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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 129

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 129)
Language
German
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IRI
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66 die Gültigkeit von Trauzeugen oder Scheidebriefen in zweifelhaften Fällen feststellen, auch die Reinheitsbestimmungen bei abnormen (Menstruations-)Erscheinungen erörtern wollen, wozu er bisweilen das Gutachten medizinischer Autoritäten von weiter Ferne einholte 14). Die Ausführlichkeit und Tiefe seiner Erörterungen richtet sich meist nach dem Bildungsgrad der Fragesteller, während die Einzelheiten des Problems selbst in vielen Egerschen Gutachten nur aus den verschiedenen Teilen der Antwort zu ersehen sind. Ein Beispiel 15) sei zur Veranschaulichung der Methode hier mitgeteilt : Ein Ehebündnis war vor drei Trauzeugen, von denen jedoch zwei miteinander verschwägert waren, unter nachträglichen Protestkundgebungen der Frau geschlossen worden, und es war fraglich, ob es zur Lösung dieses Bündnisses noch einer besonderen Scheidung (גט) bedurfte. R. Akiba Eger geht zunächst auf die von den Geonim stammende, von Maimonides rezipierte und schliesslich auch von 33,1 חרט) רמ״א), jedoch nur unvollkommen, zitierte Bestimmung ein, dass die durch Verschwägerung (מדרך אישות) herbeigeführte Ungültigkeit der Zeugen nicht als eine Anordnung der Thora anzusehen sei und darum nach 42,5 אה״ע nicht von dem Scheidebrief entbinde. Nach gründlicher und geistvoller Darlegung der Motive und Geschichte dieser Be- Stimmung, zugleich mit Widerlegung der darauf bezüglichen, ihm falsch erscheinenden Ansichten und Entscheidungen früherer Dezisoren (Jakob Katz und Jonathan Eibenschütz), kommt er, gestützt auf die grössten und zahlreichsten Autoritäten, zu dem Resultate, dass in Dringlichkeitsfällen diese Bestimmung keine Geltung habe. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte er bei der daran anschliessenden Erörterung des von ihm gleichfalls feinsinnig begründeten Gesetzes, wonach bei einer Trauung (nicht Scheidung) im Beisein zweierZeugen, von denen einer als Verwandter ungültig ist, der andere (im vorliegenden Falle also noch die beiden übrigen) noch als Trauzeuge in Betracht komme (Ebendas. 42, 2.). Der Zweifel aber, ob der Grundsatz von der Aufhebung der ganzen Zeugenschaft durch einen ungültigen Zeugen hier, wo jeder für sich geeignet ist und alle miteinander ,4) S. ת׳ I 61, wonach er einen Professor in Frankfurt a. M. über das Wesen und den Gang der Hämorrhoidalblutungen konsultierte. 15 ‘ ת׳ I 94.

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