Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1896)
- Date
- 1896-04-24
- Page
- Seite 196 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3228148-3228166--52751-3258391- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hrodna 1× ep/1044655
- Kaunas 1× ep/1000678
- Minsk 1× ep/1000754
- Odesa 1× ep/1000834
- Vilnius 1× ep/1000947
OCR text
196 verschiedensten Bänden der „Gesetzsammlung" zerstreuten Bestimmungen, die wichtigsten Senatsentscheidungen u. s. w. gesammelt und erläutert sind. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung werden ausländische Juden nicht zur „Uebersiedelnng nach Rußland" oder zum „Eintritt in die russische Unterthanschaft" zugelasseu. Es dürfen sich jedoch im jüdischen Ansiedelungsrayon^) folgende ausländische Juden ansiedeln: 1. diejenigen Juden, welche die Regierung aus dem Auslände zur Bekleidung des Amtes eines Rabbiners verschreibt; 2. jüdische Aerzte. welche die Regierung für das Kriegs- und Marine-Ressort verschreibt; 3. diejenigen,Juden, welche mit der Absicht nach Rußland kommen, hier Fabriken imb industrielle Etablissements anzulegen (ausgenommen Branntweinbrennereien) und hierfür die Genehmigung der Regierung erhallen, dieselben werden jedoch wieder ausgewiesen, falls sie im Laufe von 3 Jahren die Anlagen nicht gemacht haben; 4. jüdische Werkmeister, die von Fabrikanten für Manufaktnrarbeiten verschrieben werden. Ausländische jüdische Fabrikanten, welche in Rußland Fabrikanlagen gemacht haben, können auch in die russische Uuterthanschaft ausgenommen werden, die von ihnen verschriebenen jüdischen Werkmeister aber nur dann, wenn sie mindestens fünf Jahre auf ben Fabriken gearbeitet haben. Russische Jüdinnen, die mit Ausländern eine Ehe eingehen und dadurch die russische Uuterthanschaft verlieren, können dieselbe im Falle der Verwittwung oder Scheidung wiedererlangen und ihre Kinder bis zu deren Volljährigkeit bei sich behalten, wo alsdann die Kinder entweder die russische Uuterthanschaft auzunehmen oder das Land zu verlassen haben. Für die Gegenwart kaum noch von praktischer Bedeutung ist die Bestimmung, daß ausländische Juden, welche schon vor dem 4. Juni 1861 längere Zeit in Odessa ansässig gewesen sind und sich mit Handel und Industrie beschäftigen, dort auch weiter verbleiben und zu einer Zeche angeschrieben werden können. Für den zeitweiligeil Besuch Rußlands seitens der ausländischen Juden gelten folgende Bestimmungen: Ausländischen Juden, die durch ihre gesellschaftliche Stellung und ausgedehilte Haudelsllmsätze bekannt sind, wird auf Gruild einer besonderen, für jeden einzelnen Fall uachzusuchenden Genehmigung der Minister der Fiilanzen, des Innern und des Auswärtigen gestattet, in Rußland Handel zu treiben und Bankkomptore zu gründen unter Lösung eines Handelsscheines erster Gilde. Ebenso tonnen denjenigen Juden, welche zeitweilig nach Rußland kommen, um russische Erzeugnisse zu taufen und auszuführen, mit. jedesmaliger Genehmigung derselben Minister Handelsscheine erster Gilde ertheilt werden. - Was diejenigen ausländischen Juden anbetrifft, die nicht unter die genannten Kategorien fallen, so ist ihnen der Eintritt nach Rußland nicht unbedingt verboten?) Juden, die nach Rußland in Handelsangelegenheiten reisen wollen, können sich im Laufe eines Jahres in den Gegenden des jüdischen Ansiedelungsrayons, in den 1) Unter „jüdischer Ansiedelungsrayon" werden juristisch verstanden: Die Gouvernements Bessarabien, Wilna, Witebsk, Wolhynien, Grodno, Jekaterinoslaw, Kowno, Minsk, Mohilew, Podolien, Poltawa, Taurien, Chersson, Tschernigow und auch das Gouvernement Kiew mit Ausnahme der Stadt Kiew selbst. Das Zarthum Polen, in welchem Juden ebenfalls leben können, wird in der Gesetzsprache nicht als „Ansiedelungsrayon" gerechnet. Auch können erst seit einem Kaiserlichen Ukas von 1868 die Polnischen Juden in dem eigentlichen „Ansiedelungsrayon" des russischen Reiches Aufenthalt nehmen. 