Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 22 (1858)
- Issue
- Heft 14 (29.3.1858)
- Date
- 1858-03-29
- Page
- Seite 184 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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184 angegebene Weise, die man nur durch eine bäurische Frechheit zu kräftigen braucht. Unglück hat die Partei hierbei aber dennoch. Sie sucht nach Werkzeugen unter den Juden selbst. Zuerst glaubte sie ein solches in dem Landesrabbiner Herrn Tiktin gefunden zu haben. Aber man mag es anstellen wie man will, auch dieser ist kein Jude des 16. Jahrhunderts mehr, und man sieht sich genöthigt, den eigenen Sophismen nach, auch ihn in die Classe der Holdheim, Geiger, Sachs rc. zu versetzen. Man gewinnt ein anderes Werkzeug, aber man läßt dieses richtiges Deutsch schreiben, lange Seiten voll Stetten aus dem neuen Testamente citiren und sich auf diese als religiöse Autorität stützen — und so zerrinnt unter ihren eigenen Händen auch dieser Jude des 16. Jahrhunderts zu einem bloßen Phantom. Doch man wendet sich nur mit Ekel von diesem Treiben ab, wir weisen diese Anmaßung protestantischer Pietisten mit Entschiedenheit zurück. Haben wir Juden uns je angemaßt, über Euch und Eure Religiosität zu Gerichte zu sitzen? Haben wir Juden jemals gefragt, mit welchem Rechte Eure Väter die katholische Kirche verlassen haben, und ob Ihr, so fern Ihr dabei beharret, von Gott, also auch von König und Vaterland abgefallen seid oder nicht? Nein, wir Juden sind nicht so anmaßend) wir haben niemals mehr beansprucht, als daß man uns in unsrem Weltgange nicht störe, daß man uns der unter dem Wallen der göttlichen Vorsehung sich erfüllenden Entwickelung überlasse) wir haben von Beginn an in jedem Menschen die Freiheit, seine Glaubenssachen selbst zu ordnen, anerkannt) und wenn wir uns auch zu aller Zeit ein Urtheil über die religiösen Erscheinungen der Andern gebildet haben, so waren wir doch fern davon, dieses ihnen aufzudrängen und sie damit maßregeln zu wollen. Solches Gebühren überlassen wir der Kreuzzeitungspartei und ihren Gesinnungsgenossen. Neber den Verfall der Völker. II. Haben wir im Vorhergehenden die Grundursache des Völkerverfalls besprochen, so fragen wir jetzt nach den etwaigen Symptomen desselben, und senden hierbei Folgendes voraus. Ueber Nichts sind größere Jrrthümer verbreitet worden, als über die Staatsverfassung, die Moses dem israclitischen Volke gegeben haben soll. Verleitet von der Sucht, alle staatlichen Erscheinungen nach griechischen und römischen Schulbegriffen zu charakterisiren und zu bezeichnen, hat man in ihr eine sogenannte Theokratie gesucht, welche auf Grund einer geregelten Priesterhierarchie in festen Formen sich bewege. Nichts ist unrichtiger. Allerdings sollte die israelitische Volksgesellschast auf die Idee sich gründen, daß ihr wesentlicher Zweck inmitten der heidnischen Welt die Anbetung des Einen Gottes, des Schöpfers Himmels und der Erden, des unkörperlichen Weltgeistes und die Verwirklichung des von ihm geoffenbarten Gesetzes sei und daß demnach das gesellschaftliche Leben Israels seinen Mittelpunkt nicht in sich selbst, sondern darüber hinaus in der Gotteslehre und einer von dieser getragenen Wirklichkeit habe, die Verbindung der Realität dieses Volkslebens mit Gott daher immerfort als eine lebendige gedacht und bethätigt werde. Während aber dieses höchste Princip in Cultus und Jurisdiction, in nationalökonomischer und socialer Beziehung bis in das Detail ausgearbeitet worden, ist der eigentlichen Staatsverfassung nur beiläufig und ln schwankendster Weise gedacht. Die Eintheilung des Volkes in zwölf Stämme, an deren Spitze Stammfürsten standen, das Zerfallen der Stämme in Geschlechter und dieser in Familien, die alle wiederum von natürlichen Häuptern geleitet wurden, die Selbstständigkeit der einzelnen Städte in den Stämmen, in welchen die „Aeltesten" die Autorität bildeten) alles Dieses kann nicht als eine staatliche Organisation, sondern nur als ein ungestörter Bestand der Verhältnisse, wie die Nation aus der Familie herausgewachsen, angesehen werden. Ist nun auch von einer zeitweiligen Spitze der Nation und dem Gehorsam, den man jener schulde, die Rede, so ist doch durchaus nicht die Stellung dieses Oberhauptes, seine Pflichten und Rechte, seine Functionen und Bedingungen firirt) es ist völlig offen gelassen, ob es ein Priester oder ein „Schofet" sei, und zuletzt dem Volke freigestellt, sich einen König einzusetzen, wobei nur die eine Bedingung, daß er ein Israelit sei und einige Vorschriften für ihn hinzugesügt stnd. Wenn irgend Etwas für die Authentie des Pentateuchs spricht, so ist es diese Sachlage, da jede spätere Zeit sicherlich ihre staatliche Entwickelungsstufe imprägnirt und durch die Autorität des Gesetzes sanctionirt hätte. Doch muß auch hierbei eine bestimmte Idee leitend gewesen sein. Von der einen Seite kam man aus Aegypten, wo die Staatsverfassung, die Stellung des Königs, der Priester- und der Kriegerkaste in die festesten Abgrenzungen gebracht worden waren) von der andern Seite ist die Gesetzgebung, wie wir oben schon angedeutet, nach allen andern Richtungen