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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7781-3494159
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93 35) Wenn ein gefährlich Kranker als letztwillige Vertagung den Sklaven freilassen und demselben sein ganzes Vermögen hinterlassen will, und er hat entweder vergessen eine besondere Befrfijingsurkunde zu schreiben oder hat zur Anfertigung einer solchen keine Zeit gehabt und verschreibt in einem Dokument sein ganzes Vermögen dem Sklaven, so erwirbt der Sklave mit dieser Urkunde zunächst sich selbst und auch allen Besitz seines Herrn. Dieses Dokument muss daher folgenden Text zum Inhalte haben: כל1) נכסי נתונין לפלוני עבדי ״Alle meine Gäter seien [hierdurch] meinem Knechte N. gegeben“. Hat aber der Besitzer des [Sklaven, als er dem letzteren sein Vermögen verschrieben hat, ein kleines Grundstück oder aneh irgend einen beweglichen Gegenstand2) für sich übriggelassen, indem er beispielsweise in die Urkunde schrieb3): חוץ מדבר פלוני oder כל נכסי נתוגין לך חוץ מקרקע פלוני ״Alle meine Güter mit Ausnahme dieses und dieses Feldes [oder dieses Gegenstandes] sollst du hiermit erworben haben“, so hat der Sklave mit dieser Verschreibung die Freiheit nicht erhalten und der Herr wollte hierdurch nur dem Sklaven schmeicheln. Besitzt der Herr nur das eine Feld, welches er für sich zurüekbehalten will, und den Sklaven, sodass man meinen könnte, er habe den von R. Ami und R. Assi eorrigiert, indem sie im Namen des R. Jochanan lehren, dass der Magd Erquickung (קורת רוח) verschafft werde, so sind die Erben verpflichtet, ihr Erquickung zu verschaffen, und sie braucht nur die־ jenigen Arbeiten zu verrichten, welche sie will, s. Alfasi z. St. — H. Lipinsky a. a. 0. übersetzt eine Urkunde aus vortalmudischer Zeit, in welcher eine Sklavin laut letzt williger Verfügung des Vaters freigelassen wird. —In Griechenland war es ״allgemeiner Brauch, durch letztwillige Verfügung Sklaven die Freiheit zu schenken“, E. Speck, Handelsgeschichte des Altertums 11. S. 493. So in Gittin 8b, 42 a, B. b. 149b und 130a, jedoch in der Mischna Pea III, 8 steht nur לנכסיו daher erklärt R. Nissim zu Gittin 8b, dass der Knecht nur dann in der Formel mit den anderen Gütern inbegriffen ist, wenn es ausdrücklich heisst: כל נכסי» vgl. auch die Tossaphoth zu B. b. 62a s. v. ואו und die Anmerkung des R. Akiba Eger zu Pea III, 8. ף siehe b. b. 150a: עשו מטלטלין שיור אצל עבד. s) Diese Formel ist im Talmud nicht erhalten, aber die verschiedenen Kommentare führen sie an, so z. B. R. Samuel b. Melr zu B. b. 140 b, תפארת ישראלzu Pea ni, 8.

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