Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 108)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3486266-3486271--0853-3487214- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
45 deren Wunsche des Testators gemäss, von jeder Teilnahme an der Verwaltung dieser Stiftung konsequent ausgeschlossen war, durch die Bestimmungen des neuen Judengesetzes vom Jahre 1833 aber einen Anspruch auf die Kontrolle und Oberaufsicht jeder in ihrem Bezirke gelegenen Wohltätigkeitsanstalt zu haben glaubte, wandte sich, nach vergeblichen Verhandlungen mit B. Akiba Eger, beschwerdeführend an die Begierung, indem sie in sehr heftiger und unvorsichtiger Weise die Anstaltseinrichtung und Verwaltung unter Leitung des Oberrabbiners als eine weder dem Zwecke noch dem Bedürfnisse entsprechende bemängelte, ihm ^sogar Missbrauch vorwarf, namentlich aber für sich das Oberaufsichtsrecht und den Ausschluss der auswärtigen Kranken zu Gunsten der Posener verlangte, zugleich auch den Bau eines neuen Krankenhauses auf Korporationskosten, an übrigens sehr ungeeigneter Stätte, plante. Infolge dessen wurde B. Akiba Eger am 10. August 1836 von der zunächst sich mehr auf Seite der Bepräsentanten stellenden Begierung zur Aufklärung und zur Einreichung des Anstaltsstatuts aufgefordert, die Anstalt selbst aber durch einen Begierungsrat zur Prüfung der angebliehen Misstände eingehend inspiziert. Derselbe musste jedoch der Wahrheit gemäss berichten, ״dass die Anstalt in musterhafter Ordnung“, die Pflege zur vollen Zufriedenheit der Kranken sei, und ״die Einrichtung in jeder Beziehung gelobt, wie das Projekt der Gemeindevertretung gemissbilligt werden müsse“. Der tiefgekränkte, greise Oberrabbiner aber trat nun mit bewimderungswtirdigem Freimut, kraftvoller Entschiedenheit und weisem Verstände selbst der Begierung gegenüber auf, um sich sein Becht und seine Pflicht zu wahren, ln seiner juridisch äusserst korrekten Erwiderung139) an dieselbe vom 4. September 1836 rechtfertigte er durch ein klares und gründliches Eingehen auf die schriftlichen und mündlichen Willenskundgebungen des Testators sowie durch einen Anstaltsbericht sein Verhalten. ״Betreffs der Anzeige der Bepräsentanten — sagt er hier — ist es mir 139) Offenbar hatte sich R. Akiba Eger in dieser Sache des Rechtsbeistandes des ausserordentlich gewandten und rechtskundigen, scharfsinnigen Israel Weyl, des Sohnes seines Freundes R. Mehr Weyl, bedient, der auch sonst ihm als einer seiner bewährtesten Ratgeber und Mitarbeiter zur Seite stand. Vgl. über ihn Lewin a. a. O. S. 344. Israel Weyl starb 1859