Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 111)
- Language
- German
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_48_ Unterordnung gegenüber der Behörde und dem Gesetze kundgab, umsomehr als er in seiner Anspruchslosigkeit die Unvollkommenheit der den Juden gewährten Rechte nicht so drückend empfand. So hat er oft in seinen Predigten von der Kanzel aus, unter Hinweis auf die Lehren der Bibel, Tradition und Vernunft, seiner Gemeinde die jüdisch-religiöse Pflicht der Ehrfurcht und dpr Anhänglichkeit gegen das Staatsoberhaupt nachdrticklichst eingeschärft, insbesondere es als die Pflicht der Rabbinen hingestellt, in diesem Patriotismus durch Lehre und Beispiel ihren Glaubensgenossen voranzuleuchten145). Als eine willkommene Gelegenheit zu nachdrücklicher Bekundung dieser seiner Gesinnung erschien ihm die Einführung der ״Verordnung wegen des Judenwesens im Grossherzogtum Posen vom 1. Juni 1833“ (nach Instruktionen vom 14. Januar 1834). welche, die Zusage nach den Verbesserungs- Vorschlägen der 1818 in Posen versammelten 8 Deputierten endlieh erfüllend, die Verhältnisse der Juden in Posen vorläufig regelte durch Verleihung von Korporationsrechten, Einführung der die Verwaltungsbeamten wählenden Repräsentanten, des Schulzwanges, der Verpflichtung der Gemeindevertretung, für einen nützlichen Lebensberuf der schulentlassenen Jugend zu sorgen, und durch Unterscheidung zwischen naturalisierten und den wegen Unbildung und Vermögenslosigkeit vielfach beschränkten, nur geduldeten Juden mit jährlich zu erneuernden Certifikaten, während die Militärpflicht — auch auf Verwendung R. Akiba Egers — zunächst noch der Freiwilligkeit überlassen wurde146). Trotz dieser und anderer Beschränkungen namentlich der Freizügigkeit wurde Prof. Dr. Berliner), des RJecheskel Landau (s.Kohut, Geschichte der deutschen Juden, S. 757) und des R. Moses Sofer, העובר על מצות כבוד המלך הוא) 191 ה״ס הו״מ כמי שלא הניח תפלין) und namentlich den Auszug seiner patriotischen Rede ib. VI, 86 hingewiesen. 145) Gelegentlich seiner Zustimmung zur Verweigerung der Aufnahme eines Proselyten, weil es das Landesgesetz verbot, schreibt er an Jakob Littauer) s. Jahrbuch II, S. 46, Anm. 39): מוטל על כל רב... להזהיר את העם כי כן דבר המלך ישמרו ובפקדתיו אל ימרו גם אגני הצעיר הזהרתי רבות פעמים בדרשותי והראיתי לדעת כי ק החיוב על כל אדם מישראל בראיות חזקות ממקרא ומגמרא ומסברא ועל אחת כ1״כ שהרב בעצמו יהי' נאה ומקיים וכל העדה ממנו יראו ויכבדו את המלך וייראו ממנו in ‘41 ,1 ת. Vgl. auch ״Israelit“ 1897 Nr. 79 den Artikel von Plessner. 146) S Rönne u. Simon a a. O. S. 305, Meier a. a. O. S. 373, Heppner a. a. O. S. 225, namentlich Anmerkung daselbst. — Danach erscheint die auch Jahrbuch II, S. 66 wiedergegebene Mitteilung, dass R. A. E. 1812—1813