Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 32 (3.8.1846)
- Date
- 1846-08-03
- Page
- Seite 460 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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historische Berechtigung und verdienen diese Tage eine besondere Berücksichtigung;" und zwar der 7te SLwan, weil es doch ungewiß sei, ob die Offenbarung am 6ten oder 7ten geschehen, und der 2te Tischri, der schon Ln Jerusalem gefeiert wurde, so wie weil sonst diese beiden Feste nur einen Tag dauern. Gegen den ganzen Zusatz sprachen sich aus Einhorn, Wagner, Holdheim, Pick. Sie erkannten darin eine große Inkonsequenz; es sei nicht einmal gewiß, ob die Offenbarung am 6ten geschehen, vielmehr am 3ten; der 2te Tischri wurde auch selbst Ln Jerusalem nur bisweilen gefeiert. Gegen den Ausdruck „gewisse historische Berechtigung", gegen den 7ten SLwan, aber für den 2ten Tischri sprachen Philippson, Salomen, Dr. Levi, Herzfeld. Ersterer bemerkte: vom theoretischen Standpunkte ist auch der 2te Tischri nicht zu erhalten, aber vom praktischen. Rösch hasch, und Jom Kipp, werden von den meisten Glaubensgenossen gehalten, sie sind das Band, welches sie noch an die kirchliche Synagoge knüpft; es wäre daher Verlust, diese Zahl dreier Tage noch um einen zu reduziren. Aus Konsequenz, das Judenthum zu erhalten, müssen wir hier inkonsequent sein. Gegen 5 Stimmen wurde angenommen: „daß jedoch der 2te Tischri eine besondere Berücksichtigung verdiene." Hierauf wurde ein Bericht verlesen über die Frage, ob, wenn der erste Tag des resp. Festes auf Sabbat fällt, Sch ofar geblasen, und der Lu lab zur Hand genommen werden dürfe. Der Bericht legte dar, daß die Mischna darin keine Sabbatverletzung gesehen, sondern es im Tempel, und wo ein Gericht war, gestattete. Da nun so die Vers, alle zum Gottesdicnsie gehörenden Arbeiten gestattet hat, so wurde der Antrag mit entschiedener Majorität angenommen. Es kam hierauf der Antrag zur Sprache, daß die Hülsenfrüchte, inkl. Reis und Hirse, am Peßach erlaubt seien; er wurde gegen 2 Stimmen angenommen. Alsdann wurde eine Kommission zur Revision der Peßachgesetze gewählt, und zwar Dr. S. Adler, Einhorn, Holdheim. — Nachmittag vollendete die liturgische Prüfungskommission ihre Arbeitendem sie sämmtliche ihr vorgelegte Fragen entschied. Wir werden hierauf zurückkommen. Die zehnte Sitzung, den 23. Juli. Zuerst trug Dr. Iolowicz einen Antrag vor: daß das Schreiben am Sabbat in den Schulen den Schülern ermubt sei. WW8s. Schreiben ein Vehikulum der Bildung sei, so muW^^kstaE^erden. sprach gegen die Jnbekrachrnahme, m wir zwischen Lehre und Leben nicht zu lösen vermögen, so kann dieser einzelne Punkte nicht hervorgehoben werden; Holdheim desgleichen, und bemerkt: daß wir durch dergleichen den Konflikt nur noch mehr herbeirufen. Die Vertagung des Antrags wird mit großer Majorität beschlossen. Hierauf verliest Einhorn einen Bericht über die religiöse Stellung der Frauen im Judenthume. Es wird beschlossen, den Gegenstand einer künftigen Versammlung zu übergeben. Alsdann verliest Stein einen Bericht über die Trauergebrauche. Aus demselben resultirt, daß hier die Reform 1) die Abkürzung der Trauerzeit, und 2) die Abstellung einiger Trauergebräuche vornehmen könne. In der Trauerzeit unterscheidet der Talmud sechs Zeitpunkte: l)m^2H, die Zeit zwischen der Sterbestunde und der Stunde des Begräbnisses; Sjynöan öT’ mbraaa, die Trauer am Begräbnißtage; 3) die ersten drei Tage > 4) die ersten sieben Tage ( nach dem Begräbnißtage; 5) die ersten dreißig Tage ) 0) die ersten zwölf Monate vom Begräbnißtag, nach Anderen vom Todestage an. (Vgl. Jore-Deah Kap. 407, Ture-sahab 9 und Schach 10.) 1) mraa* betreffend, so bestimmt die talmudische Observanz, daß, so lange der Todte über der Erde ist, und die Leidtragenden mit den Vorbereitungen zu seiner Bestattung beschäftigt sind (T-npb üirbs btai»), dieselben von allen sonstigen zeremoniellen Handlungen (mraat) befreit seien. Die Tauergebräuche haben sie nicht zu üben, bis nach dem Begräbnisse. In den jetzigen Verhältnissen erscheint mra« gegen die frühere Dauer einerseits sehr verlängert, indem die Todten erst am dritten Tage zur Erde bestattet werden dürfen; andererseits erscheint es allerdings fraglich, ob in diesen Verhältnissen mraa* gar stattfindet, indem selten die Vorbereitungen zum Begräbnisse dem Leidtragenden selbst zur Last fallen, vosb baitt rf"> miii 'cnn .'Sii b"n ams wk /napb *nb* btti» 12^1 (vergl. Jore- Deah Kap. 141, §. 3; auch gilt von den ersten zwei Tagen, was von dem WsrQ gilt (f. I. D. 341, 14 Schach), *|rro a6n ■jrs vasb böi» i^-ip arb-l SYmiapb. Eine Abkürzung der eigentlichen mbraat w, welche nach dem Talmud erst mit dem Begräbniß beginnen,