Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXII = 1931/32 (1931-1932)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 161)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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136 übergeben und erst später verhandelt. Inzwischen ließ sich Holdheim von der Majorität der Versammlung die Erklärung geben, die von ihm für Mecklenburg ausgearbeitete Synagogenordnung sei ״dem jüdischen Ritus gemäß, und jeder rechtgläubige Jude dürfe an dem nach dieser Synagogenordnung abzuhaltenden Gottesdienst teilnehmend1 Gegen die leichtfertige Art, Reformen gutzuheißen, erklärte Goldmann, ohne die strengste Prüfung dürfe man nicht wagen, abzuändern, was die Synagoge Jahrhunderte lang geheiligt habe. Bei der Besprechung eines Antrages des nicht anwesenden Rabbiners Dr. Mayer in Hechingen über ״die Bestrebungen zur Emanzipation der jüdischen Kirche“ kam es zu einer Schuldebatte.2 Der Hechinger Rabbiner hatte beantragt, statt der christlichen Geistlichen, die in Württemberg und in anderen Ländern die Inspektion über jüdische Schulen hatten, müsse die Aufsicht den Rabbinern übertragen werden. Dem Vorsitzenden, dem württembergischen Kirchenrat Mayer, war die Kritik seines Hechinger Kollegen an den württembergischen Verhältnissen unangenehm, und er versuchte die Verhandlung über den Antrag zu verhindern. Das gelang ihm zwar nicht, aber der Antrag wurde mit großer Majorität abgeiebnt. Holdheim und seine Gesinnungsgenossen wollten grundsätzlicli keine Schulaufsicht des Rabbiners außer über den Religionsunterricht. Er meinte: ״Wir lassen den Begriff ״christlichen Staat“ als einen unwahren nicht gelten; wir werden doch wahrhaltig nicht von einem jüdischen Staate, oder von einem Ineinanderlaufen des Religiösen und Politischen im Judentum reden wollen.“ Er forderte überhaupt eine scharfe Trennung zwischen dem, was er Religiöses und Politisches im Judentum nannte, und wollte alles ״Politische“ ausmerzen. Der Hamburger Tempelprediger Dr. Frankfurter hielt es auch für richtiger, daß die nicht religiösen Disziplinen der jüdischen Schulen von einem staatlich an gestellten Schulinspektor überwacht werden, auch wenn er christlicher Geistlicher wäre,-als vom Rabbiner. Nur einige forderten die rabbinische Schulaufsicht, zumindest solange die christliche Geistlichkeit sie besäße. 1 S. 21 ff.