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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 135

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 135)
Language
German
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IRI
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72 unmittelbar die Methode dar, wie Eabbi Akiba Eger mit dem Geiste sowohl wie mit dem Herzen im Talmud forschte, über jede gerade Lösung sich dankbar freuend, über jede ihm unbegreifliche Schwierigkeit sich härmend. Einerseits erklärt er den Talmud hier in einer von den älteren Kommentatoren (und Samuel Edels) abweichenden Weise, andrerseits rechtfertigt er in seiner Pietät die alten Erklärungen, wenn auch oft in mühseligster Weise33), wobei er nicht selten, wenn auch auf anderem Wege, zu den gleichen Ergebnissen, wie die ihm unmittelbar vorangegangenen grossen Talmudforscher, namentlich R. Jakob Josua und R. Pinchas Hurwitz, gelangte. Eigentümlich ist ihm die häufige, meist in die bescheidene Form des Zweifels (מסתפקנא) gekleidete Fortentwickelung des talmudischen Gesetzes34) und Behandlung theoretischer Probleme. In den דרושים kommt, trotzdem das Ziel, die Feststellung der Wahrheit ununterbrochen im Auge behalten wird, die dialektische Hebung (Pilpul) in ausgedehnter Weise zur Geltung35). 33i Ein Beispiel seiner talmudischen Exegese: In Ketuboth 83b wird zunächst versuchsweise erklärt, dass nach Ansicht Raw’s das Recht des Mannes die Frau zu beerben, nicht Anordnung der Thora, sondern der Wei׳ sen ist, demnach sein Verzicht auf dieses Recht unwirksam ist, weil die Anordnungen der Weisen mehr als die der Thora der Stütze bedürfen; schliesslich aber gelehrt, dass die Anordnungen der Weisen nur ebenso wie die Thoragebote gestützt werden, sodass Erklärungen gegen beide gleich unwirksam sind. R. Akiba Eger hält nun dem entgegen, dass doch Ketub. 58 b Raw lehre, die Frau könne unter Verzicht auf die dem Manne obliegen״ den Alimente ihm ihren Verdienst vorenthalten. Nach Prüfung der ihm als unzulänglich erscheinenden Erklärungen der Tossafisten und des R. Nissim, erklärt R. Akiba Eger, dass Raw nach der ersten, vermeintlichen Ansicht die Unterhaltungspflicht als ein Gebot der Thora erachten müsse, nach der Schlussansicht aber sie nur als Anordnung der Weisen gelte, und weil sie im Gegensatz zum Erbrecht jeder Begründung in der Thora entbehrt, auch nicht so fest gestützt ist, dass ein Verzicht auf dieselbe unwirksam wird. Damit findet er auch den Schlüssel zu Ketub. 58 b und zur haarscharfen Analyse der Lehrmeinungen vieler Tannaim. Vgl. auch ח״יז S. 37 seine eigne Erklärung und die Rechtfertigung der Tossafisten, ferner Ketub. Ende die Rechtfertigung des Ran neben seiner eigenen Erklärung. 84) Z. B. Ketub. 87b der Zweifel, ob, wie die vaterlosen Waisen der Witwe, auch der Mann der geschiedenen Frau den Eid auferlegen kann, dass die Trau Verschreibung noch nicht gezahlt ist. 35J Vgl. דו״דז Einleitung.

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