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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-09-13 · Heft 37 (13.9.1901) · p. Seite 439

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 37 (13.9.1901)
Date
1901-09-13
Page
Seite 439 (sequence 9)
Language
German
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439 Urtheil von dem Standpunkte des einfachen Rechtsgesuhls besprechen. Vor einigen Jahren wurde der westfälische Pastor Thümmel zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurtheilt, weil er anläßlich einer Frohnleichnamsprozessioy eine abfällige Bemerkung über die katholische Lehre vom Altarsakramente u, achte. Die Behauptung, daß die jüdische Religion Menschenopfer verlange, ist sicherlich kein Kompliment. Es ist doch kaum anzunehmen, daß einem ungebildeten Juden dieselbe Rechtswohlthat zu Theil würde, welche die KonitzerPostkartenverbreiter vor Bestrafung geschützt hat, wenn er sich die Aenßernng des Pastors Thümmel oder des Kirchenhistorikers Haase über das katholische Altarsakrament zu eigen machen und diese Anschauung auf einer Postkarte zur bildlichen Darstellung bringen wollte. Ebenso wenig wäre es wohl einem gebildeten Juden zu rathen, die Aeußerungen des Grafen Pückler mit Bezug auf eine andere Kirchengesellschaft oder Berufsklasse zu wiederholen, denn es ist durchaus nicht ausgemacht, daß die Gerichte erkennen würden, daß es bei dem Bildungsstande des Angeklagten ausgemacht sei, er wolle nur metaphorische Jetzcn, bei metaphorischem Dreinschlagen metaphorisch fliegen lassen. Wäre es aber darum berechtigt, zu behaupten, daß man in Preußen rumänische oder russische Zustände zu gewärtigen habe? Noch näher, weil auf administrativen Entscheidungen beruhend, läge die Beziehung auf den Paragraph 7l des Gesetzes vom 23. Juli 1847. Es unterliegt gewiß nicht dem mindesten Zweifel, daß das Verbot, ausländische Juden als Zhnagogenbeamte anzustellen, mit dem Politischen Prinzip, die Juden anders zu behandeln als andere Staatsbürger, und ganz besonders mit dem Verbote der Beschäftigung ausländischer Juden als Lehrlinge, innig zusammeuhäugt. Was nun dem Wichten, nicht juristisch geschulten Verstände als ein Wider- 'pruch mit den seit dem 6. April 1848 erlassenen Landes- und Aeichsverfassungen erscheint, die alle bürgerlichen Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntniß erklären, berechtigt doch nicht zu dem Schlüsse, daß die preußische Regierung beabsichtige, die Juden auf den Status des der Gesetzgebung mm 1847 oder gar auf den des Generalprivileginms von 1750 mrückznschrauben. Aehnlich liegen die Verhältnisse hier. Es wäre, wie ich wiederholt hervorgehoben habe, eine kindische Illusion, sich einznbilden, daß der Jude in Amerika blos als ein Amerikaner einer gewissen religiösen Richtung angesehen wird, so etwa wie in Methodist oder ein Presbyterianer. Gewiß sind wir für unsere Mitbürger Hebrews, wenn in unserer Gegenwart von uns die Rede ist, und Jews, wenn man von uns in unserer Abwesenheit spricht. Anderseits stehen wir unter dem Schutze gleicher Gesetze, die ernst gemeint und seit 120 Jahren praktisch durchgeführt sind. Der Jude hat sein Wahlrecht, kann vor dem Gesetze gar nicht als Jude behandelt werden, weil die Verfassung jede Gesetzgebung über religiöse Fragen verbietet. Geleugnet kann aber nicht werden, daß religiöser Fanatismus »ud der mächtigste Faktor des Kulturlebens, die Gewalt geschichtlich gewordener Verhältnisse, auch durch die amerikanische Verfassung nicht besiegt worden sind. Undankbar aber wäre es, zu verkennen, daß Amerika durch