Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1865)
- Date
- 1865-02-21
- Page
- Seite 112 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Mentioned entities
- Hrodna 1× ep/1044655
- Kaunas 1× ep/1000678
- Minsk 1× ep/1000754
- Vilnius 1× ep/1000947
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112 Herr von Buschen in seinem Werke über die „Bevölkerung Rußlands" gibhsdie Zahl der jüdischen CiE wohn^rsHastz Rerchsi (Polen nicht eingerechnet) ans 1,425^7.84->M?-?Äbe^ in'den' verschiedenen Gouvernements ist ihre Vertheilung nicht nur, sondern auch ihre Behandlung eine verschiedenartige. Mit Ausnahme der drei baltischen Provinzen Liv-, Est- und Kurland, von denen speciell. .gesprochen werden soll, gibt es nur 15 Gouvernements, in denen der regelmäßige Aufenthalt den Juden gesetzlich gestattet und wo die Anzahl derselben eine beträchtliche ist; sie schwankt zwischen 12,061 (Taurien) und 225,074 (Kiew). Nimmt man noch die Gouvernements von St. Petersburg (mit 1,566 Seelen) und Nowgorod (1308) aus, so finden wir in den 30 anderen Gouvernements (Estland inbegriffen), je eine israelitische Bevölkerung von weniger als 1000 Seelen. Die bestehende Gesetzgebung läßt sich im allgemeinen bezüglich ihrer Ausnahmsbestimmungen wie folgt zusammenfassen: In den obenerwähnten 15 Gouvernements, welche eine compacte jüdische Bevölkerung haben,*) ist dieselbe zum Aufenthalt in den Städten zugelaffen, auch berechtigt Grundbesitz anzukaufen; ja sogar an den Gemeindewahlen kann sie sich betheiligen; jedoch beschränkt sich factisch diese Betheiligung auf die Zulassung eines jüdischen „Rathsmannes" in den Gemeindeconseil; von der Befähigung zum Bürgermeisteramte, ja sogar von der Wahl des Bürgermeisters sind die jüdischen Stadträthe ausgeschlossen. Für die anderen Gouvernements, wo die Juden blos einzeln tölerirt werden, wurde vor nicht langer Zeit folgendes gesetzlich bestimmt: Diejenigen, welche bereits früher wenigstens 2 Jahre als Kaufleüte erster Gilde geduldet waren, konnten sich nun definitiv daselbst niederlassen; andere Kaufleute erster Gilde können die endgiltige Zulassung erst nach einem fünfjährigen Aufenthalte in dieser Eigenschaft erlangen; die aus anderen Gouvernements zugereisten jüdischen Kaufleute können sich in solchen Städten, wenn sie zur ersten Gilde gehören, jährlich zweimal drei Monate und ■' als Kaufleute zweiter Gilde zweimal zwei Monate jährlich in den'Städten solcher privilegirter Gouvernements aufhalten. Personen, welche an einer russischen Univer¬ *) Diese sind: Kiew (225,074), Podolien (195,847), Wolhynien (183,890), Mohilew (102,855), Kowno (101,337), Minsk (96,981), Grodno (94,219), Bessarabien (79,125), Wilna (76,802), Cherson (74,557), Witebsk '(62,628), Tscheringow (31,611), Poltawa (26,511), Jekaterinoslaw ('23,155) undTaurien (12,061). sität promovirt oder sonst einen Doctorgrad erlangt halben, können,, sich in allen Städten.desErichs niederlassen und sind auch zum Eintritt in. den Staalsdienskbe- - fähigt. In' dieser letzter» Besiehung ist zu KmeÄen, 'daß Aerzte nicht in die Kategorie der Niederlaffungsfähigen gehören, sondern blos Doctoren, und es ist dies ein Uebelstand, der zu vielen Klagen Anlaß gibt, weil notorisch die meisten jüdischen Aerzte sich mit diesem Grade begnügten und das früher vom praktischen Standpunkte aus unwesentliche Doctorexamen nicht ablegten. Im der Armee ist den Juden das Avancement nicht gestattet; erst in neuester Zeit ist die Beförderung zum Unterosficier erlaubt worden. Biel drückender aber als' diese Beschränkung ist die Unduldsamkeit, welche den jüdischen Soldaten von Staatswegen verfolgt, nachdem er 20 Jahre in der Armee des Kaisers gedient und auf den Schlachtfeldern mit geblutet hat. Es ist bekannt, wie sehr das russische Rekrutirungsgesetz durch die lange Dauer der Dienstzeit, wozu, sich noch die riesigen Distanzen des Reichs, die beschränkten Cvmmnnicationsmittel und die Hilflosigkeit des Soldaten gesellen, wie sehr, sa- . gen wir, all dies dazu beiträgt, diese ihrer Heimath zu entfremden, während andererseits gewisse, nur der russischen Armee eigenthümliche Gewohnheiten, z. B. daH Arbeiten beim Bürger und Bauer u. s. w. ihm den Garnisonsort zu einer neuen Heimath gestalten. Wie grausam ist es nun, einen solchen Soldaten, weil er Jude ist, wenn er seine Dienstzeit in einem privilegirten Gou- : vernement vollbracht, in seine Heimath übzuschieben, die oft einige Taufend Werste vom Orte entfernt ist, wo er sich eingelebt hat, in diese Heimath, welche für ihn ganz fremd geworden, die er als Knabe verlassen, wo in den meisten Fällen niemand mehr ihn kennt und wo er jedenfalls ohne alle Kenntniß der Verhältnisse und ohne alle Mittel, oft auch in einem, ganz veränderten Klima, ein alter Mann bereits, sich eine neue Existenz schaffen soll, mit Beobchachtung natürlich der für die Juden bestehenden Beschränkungen! Hat man doch behauptet, die Armee habe auf die untersten Bevölkerungsclassen einen civilisirenden, einen bildenden Einfluß. Muß da nicht die Frage sich Bahn brechen: Hält man den russischen Juden für so verdorben oder die russische Armee für so unfähig, daß ersterer, nachdem er 20 Jahre und nocklänger in der letzter» gelebt, noch nicht genug civilisirt ist, um ohne Gefahr in einer russischen, Stadt oder in einem russischen Dorfe belassen werden zu können? Doch wir bemerken soeben, daß wir nicht nur aus