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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1905-01-01 · III. 1905 - 5666 (1905) · page 110

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
III. 1905 - 5666 (1905)
Date
1905-01-01
Page
– (sequence 110)
Language
German
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47 mit den ״Massnahmen der Strenge“ liess sich der Unbeugsame nicht einschüchtern. Er reichte vielmehr am 7. Februar 1837 der Regierung sein äusserst rationelles, 78 Paragraphen enthaltendes Statut141) ein, welches die weise Verwertung seiner reichen Erfahrung auf dem ihn stets lebhaft interessierenden Gebiet des Krankenwesens glänzend bezeugte und am deutlichsten dartat, dass er bei diesem Streite in seiner Festigkeit keineswegs von rechthaberisch persönlichen, sondern rein sachlichen Motiven und seinem hohen Pflichtgefühl geleitet war. Dieses Statut, welches insbesondere auch eine streng religiöse Verwaltung sicherte142), wurde auch schliesslich, allerdings erst nach dem Tode Egers und nach geringfügigen Änderungen, genehmigt. Posen aber verdankte seinem grossen Rabbi hierdurch ein Doppelinstitut, welches sich bis auf den heutigen Tag als Heimstätte der Thorapflege und Liebestätigkeit bewährte 143). Diese innige Liebe zu Religion und Religionsgenossen und ihre Betätigung erhob R. Akiba Eger aber auch, wie alle hervorragenden Vertreter des talmudisch-traditionellen Judenthums144), zu einer festen Stütze des Patriotismus, der sich in der dankbaren Liebe zum angestammten Herrscherhaus wie in unbedingter 141) Ueber Titel und Vermögen des Instituts, Beschreibung des Grundstucks und der inneren Einrichtung der Studier- und Krankenanstalt, Mittel zur Erhaltung beider Anstalten, Regeln zur Verwendung der Geschenke und Vermächtnisse, Verwendung der Einnahmen, Verwaltung des Instituts, Zutritt zur Studieranstalt, Seelenandacht für Stifter und Legatoren, Personal des Krankenhauses und die Berechtigung zur Aufnahme, Krankenverpflegung, Verpflegungs-, Kur- und Nebenkosten, Kostenvorschuss, Rückzahlung der Ueberschüsse, Monita gegen die Liquidation, über Aufnahme, Eigentum, Bekleidung und Behandlung der Kranken, Behandlung der Leiche, Wahl der Aufwärter, von den Aufsehern beider Anstalten und ihren Pflichten, An- Stellungsbedingungen für den Aufwärter, Wahl der Verwalter, Bildung der Wahlkomission, Wahlzeit der Beamten und ihre Eigenschaften, Verwaltungsdauer des Oberverwalters und der Vorsteher, ihr Amt, Verteilung der Geschäfte und Geschäftsordnung Voran steht ein Vorwort über die Gründung. 142) § 68: ״Die öffentliche Uebertretung eines Religionsgesetzes sowie die Erleidung einer Kriminalstrafe zieht die sofortige Entfernung vom Ober- Verwalter-, Vorsteher- oder Aufwärteramte nach sich “ 143) Die Latzsche Krankenanstalt, z. Z. Judenstrasse 32, verfügt heute über 20 Betten und ein Vermögen von 60000 Mark. 144) Zur Beleuchtung dieser noch wenig gewürdigten Tatsache sei besonders auf den Patriotismus des R. Jesaja Berlin (s. dessen Biographie von

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