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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 160

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
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135 reste der jüdisch-religiösen Sitte nicht eher Hand anlegen, bis sich ein neues Positives heraasgebildet habe“.1 Der Hauptvertreter dieser Richtung, die nach Möglichkeit sich mit allen verhalten wollte, war der Rabbiner Dr. Ludwig Philippson. Nach längerer Diskussion wurde beschlossen, die Verhandlungen öffentlich zn führen. In den ersten vier Sitzungen wurde über die Statuten dieser und der zukünftigen Rabbinerversammlungen beraten. Zweck der Ver- Sammlungen solle sein, ״gemeinschaftlich sich über die Mittel zu beraten, wodurch die Erhaltung und Fortbildung des Judentums und die Belebung des religiösen Sinnes bewirkt werden könne“. Bemerkenswert ist § 11 der Statuten: ״Die Beschlüsse der Ver- Sammlung legen denen, welche dafür gestimmt haben, die moralische Verbindlichkeit auf, so weit Verhältnisse und Umstände es möglich machen und ihre Kräfte reichen, sie in ihren respektiven Wirkungskreisen zu verwirklichen“. Die Fassung dieses Paragraphen mit seinem etwas zweifelhaften Deutsch und seinen Verklausulierungen war das Resultat langer Diskussionen.2 Von einer Seite scheint ursprünglich gewünscht worden zu sein, die Beschlüsse sollten für alle Teilnehmer, auch für die dissentierende Minderheit, bindend sein. Doch wurde dies als Verstoß gegen die Gewissensfreiheit allgemein abgelehnt. Aber man wagte auch nicht, denen, die für einen Beschluß gestimmt hatten, die Verpflichtung anfzuerlegen, ihn in ihrer Gemeinde durchzuführen, da man sich des Widerstandes wohl bewußt war, der sich in der Gemeinde gegen die Ausführung erheben könnte. Herxheimer sprach es offen ans, daß niemand verpflichtet werden könne, einen Beschluß durchzufübren, selbst wenn er ihm in der Versammlung zugestimmt habe.3 Hirsch aus Luxemburg meinte allerdings, der Rabbiner müsse in seiner Gemeinde aussprechen dürfen: ״Obschon dieses oder jenes gegen einen Paragraphen des Schulchan-Aruch ist, so lehre oder tue ich es. Und so und so viel Rabbiner haben mit mir gestimmt, auf die ich mich berufen kann.“ Nach Annahme der Statuten verlas Philippson seinen Antrag, die Antworten des französischen Sanhedrin vom Jahre 1807 zu bestätigen. Der Antrag wurde einer Kommission zur Bearbeitung 1 Vgl. Allg. Ztg. d. J., S. 387. * S. Prot., S. 14 ff. י S. 16.

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