2) Unbedingt wird der Eintritt nach Rußland nur rumänischen Juden verweigert, welche nicht Mittel zur Existenz in Rußland Nachweisen können. Häfen und Grenzstädten, im Rayon einer Börse oder eines Zollamtes mit den Rechten temporär angereister ausländischer Kaufleute aufhalten, wobei sie für die zweite Jahreshälfte Gebühren nach dem Zeugniß Kaufleute zweiter Gilde zu zahlen haben und auch zu den städtischen und landschaftlichen Abgaben herangezogen werden. Ausländischen Juden, besonders den Kommmissionären ausländischer Handelshäuser, kann, mit jedesmal einzuhölender Erlaubniß des Ministers des Innern, auch der zeitweilige Besuch von größeren Manufaktur- und Handelsplätzen in Rußland gestattet werden. Nur Bankiers und den Chefs großer Handelshäuser können die russischen Botschaften und Konsulate, auch ohne vorhergehende Genehmigung des Ministers des Innern, Pässe zur Reise nach Rußland ausstellen, sind aber verpflichtet, einen jeden solchen Fall zur Kenntniß des Ministers des Innern zu bringen. Ausländischen Inden, die in die Gegenden des jüdischen Ansiedeluugsrayons reisen, wird in den Pässen vermerkt, daß dieselben nur für den Ansiedelungsrayon giltig sind. Diese Darlegungen zusammeufaffend, können wir sagen, daß ausländischen Juden; der zeitweilige Besuch des jüdischen Ansiedelnngsr'ayons in Handels- und Prozeßangelegenheiten auch ohne Genehmigung des Ministers des Innern gestattet ist und diese Genehmigung nur für den Besuch von Handels- und Manufakturplätzen außerhalb des jüdischen Ansiedeluugsrayons erforderlich ist. Um ausländische Juden von dem Eintritt in die russischen Handelsgilden oder Zechen fernzuhalten, wird von allen nach Rußland kommenden Ausländern, die solchen Eintritt erstreben, ein Zeugniß eines ausländischen Konsistoriums oder einer anderen höheren geistlichen Behörde verlangt, daß sie selbst und die mit ihnen angereisten Familienmitglieder einer christlichen Konfession angehören. Diese Forderung erstreckt sich selbst auf die aus dem Zarthum Polen und dem Großfürstenthum Finnland Angereisten. Was das Recht ausländischer Juden, in Rußland Handel zu treiben, angeht, so wird dieses Recht, dazu unter Lösung von Handelsscheinen erster Gilde, wie wir gesehen haben, nur denjenigen Personen zuerkannt, welche hierfür die Genehmigung der drei Minister der Finanzen, des Innern und des Auswärtigen erlangen. Diese Personen genießen das Recht, überall im Reiche, d. h. auch außerhalb des jüdischen Ansiedelungsrayons, Handel zu treiben, doch dürfen sie außerhalb dieses Rayons nur solche jüdische Kommis halten, welche ein selbständiges Recht haben, auch außerhalb dieses Rayons zu leben. Nur in den Zollrayons können ausländische Hebräer für die Dauer eines Jahres, d. h.' während der ihnen genehmigten Aufenthaltszeit, auch ohne diese Genehmigung Handel treiben. Das Recht, Jmmobilienbesitz in Rußland zu erwerben, wird denjenigen ausländischen Juden zuerkannt, welche von den genannten drei Ministern die Erlaubniß erhalten haben, in Rußland Handel zu treiben. — c— Wilhelm v. Humboldt und die Juden. Von Theodor Braun. nter den deutschen Gelehrten, die zugleich auch hervorragende Staatsmänner waren, ist Wilhelm v. Humboldt unstreitig einer der originellsten und interessantesten Charakterköpfe. Ein Widerschein aus der klassischen Epoche Weimars fällt auf seine monumentalen Züge, der Mondzauber der Romantik hat dieselben verklärt und idealisirt; aber auch die strenge und unparteiische Geschichtsforschung unserer Tage hat in ihm einen Mann