Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1888)
- Date
- 1888-06-21
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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390 man sich nicht von dem Wüste dieser zweckwiderigen Andachtsübung zu emancipiren angefangen hätte. Ein weiterer Anstoß wurde von Seiten der Gemeinden an dem § 9 genommen, wo in der ursprünglichen Regierungsvorlage die Worte standen, „Zur Leitung der Cultusangelegenheiten ist ein Vorstand zu bestellen", während das Herrnhaus statt Leitung das Wort „Verwaltung" gesetzt wissen will, um die Rechte des Rabbiners zu wahren, dem eigentlich die Leitung des Cultus zusteht. Gegen diese Aenderung haben alle größeren Gemeinden, Wien, Brünn, Prag und mehrere andere Körperschaften Stellung genommen, während für Beibehaltung der vom Herrnhause vorgeschlagenen Aenderung Dr. Güdemann in Wien, die mährischen Rabbiner und einzelne Rabbiner Böhmens Petitionen an das Abgeordnetenhaus überreicht haben. Ganz besonders hat Güdemann in sehr sachlicher Weise die Auffassung vertreten, daß nach den bestehenden, durch Jahrhunderte lange Uebung geheiligten Traditionen dem Rabbiner thatsächlich die Leitung der Cultusangelegenheiten zustehe und, daß eine vernünftige Gesetzesauffassung dem Vorstand als einer Corporation, welche durchaus nicht aus fachlich gebildeten oder aus religiös gesinnten Männern zusammengesetzt sein müsse, eine Entscheidung in Cultusangelegenheiten keineswegs zustehen könne. Sehr wohlthätig sticht diese sachlich gehaltene Petition von den geschwollenen Phrasen in der Petition der mährischen Rabbiner ab, in der es am Schluffe heißt: „Die Unterzeichneten Rabbiner Mährens und Schlesiens erkennen conservative Bürgschaften in allen Bemühungen, die dahin gerichtet sind, die Forderungen der Glaubenslehre mit den gerechten Ansprüchen eines rationellen Fortschrittes, des geläuterten Geschmackes, der veredelnden Bildung und des allgemeinen Wissens in Einklang zu bringen." Ob die Forderungen des Wissens mit denen der Glaubenslehre in Einklang stehen oder nicht, hat für das österreichische Abgeordnetenhaus ebenso wenig ein Interesse, wie für ein anderes Parlament der Welt. Aufgabe der Gesetzgebung kann es nur sein, die Verhältnisse einer Confession derartig durch ein Gesetz zu regeln, daß sie mit den Forderungen des Staates nicht in Widerspruch stehen, und daß sie berechtigte Interessen der Einzelnen gegen die Uebegriffe Anderer in Schutz nehmen. Merkwürdig ist es auch, daß von hervorragender Seite der ganze Streit, ob die Leitung der Cultusangelegenheiten dem Rabbiner oder dem Vorstande gehört, für belanglos erklärt wurde, weil nur das persönliche Einvernehmen zwischen diesen beiden Instanzen eine gedeihliche Entwicklung des Gemeindelebens verbürge. Das mahnt mich an die Aeußerung König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, der dem Verlangen nach einer Verfassung gegenüber die Aeußerung that: „Zwischen mir und meinem Volke soll kein Blatt Papier stehen", worauf Heine ebenso geistreich als treffend bemerkte: „Ein guter Vater gibt!! seinen Kindern etwas Schriftliches wegen Lebens und j Sterbens". Der Friede wird am besten gewahrt bleiben, j wenn Rechte und Pflichten gegenseitig abgemessen sind. Clara pacta, boni amiei, und daß in neuerer Zeit der Friede ' zwischen Rabbiner und Gemeinden in vielen Fällen derartig gestört war, daß ein Dazwischentreten der Gerichte nothwendig wurde, beweist, wie sehr es an gesetzlicher Regelung der Verhältnisse des Gemeindelebens fehlte.v) Wenn aber gar gegen die gesetzliche Geltendmachung der Rechte des Rabbiners der Einwand erhoben wird, daß jeder Jude dessen Function üben könne, so ist das einfach unwahr. Denn thatsächlich konnte das nicht ein jeder Jude, sondern bloß der fachmännisch gebildete und der war ebenso durch seine fachmännische Bildung schon Rabbiner, da es keine andere Ordination zum rabbinischen Amte gegeben hat, als den Nachweis über diejenigen Kenntnisse, welche, nach den Begriffen der alten Zeit, der Rabbiner besitzen soll. Daß aber ein Rabbiner gewählt wurde, auch, wenn es unter den Gemeindemitgliedern viele gelehrte Talmudisten gab, beweist, daß die alte Zeit ein besseres Berständniß für die Nothwendigkeit dieses Amtes besaß, als die gegenwärtige und, wenn thatsächlich eine große Anzahl von Gemeinden keinen Rabbiner besitzt, so liegt das immer nur an finanziellem Unvermögen, keineswegs aber daran, daß man die Bestellung eines Rabbiners für ganz überflüssig hält. Wenn endlich behauptet wird, daß der Rabbiner keine Seelsorge ausübe, so ist das wieder thatsächlich unwahr, denn seit alter Zeit hat dem Rabbiner die Wahrung des religiösen Lebens zugestanden, und wenn Salomo ben Aderet sich gegen die Verbreitung der Religionsphilosophie wendet, oder Zewi Aschkenasi gegen die Irrlehren der Sabbatianer Stellung nimmt, heißt das Seelsorge, und wenn Ezechiel Landau gegen das Einreißen der Sitte am Sabbat einen Regenschirm zu tragen predigt und dafür dem Gesetzesübertreter die schwersten Strafen im Jenseits h Was auch erst jüngst wieder vorgebracht worden, es ist gewiß, daß seit der Zerstörung des Tempels ein Unterschied zwilchen Priester und Laie nicht bestand, da der kleine Ueberrest von Obliegenheiten für die Nachkommen Ahrons diesen die Bedeutung eines Standes oder Berufes zu geben nicht vermochte. Der Rabbiner war und ist nur ein Fachmann in der Theologie, versehen mit einem Besähigungszeugniß von anderen Fachmännern, und speziell der von der Gemeinde aus diesen Fachmännern gewählte und angestellte. Legte er sein Amt nieder oder wurde aus ihm entlassen, so trat er unter die Fachmänner zurück; in Behinderungsfällen konnte ihn jeder Zeit ein anderer Fachmann vertreten. Zwischen diesen Fachmännern als den Wissenden und den Unwissenden fanden vielfache Abstufungen statt. Dieselbe Art fand auch bei den anderen Cultusbeamten statt. Der Vorbeter war von der Gemeinde angestettt, aber im Behinderungsfalle konnten viele aus der Gemeinde ihn vertreten und thaten es mit Vorliebe. Alles dies giebt keinen Anhalt, den Rabbiner als Priester und die Unwissenden als Laien anzusehen. Gegenwärtig wird allerdings der Abstand größer, theils weil das theologische Wissen in der Masse immer mehr abnimmt, theils weil die Hauptthätigkeit des Rabbiners jetzt in Predigt und Religionsunterricht besteht, in denen er eben Vertreter in der Gemeinde nicht finden kann. Redakt.