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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-02-21 · Heft 9 (21.2.1853) · p. Seite 108

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 9 (21.2.1853)
Date
1853-02-21
Page
Seite 108 (sequence 6)
Language
German
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108 Im Monat Jjar darf kein sa gegeben werden. Warum? Weil eS zweifelhaft ist, ob Jjar mit einem oder zwei vhy* geschrieben werde! Der berühmte Ezechiel Landau in Prag hat einen Rabbinen in Körmend im eisenburger Komitate auf drei Jahre die Befähigung zum Sidur — Get abgesprochen. Warum? Vorzüglich deshalb, weil er eS wagte, die Schreibung des Ortsnamens eigenmächtig zu bestimmen. Ueber daS pro und contra in diesen Fragen wird man sich aber um so weniger wundern, wenn man bedenkt, daß dabei die korrumpirte jüdisch-deutsche Aussprache als maßgebend betrachtet wird. Da eS die Rabbinen mit der Schreibung der eigenen Namen so genau nahmen, so hätte sie dies häufig veranlaffen können, die Etymologie zu befragen. Da ihnen aber andererseits die einschlägigen Sprach- und Sachkenntnisse fremd waren, so verfielen sie in die abentheuerlichsten Bermuthungen. Der Name der nichts Anderes ist als Senior, wird von Salomon Luria ,,-ns ■’ro" Doppellicht gedeutet! Am Zahlreichsten find diese etymologischen Sonderbarkeiten in den Erklärungen der Städte- und Flüssenamen zu finden. Unser seliger Rabbiner Sofer nahm bei Gelegenheit einer Verhandlung über die Schreibung der „Donau" keinen Anstand, in einem Gutachten zu erklären, daS hebräische Wort sei weiblichen Geschlechts, weil sich der Plural rvnrsr findet!! Die hebräische Grammatik ist unseren rabbinischen Koryphäen noch immer eine profane Wissenschaft, welcher der jüdische GotteSgelehrte keine Zeit widmen dürfe. Der berühmte Salman Margolith thut sich sogar viel zu Gute darauf, die Etymologie des NamenS der Donau gesunden zu haben. Die Benennung dieses Stromes stammt nämlich von dem hebräischen yn», da die Donau viele andere Flüsse beherrscht! Jndeß ist eS nicht die weißenburger Rechtschreibung allein, welche dem wackern Zipser Anfeindung zuziehl. Glücklicher Weise stellt sich heraus, daß schon frühere Rabbinen Ehescheidungen in Stuhlweißenburg auSgeführt haben. ES handelt sich noch um einen andern Punkt, um dessentwillen MoseS PerlS in Bonyhad, der Nestor unserer Pilpulisten, eine wüthende Epistel nach Weißenburg erlassen, worin er den Scheidebries und den Rabbiner für bivv erklärt. Sie gestatten mir wol, auch dieses Punktes Erwähnung zu thun. Bon ähnlichen Antezedentien unterrichtet vollzog nämlich Zipser die in Rede stehende Ehescheidung mit zwei RabbinatSassessoren, deren Einer sein eigener Bruder war. Nun weiß daS talmudische Alterthum Nichts von der Nothwendigkeit eines Kollegiums bei Ehescheidungen. Bei den späteren Rabbinen machen ich hierüber verschiedene Meinungen geltend. Selbst in der Praxis hat sich keine Norm festgesetzt, und in Polen leitet der Rabbiner die Ehescheidung oft ganz allein. Allein der bonyhader Perls nahm hierauf keine Rücksicht, und trat mit aller Energie, die dem Fanatismus eigen ist, gegen Zipser auf. Dieser sah sich genöthigt, daS Gutachten anderer Rabbinen einzuholen, von denen sich Manche für, Manche gegen ihn auSsprachen. An der Spitze der Ersteren steht Schwab in Pesth, an die Letzteren schloß sich mit nichtssagenden Gründen sogar Fasset in Großkanischa an! Wie ich höre, wird Zipser eine Monographie über diesen Gegenstand herausgeben, über welche ich Ihnen seiner Zeit berichten werde. Heute schließe ich mit der Bemerkung, daß die Skrupel der Rabbinen über die Ehescheidungsformalitäten lediglich in ihrer Konsequenzmacherei begründet find, wie jeder Kundige eingestehen muß. Erschwert werden dadurch, wie die Erfahrung lehrt, die Scheidungen keinesweges. Möge die konservative Zeitschrift Frankels sich hierüber vernehmen lassen, und die Rabbinen belehren, daß die gegenwärtige Formel der Scheidungsbriefe grobe Verstöße gegen die Grammatik enthalten. Die Schweiz. Oberendingen, 8. Februar. (Privatmitth.) Der „Schweizerbote" bringt folgenden Artikel, den ich in der Allg. Z. d. Jud. mitzutheilen bitte. Bereits zu Mitte des vorigen Jahres überreichte die israelitische Vorsteherschaft zu Oberendingen NamenS ihrer Gemeinde dem RegierungSrathe den Entwurf eines befondern Regulativs für einen jeweiligen Rabbiner mit dem Gesuche, demselben seine hoheitliche Sanktion ertheilen zu wollen. Es folgten indessen diesem Regulative bald, mit Berufung auf die vortreffliche RabbinatSverordnung für daS Königreich Württemberg vom Jahre 1841, mehrere abweichende Wünsche von gebildeten Israeliten, und eine nähere Untersuchung deS Gegenstandes durch den damaligen KantonSschulrath stellte den Entwurf der

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