Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 75)
- Language
- German
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12 recht weitgehende und bedenkliche Beschränkungen der lehramt־ liehen und seelsorgerischen Wirksamkeit des R. Akiba Eger. 1. Sollte über die recht- oder unrechtmässige Aufnahme des Rabbiners das Vicerabbinat nach dem jüdischen Gesetze (דין תורה) entscheiden. II. Im Falle der Anerkennung ״darf der Oberrabbiner in seiner Talmudschule nicht (mehr als 6) auswärtige Talinudscliüler halten“; beide Parteien willigten nur in die Unterhaltung derselben durch Freitische (Pletten) am Sabbath, nicht aber in die ständige Unterhaltung wöchentlicher Kostgänger, 37שבתות בהורים). Ferner sollte R. Akiba Eger ״keinem Unverheirateten einen הבר oder urw-Titel erteilen“ (um jeden wirksamen Ansporn zur Pflege der angeblich von der Ausbildung der Geisteskräfte abziehenden Talmudwissenschaft zu beseitigen). (A 2c, B 2.) ״Auch soll derselbe in der Predigt (דרשה) niemals etwas Anstössiges gegen unsere Ehre sagen“ (״auch nicht aus Bigotterie(!) die geringsten Anlässe zu Zwistigkeiten zwischen Familien oder Privatpersonen geben“) ״und nicht Eltern gegen Kinder, Weiber gegen Männer, ein Individuum gegen das andre reizen oder reizen lassen, sondern nur allgemein (דרך כלל) Moral predigen“. (A 2b, B 3.) III. und IV. ״Soll der gedachte Rabbiner nicht mehr als 10 Tlr. wöchentlich Gehalt aus der Gemeindekasse erhalten“, weshalb ״von den unter der Vollmacht Unterzeichneten zwei Personen^ städtischen Archiv, im Anhang zur letzten Erklärung der Gegenpartei. Letztere Vertragsform, —hiervon uns mit B bezeichnet, auch durch Parenthese kenntlich, während wir erstere unter A anführen, — ist von Bloch, a. a. O. S. 11 ff. ausführlich veröffentlicht. Der folgenden Darstellung ist jedoch die Fassung wie in A, als der Haupturkunde, trotz ihrer formellen Mängel meist zugrunde gelegt unter quellenmässiger Angabe der Abweichungen und Ergänzungen. Auch die Eingabe vom 26. September 1817 wegen Erfüllung der Punktation V «Posen C. XVIII, 50) enthält in ihrem Anhang die deutsche Uebersetzung der hebräisch-deutsch abgefassten Urkunde des Gemeindebuchs. Erstere ist hier gleichfalls berücksichtigt. 37) Punkt II a und VIII in A, I in B. Ueber die Widersprüche des Ersteren, wonach^zuerst dlagegen VIII)alle auswärtigen Bachurim ausgeschlossen werden, siehe Bloch a. a. O. S. 12, Anm. 1. Wenn R. Akiba Eger dennoch später eine grössere Anzahl Bachurim um sich hatte, so war dies nicht ein Kontrakt׳־