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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 166

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 166)
Language
German
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IRI
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92 so ist dieser eine gültige Urkunde, und das Kind bleibt — laut der Bestimmung der Rabbinen — Sklave. Hingegen meint R. Jose Haglili, dass auch das Kind mit der Mutter zugleich frei wird1). Im Jeruschalmi wird diese Meinungsverschiedenheit folgendermassen überliefert. R. Jose Haglili lehrt im Anschluss au diese Formel, dass die Bestimmung des Herrn gesetzlich besteht, und daher erhält seinem Wunsche entsprechend die Sklavin die Freiheit, jedoch ihr Kind ist der Sklaverei nicht enthoben. Die Ansicht der Rabbinen ist aber —laut der Interpretation des R. Elasar—, dass mit der Mutter auch das Kind frei wird, jedoch deutet R. Jochanan die Worte der Rabbinen dahin, dass auch die Mutter mit ihrem Kinde trotz des Freibriefes mit dieser Formel der Sklaverei ergeben bleibt2). Hat aber der Herr in die Urkunde geschrieben: הרי את שפחד. וולדך בן חורין ״Siehe, du bleibst Sklavin, aber dein Kind [י das du gebären wirst,] ist frei“, 80 erlangt dieses Kind hiermit die Freiheit, so meinen einige Talmudiehrer. Jedoch die Rabbinen lehren, dass das Kind eben־ falls Sklave bleibt3). Die allgemeine Ansicht im jerusalemischen Talmud deckt sich mit der ersten Meinung des BabJi4). 34) Durch letztwillige Verfügung. Wenn der Eigentümer im Testament bestimmt hat oder am Krankenbett den Wunsch äusserte, dass dem betreffenden Knechte die Freiheit gegeben werde, 80 müssen die Erben auch gegen ihren Willen den Knecht frei lassen; weigern sich aber die Erben dem Knechte einen Freiheitsbrief zu fibergeben, so werden sie vom Gerichtshof hierzu gezwungen, weil es ein Gebot ist, den Willen eines Verstorbenen zu erfüllen5). י) Kid. 69 a und Themura 25 b, s. in Themura ausführlich. Die Halacha aeceptiert die Meinung der Rabbinen, s. Jore Dea § 267,61. ר Jer. Kid. 1,3 (60a 66f.). *) Gittin 23bund Themura 25a. Auch hier acceptiert die Halacha die Ansicht der Rabbinen, 8. die in vorhergehender Anmerkung angegebene Stelle. 4) Jer. Kid. 1,3 (60 a 52 f.). 8) Jer Gittin 1,5 (43d 30). Die Regel מצוה לקיים דברי המת gebietet den Erben, die Freilassung des Sklaven auszuführen. Li. Jochanan lehrt in Gittin 40a, dass die Magd auch in dem Falle zur Freiheit gelangt, wenn ihr Herr vor seinem Tode sprach, dass man sich von dieser Magd nach seinem Tode nicht bedienen lasse. Die Ueberlieferung dieser Meinung wird aber a. a. St.

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