Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1865)
- Date
- 1865-02-21
- Page
- Seite 113 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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bcm, peferir enden in den raifonnirendett Ton übergegan-! gen, sondern auch, daß wir von dem Gegenstände dieses Artikels, der Denkschrift des Rabbiners, abgekommen sind. Bevor wir jedoch zu dieser zurückkehren, haben wir noch einiges Thatsächliche zu constatiren, namentlich bezüglich der, baltischen Provinzen. Die jüdische Bevölkerung daselbst beträgt .in Kurland 25,641, in Livland 1,052, in Estland 458 Seelen. Die Gesetzgebung liegt dort bekanntermaßen nicht ausschließlich in den Händen der Regierung, welche sie vielmehr mit den sog. Ständen theilt. Kur- und Estland genießen eigentlich das Privilegium einer rein-christlichen Bevölkerung, da das Procent Juden gar nicht in Betracht kommt. Auch Livland hat letztere nur in seiner Hauptstadt Riga in bedeutender Anzahl. Die Verhältnisse daselbst unterscheiden sich von denen in Großrußland nicht gerade zum Vortheil der israelitischen Bevölkerung. Die Anzahl der zugelassenen Juden ist eine beschränkte und hängt vom bon plaisir der Localbehörden ab; hierzu kommen noch die jenen Provinzen eigentümlichen Zunstgesetze, welche den Juden von manchem Handwerke ganz ausschließen, für andere ihm das Halten von Gesellen verbieten u. s. w. Der Ankauf von Grundbesitz ist ihm in jenen junkerbenedeiten Landen selbstverständlich untersagt. — Blos zur Ergänzung dieser historischen Uebersicht sei hier noch einer Maßregel gedacht, welche vor kurzem in den westlichen und südlichen Gouvernements den Juden den Ankauf von Grundbesitz verbot, eine Maßregel, deren bereits in Horn's volkswirthschaftlichen Briefen (Octoberheft d. N. Revue) genügend Erwähnung geschah. — Es soll natürlich in dem Vorstehenden nicht ein ausführlicher Nachweis sämmtlicher das Judenthum betreffenden russischen Gesetze geliefert werden; einzelne Kreise, ja sogar Slädte haben ihre speciellen Judenreglements, auf die wir selbstverständlich nicht eingehen konnten. Aber aus der vorangehenden Skizze wird man zur Genüge ersehen, wie gerechtfertigt die Stimmen sind, die endlich ehrfurchtsvoll, aber eindringlich an die russische Regierung die Bitte richten, zur Ehre der Civilisation, aber auch in ihrem eignen Interesse, Zuständen ein Ende zu machen, welche mit den freisinnigen Ansichten, die mit Recht an der Regierung Alexanders II. gerühmt werden, in : grellem Widerspruche stehen. Was uns namentlich in dem vorliegenden Memorandum angezogen, ist der praktische Standpunkt, auf den sich der geistliche Verfasser stellt. Nachdem er in einer Einleitung den historischen Kampf der Freiheit, mit welcher stets die Judenimancipation Hand in Hand gigartgen, in kürzen Zügen gezeichnet, erklärt er als Zweck seiner Denkschrift, drrthun zu wollen,-daß eine bessere Stellung der Juden im Staate, vom allgemeinen Rechte empfohlen, von der innern Politik als Act der Staatswnsheit bezeichnet werden dürste. Der Verf. legt den Schwerpunkt der Frage auf das Pfichtgefühl des Staates, dem es als moralischem Organismus nicht gleichgiltig sein kann, wenn auch noch so eine kleine Anzahl seiner Angehörigen .in ihrer Menschenwürde, in ihrer geistigen Thätigkeit, in ihrem materiellen Wohlbefinden sich beeinträchtigt fühlt; dem es nicht gleichgiltig sein darf, weil er zu gerecht sein muß, um Unglückliche als durch seine Einrichtungen notwendige Unglückliche zu schaffen, weil er zu weise sein Muß, als daß er die Kräfte, die er für seine allgemeinen Zwecke benutzen könnte; durch Nichtbeachtung verloren gehen oder falsche Richtungen einschlagen lassen dürfte. Denn wie in der materiellen Staatshaushaltung alles, was nicht fördert, insofern schon hindert, als es den Platz eines' möglicherweise Fördernden einnimmt, sso kann auch alles, was im höhern Staatsleben dem allgemeinen Interesse nicht dienh schon insofern als schädlich gelten, als es nicht nützt und die Stelle eines möglicherweise positiven Factors einrkkmmt. Der Verfasser erinnert nun daran, daß in den Staaten, wo die Judenemancipation bereits eine vollbrachte Thatsache ist, durch die Anerkennung des RechtSprincips in diesem speciellen Falle das Rechtsbewüßtsein im allgemeinen gekräftigt, daß die Juden der ihnen gewordenen Rechtswohlthat sich würdig gezeigt und daß endlich die Staatsökonomie einen bedeutenden Aufschwung genommen; öffentliches Leben, Handel und Industrie rn jeder Beziehung blühender und produktiver geworden, resp. die Steuersähigkeit und der öffentliche Credit gewachsen — und fügt hinzu: „Suchen wir die Ursache in dieser Erscheinung, so ergibt sich, daß die dem jüdischen Stamme innewohnende Regsamkeit, Thätigkeit und Ausdauer das Gebiet des öffentlichen Verkehrs erweitert, frische Quellen eröffnet, neue Märkte gegründet haben; daß die früher anderweitig arbeitenden Kapitalien dem Ackerbau zugewandt, den Werth des Bodens gesteigert, die Produktion gemehrt, die Steuerkraft gehoben." Es wird daran erinnert, daß auch in geistiger und moralischer Beziehung die Inden auf allen Gebietest der Kunst und Wissenschaft, ebenso im Staats- und Militärdienste der öffentlichen Rechtswohlthat sich würdig gemacht' und der Verfasser wagt die Vermuthung, „die staatliche Stel- 8*