Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 32 (8.8.1876)
- Date
- 1876-08-08
- Page
- Seite 514 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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514 noch immer so viele Anforderungen an die Wohlthäligkeit für! Streitsucht den Zugang eröffnet. Aber jetzt, wo das Gesetz zur abgebrannte Synagogen erhoben werden. Warum, frägt Gültigkeit kommt, muß dieser Uebelstand noch starker betont werman, werden diese von den Gemeinden nicht versichert? Die den. Es dürfte vor Allem Sache der Gemeinvevorstanve, Rabverhaltnißmäßig kleine Affecuranzprämie kann doch nicht abhalten, binen und Lehrer sein, durch Schrift und Wort ihre Gemeinde- Die Wohlthäligkeit wird durch so viele dringende Bedürfnisse! angehörigen über die Wichtigkeit des Actes zu belehren und beansprucht, daß eine derartige Fahrlässigkeit am wenigsten statt-I aufzuklären, damit nicht durch Unwissenheit und Oberflächlichkeit finden sollte. Wir haben in d. Bl. wiederholt hierauf aufmerk-I die Absicht des Gesetzgebers gemißbraucht werde. Durch ernste sam gemacht. Mahnung und Belehrung über das Unmoralische solcher Hanv- Deutz bei Köln, 23. Juli. (Privatmitth.) Bei der Belungsweise wird gewiß in vielen, wenn nicht den meisten Fällen, sprechung des Austririsgesetzes in Nr. 29 finden wir in derI der Austritt verhindert und die Gemeinde vor Schädigung bewahrt Friedhofsangelegenheit keine Berücksichtigung des Wortlautes des werden. Und wo demungeachtet ein leichtsinniger Austritt erfolgt, §. 6: da werden nach meiner Meinung die Vorstände im vollen Recht „so lange als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen sein, wenn sie den Ausgetretenen als muthwilligeu Renitenten andern Begräbnißplatz zu benutzen." ansehen, und eintretenven Falles gegen ihn alle Rücksichten bei- Jn vielen Städten und Civilgemeinden der preuß. Rheinprovinz feite setzen, welche Religion und Humanität sonst auch dem ist der, fteilich bis jetzt nur von Christen benutzte Friedhof Unberechtigten so gern gewähren. Selbst die Mitbenutzung des Eigenthum der Civilgemeinde. Derselbe wurde auf Kosten der Friedhofs wird trotz $. 6 des Gesetzes in sehr vielen Fällen Civilgemeinve angekauft und bis jetzt unterhalten. Es bestehen I verweigert werden können. Denn das Gesetz belaßt dem Ausdort keine christlichen Friedhöfe, sondern nur solche, die von getretenen dieses Anrecht nur „so lange, als ihm nicht die Besämmtlichen Mitgliedern der Civilgemeinde, gleichviel welcher Conrechtigung zusteht, einen andern Begräbnißplatz zu benutzen." fession diese angehören, unterhalten werden, und also auch benutzt I Nun sind in vielen, namentlich größern Städten, die Friedhöfe werden können, und wird deshalb auch keine Ortsbehörde es! bereits städtisches Eigenthum, an welches jeder Ortsangehörige verhindern können, daß ein Jude auf diesem der Civilgemeinde I ohne Unterschied der Confession gleiches Anrecht hat, und ist zugehörigen Friedhofe begraben werde. Isomil Vas Recht die Grabstätte zu verweigern dem jüdischen Denke man sich nun den Fall, daß aus einer kleinen jüvi-1 Vorstände ganz unbestritten. Was endlich die bereits bestehenveu scheu Gemeinde ein oder zwei Mitglieder ausscheiden, die, weil! Separatgemeinden betrifft, so dürfte unter den jetzigen Umständen sie die höchst besteuerten sind, eine» großen Theil der israeli-! doch wohl am Gerathensten sein, den Weg der Verständigung zu tischen Cultuskosten bisher bezahlt haben. — Sollte da dem I betreten, welcher bei einigem guten Willen auf beiden Seiten übrigen Theile der jüdischen Gemeinde, dem hierdurch die Cultus-1 doch wohl unschwer zu finden ist. kosten in höherem Maße aufgebürdet werden, nicht das Recht! Auö Mittelschlesieu. 28. Juli. (Privatmitth.i Angeregt zustehen, den Ausscheidenden zu sagen: Ihr wollt nicht Mitglieder! durch Herrn Rabb. Dr. Cohn in Oels, erließ vor einigen Tagen unserer jüdischen Gemeinde sein und könnt deshalb auch den der I ein Comite, welchem außer dem Genannten die Herren Gymnajüdischen Gemeinde zugehörigen Friedhof nicht mehr benutzen, da siallehrer Dr. Badl in Breslau, Rabb. Dr. Cohn in Kattowitz, Euch durch Benutzung des Civilfriedhofs „die Berechtigung zu- Rabb. Dr. Horowitz in Gnesen und Rabb. Dr. Rosenthal in steht, einen andern Begräbnißplatz zu benutzen." i Beuthen O/S. angehören, eine Einladung an die an Gymnasien Wenn man auch einerseits diese Interpretation des Gesetzes! und Realschulen Schlesiens und Posens amtirenden jüd. Relials eine Härte gegen die Ausgeschiedenen betrachten könnte, so I gionslehrer zur Abhaltung einer am l. August zu Breslau stallwürde dieselbe andererseits Biele von dem Austreten abhalten! findenden Versammlung. Der Zweck derselben ist, wie aus der und den kleineren und mittleren Gemeinden viel Unheil, welches, I dem autographirten Einladungsschreiben beigefügten „Tagesordwie wir befürchten, das neue Gesetz mit sich bringen wird, er-!nung" zu ersehen, die Herbeiführung einer gleichmäßigen Bespart werden. S. Cohn. Handlung des jüd. Religionsunterrichtes, resp. eines einheitlichen (Die hier besprochene Sachlage nebst der Folgerung daraus I methodischen Vorgehens bei Erlheilung desselben an vorerwähnten hat ihre volle Richtigkeit für die Orte, wo eben der Gottesacker I höhere» Lehranstalten. Eigenthum der Civilgemeinde ist. Redact.) I (Wir können über diese Veranstaltung nur unsere große Erfurt, 25. Juli. «Privalmitth.) Es ist zwar bei der I Beftiedigung aussprechen, und ihr den besten Erfolg wünschen. Besprechung des Austrittsgesetzes ftüher schon oft hervorgehoben! Einheit gieb Kraft, Verständigung schafft Klarheit und Beeiferung! worden, wie sehr dasselbe unter der Aegide der Gewissensfreiheit,! Auch die aufgestellte Tagesordnung: der Gewiffenslosigkeit einen Spielraum giebt, indem es unter I l. Berathung: dem Vorwände „religiöser Bedenken" ganz anderen Motiven,! 1) Welche Ziele steckt sich der jüdische Religionsunterz. B. die Cultussteuern zu sparen, verletzter Eitelkeit, Zank- und! richt an höheren Lehranstalten?