Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 76)
- Language
- German
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13 zu jeder Zeit über die Einnahme und Ausgabe wachen sollen38).״ (A 3,4, B 4.) V. Soll von den Gemeindevorstehern zugesichert werden, dass sie wenigstens 150 fl. wöchentlich durch einen Zeitraum von 8 Jahren als freiwillige Beiträge von Mitgliedern der Posener Gemeinde verschaffen, und sollen diese Beiträge als Fonds dienen, welcher zur Erlernung aller Arten von Professionen für arme Kinder der Posener Gemeinde verwendet werden ' soll. (A 5, B 5.) VI. Muss jedesmal die Besetzung der Gemeindeämter (התמנות) zur grösseren Hälfte durch Eingeborene erfolgen39). (Nur A 6.) VII. Alles dieses soll R. AkibaEger durch je 2 Personen von jeder Partei nach Friedland kundgegeben werden, und wenn alles von ihm sowohl als von den Häuptern der Weisen der Jeschiwah und dem Gemeinde Vorstand genehmigt und im Gemeindebuch eingetragen sein wird, alsdann kann er als unser Rabbiner gelten und wir versprechen die gegen ihn anhängig gemachte Klage zu reponierem dagegen bleiben die Gemeinderepräsentanten in solidum verbunden, alle aus dieser Reponierung uns erwachsenden Schäden und Nachteile zu tragen. (A 7, B 7.) VIII. Siehe oben II und Anm. dazu. IX. So lange nicht obiger Vertrag in Erfüllung gebracht ist, darf von keiner Partei ein Schritt dafür oder dawider geschehen. (A 9, B 7.) X. Der jedesmalige Monatsvorsteher ist verpflichtet, über die Erfüllung obiger Punkte zu wachen und verfällt bei jedesmaliger Übertretung einer Strafe von 100 Tim., welche der Armenkasse zufallen. bruch, wie schon David Caro ihm vorwarf (Bloch a. a. O. S. 21 Anm. 1), sondern, wie mir Herr Oberrabbiner Dr. Feilchenfeld mitteilte, darin begründet, dass die Posener Dajanim ihm einige von der ihnen zustehenden Anzahl von Bachurim abtraten. 38l Später wurde das Wochengehalt auf 15 Tlr. erhöht, was aus dem Aktenstück XVII1 2 vom 10. August 1833 ersichtlich ist. 30) Nachträglich wird auf Anfrage der Kscherim erklärt, dass darunter die 13 Gemeindeältesten, nämlich Vorsteher (פרנסים), Stellvertreter (טיבים) und Beisitzer (מגד,ינים), zu verstehen sind-