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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 338

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 338)
Language
German
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29r Thorabeflissenen gebraucht werden, die gering an Zahl sind_4 darum muss die ganze Welt einer einzigen Stadt gleichgeachtet werden und alle haben die Steuer des Weltenherrn za tragen; würde nun ein anderer dasselbe Werk kurze Zeit nach dem Drucke neu auflegen, und wohnte dieser auch hunderte Meilen entfernt (von dem ersten Verleger), so könnte der erstere seine Bücher nicht absetzen. Er würde sein Geld verlieren und welcher Tor würde sich an die Drucklegung eines Werkes heranwagen?!_ (dies hätte zur Folge, dass die Thorabeflissenen keine Bücher hätten.) Darum war es recht; einen Schutzwall (durch Approbationen mit Nachdrucks verboten) zu errichten. Und fehlte auch die gesetzliche Basis, und hätten sich auch die Weisen Israels nicht zu einer Vereinigung gezählt, (zu einer Grossbehörde) zusammengetan, so ist dies jedenfalls eine Rechtssitte, die seit vielen Jahrhunderten hesteht.1) Derselbe verweist dann auf alte Druckwerke, wie das Werk מקח וממכר von Hai Gaon, welches im Jahre 5362 (= 1602) gedruckt wurde und mit Approbationen und mit einem Nachdrucksverböte auf zehn Jahre von vielen Geonim versehen war. U. A. von dem Gaon R. Jehuda Sarual, der bekannten Grösse, von Josef Pamigo; er verweist auf das Werk Sifse Kohen, das ohne Sma im Jahre 5423 (1663 שנת ימי המשיח) gedruckt und mit Approbationen und Nachdrucksverboten von R. Seftil, R. Heschil und R. Gerschon, Verfasser des Awaudas hagerschuni, versehen war, und keine Stimme wurde dagegen laut, kein Einwand wurde dagegen erhoben. Alles war einverstanden und auch allen Verlegern war diese Sitte recht.8) R. Moses Sofer glaubte, dass diese Sitte ungefähr 200 Jahre alt und dieselbe ihren Anfang mit dem Verbote des R. Moses Isserles in Krakau genommen hat, welches die von MhRM aus Padua gedruckten Werke Maimunis schützen sollte. (Resp. ד״ס״א Nr. 52, der aber dieses Verbot nur für die Gemeinden seiner Provinz erliess.) 3) 1j Chasam Sofer, Choschen Mischp. 80 ע#'ב ראוי היה לנדור נדר ואפילו לא יהיה מן הדין ואף עפ״י שלא נמנו.עליה חכמי ישראל בצירוף ובמנין א' מ״מ המנהג שנהנו הכל מכמה מאוס שנים. ®) Chas. Sofer, ebendas. Die älteste Approbation zum Buebe אנור dat. v. 1487. Vgl. Cat. Bodl. p. 1225 und Index Approb. מפתח ההסכמות von L. Löwenstein Einleit. S. VI. ף Chas. Sofer, ebendas.: ובדקתי בספרים ומצאתי הסכמה קרוב למאתים שנה ונראה שהתחיל זה אחר שהרפים מהרים פאדוה ספרי ר״מ״ב״ם שלו

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