Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1913)
- Date
- 1913-03-28
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3229069-3229083--69310-3281605- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
146 religiösen Trauung bei Mischehen nachzuweisen, und dann erst zu behaupten, daß uns die ganze Schwere und Tragweite der religiösen Bedeutung der Ehe und unsere Verantwortlichkeit in dieser heiligen Sache unbekannt sei. Die Verhältnisse laden den trauungssüchtigen Rabbiner dazu ein, ganz andere Ausnahmen zu konstituieren als die harmlosen Fälle der Richtlinien. Herr Dr. Wohlgemuth gesteht, daß. es sür diese an einer näheren Erklärung sehle. Er handelt aber nach dem Grundsätze in äubio contra reum, und nimmt die Jahrgänge der Zeitschrift des liberalen Judentums zu Hilfe. Jede Nummer dieser Zeitschrift trägt als Warnung gegen Uebelwollende die Bemerkung: „Die Redaktion übernimmt nicht die Vertretung sür jede Ansicht oder jeden Vorschlag." Anderseits haben die Protokolle der Vereinigung liberaler Rabbiner Deutschlands vor der Oeffentlichkeit den Notstand des Mischen Eherechts in vereinzelten, allgemein bekannten Fragen wiederholt dargelegt. Dr. Wohlgemuth mußte aXfo wissen, daß außer der Nichtanerkennung der aronidischen Abkunft einzig und allein die Leviratsehe bzw. die Aufhebung der sogenannten Chaliza gemeint sei. Wir betonen, uns ist nichts anderes bekannt; und wir hätten es sür zweckmäßiger gehalten, wenn die Richtlinien dies mit deutlicher Bezugnahme auf 'Me Synoden von Leipzig und Augsburg gesagt hätten. Daß Herrn Dr. Wohlgemuth auch bekannt war, wohin Richtlinien IX, e zielen, bezeugt er ja selbst; er weiß auch, daß die Bannflüche, die damals B. H. Auerbach, S. L. Bamberger, Jakob Ettlinger, Esriel Hildesheimer ü. a. erlassen haben, im Punkte der Leviratsehe absolut wirkungslos geblieben sind. Die Bannflüche der 220, darauf kann er sich heilig verlassen, werden ihre Wirkung nicht verfehlen; aber die Orthodoxie wird keinen Grund haben, über sie zu jubeln. Man bekennt sich also noch zur Verpflichtung der sogen. Chaliza (eine Sache, die wirklich dem Laienpublikum schwer klar zu machen ist). In diesem Falle kann man nur sagen, wen Gott vernichten will, den schlägt er mit Blindheit. Wir wagen die Behauptung, das deutsche Judentum lehnt in seiner überwältigenden Mehrheit die Chaliza ab; als Grund dafür genügt vollkommen, daß sie die Voraussetzung der Polygamre in sich schließt. (Wer dem Gegenstände nachgehen will, lese die „Referate über die der ersten israelitischen Synode zu Leipzig überreichten Anträge", Berlin 1871.) Die orthodoxen Rabbiner Deutschlands wissen ganz genau, daß jene leere Zeremonie als ein notwendiges Uebel empfunden wird, sür dessen Beseitigung ihnen Tausende dankbar wären; weil nun andere aus Liebe zum Judentum einen größeren, freieren Mut aufbringen, fallen sie über diese, wie über Tempelschänder her. Vielleicht wollten sie sich die Priorität nicht rauben lassen? Damit ist es nun vorbei; die Herren werden schon Nachfolgen müssen. Was die Nichtanerkennung der aronidischen Abstammung betrifft, so sind wiederum die Liberalen im Rechte, wenn sie an der Gewißheit absolut sicherer aronidischer Abstammung bei allen heutigen sogenannten priesterlichen Familien zweifeln; der Talmud tut desgleichen, und würde niemandem das Recht geben, wirkliche Tempelfunktionen im Ernstfälle auszuüben. Wir glauben daher kein Unrecht zu tun, wenn wir den sogenannten Priestern die Rechte aller Israeliten übertragen, in dem echt demokratischen Bewußtsein, daß eine Ehe, die zum Beispiel einen nichtaronidischen Gelehrten nicht schändet, auch den aronidischen Trödler nicht schänden wird. Beruft er sich auf Levit. 