Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 168)
- Language
- German
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94 Sklaven mit dem Ausdrucke ״Alle meine Güter“ bezeichnet, 80 geht dennoch letzterer nicht frei aus. Aber E. Simon ist der Ansicht, dass der Sklave auch bei der Anwendung der letztgenannten Formel die Freiheit erlangt, weil der Herr das für sich iibrigbleibende Gut ausdrücklich genannt hat, sodass kein Zweifel entstehen kann, ob der Sklave mit diesem inbegriffen ist oder nicht. Ebenso gestaltet sich das Verhältnis, wenn der Herr in die Urkunde die Formel aufgenommen hat: חוץ משדה פלנית oder כל נכסי נתונץ לפלוני עבדי חוץ מעיר פלונית ״Alle meine Güter seien [hiermit] meinem Sklaven N. gegeben, jedoch mit Ausnahme dieser und dieser Stadt״ oder ״mit Ausnahme dieses und dieses Feldes“. Ist nun der Herr des Sklaven Besitzer noch fernerer Grundstücke und Häuser, aber nur diese eine in der Formel bezeichnete Stadt oder Feld und keine anderen nennt er sein Eigentum, so erwirbt der Sklave kraft dieser Urkunde die übrigen Immobilien und Mobilien seines Herrn und geht frei aus1). Wenn aber in die Urkunde eine Formel Aufnahme fand, welche ganz allgemein bestimmt, dass der Aussteller des Dokumentes ein Gut zurückbehält, so ist der Sklave auch nach E. Simon nicht frei, weil dieser Ausdruck sich ebenso auf den Sklaven wie auf irgend einen anderen Besitz beziehen kann. Daher bringt die Aufnahme folgender Formel in die Urkunde dem Sklaven nicht die gewünschte Freiheit: הרי כל נכסי נתונין לאיש פלוני‘ עבדי חוץ מאחד מרבוא שבהם ״Siehe, alle meine Güter seien hiermit meinem Knechte N. gegeben, Ausnahme eines [Gutes] von den vielen2). Ein gefährlich Kranker, der alle seine Güter seinem Sklaven verschreibt und dem Letzteren hierdurch die Freiheit schenkt, und ף Tos. B. b. IX, 11 (411,12), Tos. Pea 1,13 (19,14), vgl. auch die Tossaphoth za B. b. 149 b s. v. שריך II. *) Die Halacha richtet sich aber nicht nach den Worten des R. Simon, 6. Grittin 9 a, weil der Freibrief der Scheidungsurkunde der Frau gleichgestellt ist, und es wird gefordert, dass der Herr sich völlig scheiden soll vom Besitze des Sklaven, und wenn er etwas von seinen Gütern für sich behält, so ist hiermit auch ein Teil des Knechtes inbegriffen, s. Raschi z. St. s. v. ׳התם feiner Alfasi z. St. und auch die Tossaphoth z. St. s. v. הלכה» vgl־, auch die Ansicht des R. Akiba Eger zu Pea III, 8.