adulterium per concubinatum ab ipso committitur; nam quia concubinatus per legis nomen assumsit, extra legis poenam est. L. 5. Fin C. ad Senanis cons. Orphitianum. 85) L. 16. §. 1. v. de bis, quae ut indignus.