Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 32 (8.8.1876)
- Date
- 1876-08-08
- Page
- Seite 513 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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513 SbeiJkotjUj 5U/<xciau>c&teU/. Deutschland. Berliu, 25. Juli. (Privatmitth.) Sie h.iben in Nr. 29 die Lage der jüdischen Schulen und deren Verhältniß zur sog. Simultanschule klar auseinandergesetzl. Wir wünschten nur, daß es mit der Simultanschule überhaupt ebenso klar stände, und muffen deshalb auch unsrerseits die jüdischen Gemeinden zur größten Vorsicht ermahnen, - sich in ein so unklares Verhältniß hineinzubegeben, so daß schließlich das Judenthum die Kosten zu tragen hätte. Wir haben ein Schreiben des Herrn Uuterrichtsministers an das evangelische Consistorium zu Coblenz vom 16. Juni, also neuesten Dalums, vor uns. In demselben wird gesagt, daß die Simultanschule richtiger die paritäüsche genannt werde. Dies wäre schon gut; aber wer wird unter dieser Parität verstanden? Durchaus nur die beiden christlichen Confessionen. Denn es heißt darin, daß in den paritätischen Schulen „darauf Bedacht genommen wird, daß Lehrer beider Confessionen angestellt werden." So wird fich Daher die damit verbundene „Sorge für die Ertheilung des wufesfionelleu Religionsunterrichtes" lediglich auf diese beiden Confessionen beziehen. Wir haben also in diesem ministerielle» Rescripte auch nicht die geringste Bürgschaft, daß bei diesen Simultan- oder paritätischen Schulen vorschriftsmäßig auch nur die geringste Berücksichtigung des Judenthums stattfinde. Da dies nun an einigen Orten, wenn auch nicht immer in vollem Maße geschieht, so sagen wir mit Recht, daß die ganze Angelegenheit noch völlig im Unklaren liegt, und daß deshalb für die jüdischen Gemeinde» um so größere Vorsicht geboten ist. Diese, die in inneren Fragen so sehr zur Opposition geneigt sind, mögen zu einer solchen mannhaft genug sein, bis den gerechten Forderungen unzweideutig Genüge geschehen ist. Der Herr Minister sagt auch in dem erwähnten Schreiben, daß bis zur Emanirung des Unterrichtsgesetzes mit der Herstellung der Simultanschulen nicht principiell verfahren werde, sondern nur von Fall zu Fall, und, abgesehen wenn die Gemeindebehörden oder die Schulgemeinden selbst eine Simultanschule fordern, die Bezirksregierungen nur darauf dringen dürften, wenn mit den dermaligen Einrichmngen Uebelstände verbunden sind, welche die Erfüllung der Aufgabe der Schule wesentlich erschweren. Dies ist fteilich ein sehr dehnbarer Ausspruch, denn der Eine kann Uebelstände da erblicken, wo der Andere keine sieht, der Eine für wesentlich ansehen, was dem Anderen unwesentlich erscheint, wozu dann noch der Shstemwechsel kommt, der in den maßgebenden Kreisen bisweilen vor sich geht. Der Fall aus Kirchberg, der in 9h:. 30 berichtet worden, giebt hierfür ein Beispiel. Endlich wird auch in dem Schreiben bemerkt, daß die Vorbereitungen zum Unterrichtsgesetze noch nicht zum Abschluß gekommen, was doch wohl heißt, daß wir die Vorlage in der ersten Session des neuen Abgeordnetenhauses noch nicht zu erwarten haben. Einem bestimmt fich aussprechenden Gesetze gegenüber erkennt man leicht die Stellung, welche man einzunehmen hat, um dem Gesetze zu genügen. Anders aber ist es, wenn nur von Fall zu Fall vorgegangen wird. Da ist man vollständig berechtigt, sich selbst den Fall genau anzusehen und seine Bedingungen zu stellen. Im Ganzen leuchtet es ein, daß man die jüdischen Schulen, bevor das Unterrichtsgesetz rechtsgültig ist, als zu Recht bestehende Anstalten so wenig wie möglich aufgeben dürfe, da man gar nicht voraus wiffen kann, welche Vorschriften darüber das Gesetz enthalten werde. Sind aber die Schulen einmal beseitigt , so werden sie schwerlich wieder geschaffen werden, und mau muß fich dann alle Bedingungen gefallen lassen. Jüdische Anstalten im Gesetze ignorirt und höchstens in Separatgesetzen behandelt oder auch nur in Rescripten besprochen zu sehen, find wir zu sehr gewohnt, als daß wir unsere Hoffnungen und Erwartungen als einer sichern Erfüllung entgegengehend bettachten dürfen. Bo»U, 26. Juli. (Privatmitth.) Die „K. Z." schreibt: „Dem nächsten Abgeordnetenhause wird der Gesetzentwurf über Säcularisirung der Begräbnißplätze zugehen, ohne daß fich schon jetzt etwas über den Inhalt desselben sagen ließe. Aller Wahrscheinlichkeit nach wttd das Bestehen confesfioneller Beerdigungsplatze facultativ aufrecht erhalten werden, um so deu religiösen Gefühlen Einzelner zu genügen; ob jedoch diese AusnahmSbestimmung Anklang finden wird, bleibt abzuwarten. Bei Ausarbeitung des Gesetzentwurfs werden übrigens die Gutachten der Oberprasidenten, Regierungen rc. benutzt werden, welche über deu Gegenstand eiugchend berichtet haben." — Wenn also auch über den Inhalt deS Gesetzes noch nichts Gewisses mitgetheilt werde» kann, so ist doch schon das Bevorstehen eines solchen Gesetzes angelhau, unsre Aufmerksamkeit zu wecken. Die jüdischen Glaubensgenossen werden der Sache nicht müßig zusehen dürfen; denn das Recht, auf eigene Kosten einen jüdischen Friedhof erhalten zu dürfen, scheint uns ein wesentlicher Theil der Gewissensfreiheit. Um einigen hierarchischen Uebergriffen enrgegenzutteteu, jeder Freiheit auf diesem Gebiete ein Ende zu machen, ist doch wohl nur ein Ausfluß jenes Pseudoliberalismus, der sich in die Reihen aller liberalen Parteien eingeschlichen hat. Dem Judenthume unsrer Zeit kann man nicht Nachweisen, daß es auf seine» Friedhöfen irgend einem hierarchische» und fanatischen Gelüste Raum gegeben habe. Als z. B. der Rabbiner der äußersten Reform, vr. Holdheim zu Berlin verstorben war, erhielt er, und zwar mit Zustimmung des damaligen orthodoxen Rabbinats, seiue Grabstätte in der vordersten Reihe, welche für die Rabbinen und Gelehrten ersten Ranges bestimmt war. Wir werden s. Z. auf diesen Gegenstand zurückkommen. BvUL, im Juli. (Privatmitth.) Es ist auffallend, daß