Trennung von Staat und Kirche den Weg gezeigt hat, wie die sogenannte Judenfrage zu lösen, oder richtiger, wie die absolut nothwendige Verwirklichung des modernen, einzig möglichen Ideals der Staatsverwaltung durchzuführen sei. Politische Schulung hat uns immer gefehlt und fehlt uns leider noch. Moses Sofer hat an Kaiser Franz eine Bittschrift gerichtet, über Sabbathschander wegen des schlechten Beispiels, das sie den Christen gäben, Strafen verhängen zu lassen. Mendel Heß, Landrabbiner von Sachsen- Weimar, hat mit Hilfe der Regierung seine Gemeinden zu einem deutschen Gottesdienst zwingen wollen. Nun ist es allerdings begreiflich, wenn die Katholiken im ehemaligen Königreich Sardinien gegen das Gesetz Protestirten, welches die staatliche Gerichtsbarkeit auf Priester ausdehnte, oder wenn die französischen Bischöfe gegen einen Unterrichtsrath protestirten, in welchem neben ihnen auch ein protestantischer Geistlicher und ein Rabbiner Sitz und Stimme haben sollten Es ist ebenso begreiflich, daß die tirolischen Abgeordneten zum Franksurter Parlament gegen die Ausdehnung der Grundrechte auf das katholische Tirol protestirten; um so mehr gereicht es der politischen Einsicht des Centrums im deutschen Reichstag und den amerikanischen Katholiken zur Ehre, daß sie dem Syllabus zu Trotze die weitgehendsten Zugeständnisse an das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche machen. Me Amnon-Sage. Von Rabbiner Dr. Fried mann in Lublinrtz. ie im Großen, so ün Kleinen. Es wird ja heutzutage schon vielfach zugegeben, daß beispielsweise in der Odyssee Odysseus Krystallisationspunkt ist, daß eiu Dichter, welcher die verschiedenen Abenteuer der Odyssee Poetisch behandeln wollte, gar nicht anders handeln konnte, als einen Helden zu wählen, der sie alle erlebte. Dies hat zuletzt wieder Dr. Zell im „Zeitgeist" (Nummer 27 d. I.) in sehr bemerkenswerther Ausführung dargethan. Aehnlich verhält es sich mit der Amnonsage. Auch hier hat die Sage einen Märtyrergewählt, um in ihm verschiedene historische Momente, welche zu ihrer Zeit an der Tagesordnung waren, zn krhstallisiren. In dem Machsor oder in den hinterlassenen Handschriften des Rabbi Ephrajim b. Jakob aus Bonn, welcher etwa 1132—^1200 lebte, sowie in den späteren Werken „Or Sorna" des R. Jsak aus Wien (e. 1270), Haggaot Ascheri des R. Ascher b. Jechiel (e. 1320) und Schalscheleth Hakabbala des N. Gedalja Jbn Jachja lim 16. Jahrhundert) wird die sogenannte Amnonsage als Ursache für die Abfassung der Festgeschichte oder der Festbetrachtung, welche anfängt mit den Worten NLN21, bezeichnet. Wenn wir jedoch beide, die Geschichte oder die Betrachtung und die Sage, einander gegenüberhalten, so finden wir keinen Gedanken, der ihnen gemeinsam wäre, und der einen Zusammenhang zwischen beiden bestätigen könnte. - Die „Betrachtung" ist vornehmlich eine Büßpredigt; sie fordert im Allgemeinen auf zur Buße, zum Gebet und zur Wohlthätigkeit als Schutzmittel gegen ein böses Verhängniß, gegen Tod und Unglück, gegen alle Leiden, die im Gottesgericht am Neujahrstage, den: heiligen, von Gott bestimmt worden wegen der Sünden der Menschen. Und die „Sage" wieder lehrt, daß man den Namen Gottes jederzeit ohne jede Rücksicht gegen andere, noch so hochgestellte Personen heiligen, daß man niemals zaghaft, niemals schwankend und zögernd erscheinen solle, wenn es gelte, die Wahrheit der eigenen Religion, von der man durchdrnngen sei, zu bezeugen. Ja, sie ergeben beide sogar einen gewissen Gegensatz. Denn nach der „Betrachtung"

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