21, 7, dann wähle er jemand anders zur Frau. Wie aber, wenn er diejenige, von der er ein außereheliches Kind hat, nun heiraten und dadurch seine Schuld sühnen will? Hier konkurriert ein höheres Interesse, und das ist für unser Verhalten maßgebend. Wenden wir uns dem letzten Passus, der Ehescheidung, zu. Sind die liberalen Rabbiner hier so biblisch gewesen, dem Mann allein das Recht zur Scheidung zurückzugeben, und zwar bei dem geringfügigsten Anlaß, nach der Schule Hillels? Haben sie vielleicht die Ausstellung eines „Get" (der rituellen Scheideurkunde) für überflüssig erklärt, nachdem die gerichtliche Scheidung vollzogen sei? Nichts von alledem. Echt rabbinisch haben sie auch Anträge der Frau auf Scheidung ins Auge gefaßt, und die Scheidung gegen böswillige Hemmnisse von dem einen oder dem anderen Gatten sichern wollen. Es ist also nicht einmal die Rundfrage bei den 100 Rabbinen für den Fall angetastet, daß . die Frau den Scheidebrief nicht annehmen kann (weil sie zum Beispiel in Irrsinn verfallen ist). Es ist streng im Sinne der Einrichtungen gedacht, zu denen man sich im Judentum des zwölften Jahrhunderts noch aufschwang, während die heutige Orthodoxie die Unmöglichkeit einer Weiterentwickelung des sakralen-jüdischen Eherechts proklamiert. Gibt es eine schlimmere Verblendung? Die Aehnlichkeit mit dem Katholizismus ist in diesen Tagen oft hervorgehoben worden; aber doch mit Unrecht. Der Katholizismus ist weit entfernt von diesem Starrsinn; er hat den Vorzug, eine geistliche Oberbehörde zu Haben, die genau weiß, wie weit sie zu gehen hat, und die Fühlung mit dem Volksbewußtsein selten verliert. Der jüdischen Orthodoxie muß alles abgerungen werden; ihr heutiges Unglück ist, daß sie vor dem russisch-galizischen Areopag zittert. Gerade als die Richtlinien erschienen, waren die Honigmonde des Weltbundes der Agudath Jisroel. Den Göttern Rußlands und den Scharen von Chassidim, die man zum erstenmal ans Herz drückte (Referat I. Rosenheim in Kattowitz, S. 11) mußten die liberalen Rabbiner als angenehmes Opfer gebracht werden. Diese haben es ja auch gewagt, eine Vereinfachung der Form der rituellen Ehescheidung zu wünschen. Wenn bürgerliche Juristen oder Verwaltungsbeamte die bessere Sprache der Urkunden, die Verminderung des Schreibwerks,-Verringerung der Formalien beantragen, so ist das verdienstlich. Wenn liberale Rabbiner aber meinen, es möchten einige der 150 Formalitäten des sogenannten „Get" (nach Dr. L. Lichtschein „Die Ehe nach mosaisch - talmudischer Auffassung", Leipzig, bei Wigand, 1879) oder der 248 nach Dr. Duschak („Das mosaisch-talmudische Eherecht, Wien, 1864) entbehrlich sein, so müssen Maßnahmen zum Schutze der Reinheit des jüdischen Familienlebens getroffen werden! Beschämend war es, daß auch die Freie Vereinigung — der Unfreien' mit ihrer Erklärung in dieselbe Kerbe hieb: „insbesondere bedrohen schwere (?) Eingriffe in die biblischen Ehegesetze die Heiligkeit der jüdischen Familie(!)." Gut abgelernt! Wir kennen viele dieser Herren „Freien", die in sachlicher Hinsicht unsere Gesinnungsgenossen sind, und wünschen ihnen Glück, daß sie.sich wenigstens nicht zu Helfershelfern der Orthodoxie im Punkte der praktische n Maßnahmen gemacht haben. Alle Maßnahmen, die die Jnfamierung unserer jüdischen Familien zum Zwecke haben, werden an dem gesunden Sinne des deutschen Judentums elend scheitern. Ein Liberalismus, der vor diesen leeren Drohungen zittert, verdiente Verachtung. Vorderhand haben wir Liberalen eine tiefe, innere Verachtung gegenüber der geringen Bewertung des Wesens der reinen, echten, jüdischen Ehe durch die heutige Orthodoxie. Sie sieht wieder einmal den Wald vor. lauter Bäumen nicht, sie schaut nur rückwärts und ist blind gegen das Leben; allen modernen Problemen der Ehe gegenüber ist sie von erbärmlicher Hilflosigkeit. Wir wollen ihr zu Hilfe kommen. Uns ist jede unfruchtbare Polemik in der Seele zuwider; daher bieten wir positive Vorschläge an. Fehlt es doch sogar an einer brauchbaren Darstellung des biblisch-talmudischen Eherechts im Vergleich mit dem geltenden d e u t s ch e n bürgerlichen. Die Arbeit von Z. Frankel (Grundlinien, Leipzig, bei Hunger, 1860) ist veraltet, und in vielen Stücken von Schönfärberei nicht frei. Für Oesterreich sind außer den schon erwähnten.