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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-06-21 · Heft 25 (21.6.1888) · p. Seite 389

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 25 (21.6.1888)
Date
1888-06-21
Page
Seite 389 (sequence 5)
Language
German
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389 Wir können es heute dankbar aufnehmen, daß dieses Gesetz nicht unter dem Liberalismus geschaffen wurde, denn dem Liberalismus hat zu allen Zeiten das Verständniß für religiöse Erscheinungen gefehlt. Dabei will ich nicht in das Geschrei der Caplau- und Muckerpresse von der Religionslosigkeit des Liberalismus einstimmen, auch will ich nicht dabei vergessen, daß wir das Durchbrechen der Anschauung, daß der Staat ein Judengesetz unter der Voraussetzung von deren bürgerlicher Gleichberechtigung zu schaffen habe, dem Liberalismus verdankt, aber ebensowenig darf man in Abrede stellen, daß der Liberalismus das Bestreben hatte, die Freiheit des Individuums auf Kosten der staatlichen Rechte, auf Kosten der Rechte des Gemeinwesens überhaupt zu stärken und daß infolge dessen gerade in der neueren Zeit für die ueugeschaffenen jüdischen Gemeinden, denen die Tradition der Zusammengehörigkeit fehlte, eine große Gefahr vorlag, indem die separatistisch gesinnten Elemente durch eine solche Richtung der Gesetzgebung eine bedenkliche Stärkung erfuhren. Wohin dies führte, hat das Beispiel Deutschlands und noch mehr Ungarns gezeigt. In Deutschland waren es doch zumeist schon bestehende, religiöse Schattirungen, welche die getrennten Gemeinden vertraten, in Ungarn hingegen wurden die Spaltungen erst durch des Gesetz geschaffen und waren sehr häufig von rein persönlichen Motiven hervorgerufen. Mir selbst ist ein Fall bekannt, wo eine Gemeinde, obwohl sie mancherlei modernes Wesen, wie deutsche Predigten, Chorgesang u. s. w. eingeführt hatte, sich als orthodox erklärte. Eim Familienzwist zweier Vettern, die in der Gemeinde eine hervorragende Rolle spielten, veranlaßte den einen aus der Gemeinde auszutreten und sich einen Anhang zu bilden. Nachdem nun die bisherige Gemeinde orthodox war, erklärte sich die neugebildete als Congreß-(Reform) Gemeinde. Die Reform-Gemeinde holte sich von irgend woher einen Dajan, der ihr Rabbiner wurde. Da sie aber vorläufig kein eigenes Bethaus besaß, waren beide Rabbiner und beide Gemeinden in einer Synagoge vereinigt, und da konnte man das interessante Schauspiel erleben, daß der orthodoxe Rabbiner im Ornat ein deutsches Gebet sprach, während der Reformrabbiuer, in den Tallis bis über den Kopf eingehüllt, dabei mit Ostentation ausspuckte. Das neue Gesetz in Oesterreich vermeidet solche mißbräuchliche Anwendungen der Gewissensfreiheit, indem es auf einem räumlich begrenzten Gebiete nur eine Cultusgemeinde anerkennt, und das können wir nur mit Tank begrüßen. Als Gegengewicht gegen die rein centralistische Anschauung bestimmt der § 25 des neuen Gesetzes, daß die Gemeinde verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der rituellen Verschiedenheiten, mehrere Bethäuser zu errichten, eine Bestimmung, welche erst vom Herrnhause in das Gesetz ausgenommen wurde, während in der ursprünglichen Regierungsvorlage bloß die Worte standen, daß die Bethätigung der religiösen Überzeugung insbesondere in ritueller Beziehung bei Errichtung von Privatbethäusern nicht behindert werden dürfe. Gegen die letztere Bestimmung hat die Wiener Gemeinde eine Petition überreicht, weil sie fürchten muß, daß ihr bei der großen Zahl ihrer orthodoxen Mitglieder schwere Opfer auferlegt werden dürften. Man kann aber trotzdem die Gerechtigkeit dieser Bestimmung durchaus nicht in Abrede stellen. Wenn die Gemeinde einmal das Recht hat, von jedem in ihrem Gebiete wohnenden Juden eine Steuer zu erheben, so ist sie verpflichtet, deren religiösen Bedürfnissen zu genügen, und daß die Bethäuser mit orthodoxem Ritus ein Bedürfniß sind, kann man schon deswegen nicht bestreiten, weil dieselben auch ohne Subvention seitens der Gemeinde bestehen und sich aus eigenen Mitteln erhalten. Es wäre entschieden eine Bedrückung der Gewissen, wenn man die zahlreichen Juden, welche ihrem Erbauungsbedürfnisse nur genügen können, wenn sie an den hohen Feiertagen das ganze Machsor abbeten und von dem Vorbeter die traditionellen Melodien hören, zwingen wollte, ein Bethaus zu besuchen, dessen Gebräuche ihnen, ob mit Recht oder Unrecht, ist einerlei, unsympathisch sind oder sogar irreligiös erscheinen. Mau darf ja nicht vergessen, daß es auch Gemeinden giebt und sicherlich auch geben wird, wo das Gegentheil stattfindet, wo eine orthodoxe Majorität der Minorität ein Gotteshaus mit Chorgesang und deutscher Predigt verbieten würde. Das würde sicherlich in polnischen Städten gehandhabt werden. Wenn man dagegen anführt, daß die genannte gesetzliche Bestimmung das Mittelalter und den geistigen Obscurantismus heraufbeschwören wird, so ist das geradezu kindisch, denn keine Gesetzgebung hat ein Recht zu entscheiden, was innerhalb einer Religion als dem Zeitgeiste entsprechend oder demselben znwiderlaufend angesehen werden soll, und es ist nur bedauerlich, wenn man auf diese Weise ein zweischneidiges Schwert handhabt, das seine Spitze auch gegen diejenigen kehren könnte, welche es führen. Hingegen bleibt es ja der Gemeinde unbenommen, in ihren Statuten Maßregeln zu treffen, daß das Verlangen nach einem getrennten Gotteshause nur dann erfüllt werde, wenn eine genügend große Zahl von Mitgliedern sich dafür ausspricht, und nicht, wenn dieses Verlangen bloß aus dem Separationsgelüste einzelner Zänker entstammt. Im übrigen können wir den sogenannten orthodoxen Ritus, den ja Maimonides und selbst die Gesetzeslehrer der alten Zeit, wegen der Einschiebung der Pijutim als mit dem Gesetze nicht übereinstimmend erklären (Moreh Nebuchim 1. 59.Jer.Tur Orach ChajimC. 68, vgl.Jbn Esra zu Koheleth 5. 1.) ruhig der Zeit überlassen. Und thatsächlich giebt es heute außer den in die Opposition gedrängten Trotzorthodoxen selbst keine conservative Gemeinde mehr, wo

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