Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 345)
- Language
- German
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302 Wie die Rabbinate von Amsterdam und Fürth, standen einige Jahrzehnte später die berühmten Rabbiner Moses Sofer, Verfasser der Respousen Chasam sanier (Pressburg) und Landesrabbiner Markus Benedikt (Nikolsburg) einander gegenüber. R. Moses Sofer hatte sich an den Landesrabbiner M. Benedikt um eine Approbation für das Werk אוריין תליתאי gewandt, was dieser anfangs mit der Begründung verweigern wollte, dass Zweck der Approbation ja nur das Nachdrucksverbot sei; ein solches Verbot sei aber nach seiner Ansicht aus verschiedenen Gründen nicht zulässig. 1. Sei der Druck gegenwärtig ein Privileg der Regierung, und wer wollte das Recht der Regierung beeinträchtigen. 2. Finden wir nicht sonst einen analogen Fall, dass man irgendwem ein Recht einräumt, die freie Handlung eines Nachfolgers zu beschränken; insbesondere wenn es kein neues Werk und dieses nicht seine Schöpfung ist. Der Herausgeber hat sich bemüht und wurde dafür durch den Gewinn beim Verkaufe entlohnt. Was aber gesetzlich nicht zu begründen ist, hat kein Rabbiner der Welt das Recht, selbst in seiner Provinz zu verbieten, wenn dadurch die Interessen einer anderen Provinz tangiert wird, wie schon in dem Responzeuwerk ריב״ש bemerkt wird.1) Wie wir sehen, hatte sich R. Mordechaj Benedikt auf den Standpunkt der alten Amsterdamer Tekanah gestellt und hatte dem Nachdrucksverbote bei alten, bereits gedruckten Werken jede gesetzliche Grundlage aberkannt.2) Dem trat aber R. M. Sofer in aller ולא נצרכה אלא לגזור בחרם על המדפיסים שלא יעשו במתכונתו(י עור * ♦ * ל״ע״ד אין לגזור על זאת מכמה טעמים א,: מאחר שכעת הזכות ואחריות: הדפום הוא מחקי המלך וזכיותיו בכמה דברים וא״כ מי יגזור לעכב על זכות המלך וחקה ב'ו לא מציגו כיוצא בו שזכה הראשון בדין לעכב על אחר הבא אחריו ובפרט כי חדש הוא ואין זה חלקו רק עמלו שמטריח מעט ונוטל שכרו מאת מכרו ובמה שאינו מן הדין אץ לשום רב ומורה לגזור במדינתו מה שנוגע למדינה אחרת כמו שכתב הרי״ב״ש בתשובה. Die Antwort r. m. Benedikts v. J. 5588 ist abgedruckt in den Responsen des R. Moses Sofer zu Choschen Mischpot Resp. 41. Vgl. hierzu im selben Responsenwerke 6. Teil Reep. 57:ואען ואומר אמת הדבר כי בשנת ת״ק״פ״ג ל״פ״ק כ׳ לי הגאון מוה׳ מרדכי בנעט ז״צ״ל כי לרעתו אץ מקום לכל האיסורים וגזירות שבהסכמות. *Nach seiner Ansicht hätten all die Verbote und Bannandrohungen in den Approbationen keine gesetzliche Grundlage." . *) Auch R. Moses Chaggis tadelt im מפתח הזהר (Amst. 1710) jene Rabbiner, die die Verbreitung alter Bücher in billigen Nachdrucken durch Approb. verhindern.