Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 32 (3.8.1846)
- Date
- 1846-08-03
- Page
- Seite 461 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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461 erscheint in unseren Tagen jedenfalls durch die Verlängerung der Zeit zwischen der Sterbestunde und der Stunde des Begräbnisses hinlänglich motivirt. 2) Die Trauer des ersten Tages ist nach Maimonides mosaisch, nach Tur und Anderen bloß rabbinisch angeordnet. Die Gründe, welche Maimon. für das Mosaische an diesem Gebrauche angiebt (vgl. Maim. 'btt tob hfe bM), örtt naün nbaan und ptott n'hto tti^L?2 ntob, sind nach Keseph Mischne nicht stichhaltig. Uebrigens finden wir ür mbtoia nur au$* gezeichnet durH ^b^Ltt ntton (Jore Dea 388) und durch ibD« vüb bltodrb (Jore Dea 378, 1). 3) DieWW-i ersten Trauertage finden wir erwähnt (MoEEaton 21 a):» ttw^rwttiDK trmiitf-itt btodr Sh /-Di bdr^D :nBto tt^dtt w »tttodrbtod ttivdr d^WNtttt 's bsa Sh ♦bdtftt rrtoD ^bitt 13*»« ütonmtttt tnr 's bdrx Sh Die ersten drei Tage sind also ausgezeichnet durch eine tiefere Trauer (Verbot des Grußes), durch strengere Enthaltung von der Arbeit und durch das Vermeiden des Ausgehens. Die größere Trauer während der ersten drei Trauertage findet sich ferner in den Aussprüchen bezeichnet: 1) „Drei Tage sind angesetzt zum Weinen, sieben zum Klagen, dreißig für das Verbot, frische Wäsche anzulegen und den Bart abzunehmen. 2) Der Trauernde stelle sich in den drei ersten Tagen vor, als bedrohe ihn ein Schwert von beiden Seiten; vom dritten bis zum siebenten Tage, als sei es ihm gegenüber gestellt u. s. w." (Moed-Katon 27 b.) 4) Die sieben Tage sind ausgezeichnet durch mancherlei Gebräuche, z. B. des Schuhausziehens, des Sitzens auf der Erde u. a. m. (f. Jore Dea 380—389). — Die Trauer der sieben Tage wird gestützt auf eine Asmachta des Verses: „Ich wandte eure Feste in Trauer um," sowie das Fest (der Laubhütten) sieben Tage währt, desgleichen dauert die Trauer sieben Tage. (Moed-Katon 20, 1.) 5) Die dreißig Tage sind ausgezeichnet durch Stehenlassen des Bartes, Entfernung von allen Lustbarkeiten u. a. Die Trauer der dreißig Tage wird angelehnt an eine Asmachta des Verses: „Sie beweine Vater und Mutter einen Monat lang." 6) Die zwölf Monate sind zur Trauer nur beim Tode der Eltern bestimmt, die sonstige Familientrauer dauert in allen Stücken nur dreißig Tage. Die Trauer von zwölf Monaten hat in praktischer Beziehung an den meisten Orten nur die Geltung behalten, daß der Trauernde sich, so lange von allen Lustbarkeiten entferne, und der Sohn elf Monate lang das Kadischgebet verrichte. Eine Anlehnung dieses Gebrauchs an einen Schriftvers ist nicht vorhanden. Ist also die Rede von der Abkürzung der Trauerzeit im Allgemeinen, ohne auf die Trauergebräuche einzugehen, wovon weiter unten, so kann von einer Verringerung der zwölf Monate nicht die Rede sein, da dieses der Pietät gegen die Eltern Eintrag thäte, eben so wenig von den dreißig Tagen, da die Pietät gegen verstorbene Geschwister und Ehegatten dies in hohem Grade erfordert. Eine Abkürzung der Trauerzeit im Allgemeinen kann also bloß bei den sieben Tagen beantragt werden, daß diese entweder auf drei vom Begräbnißtage an reduzirt oder vom Todestage an gerechnet würden. II. Die Trauergebräuche sind: a) Das Zerschneiden der Kleider; b) das Stehenlassen des Bartes; c) das Sitzen auf der Erde; ü) das Verbot der ledernen Fußbekleidung, welche sämmtlich orientalischen Ursprungs und Begriffs sind, und nur eine von der Schrift verbotene Verwilderung erzeugen — was der Bericht ausführlich erörtert; ch während 7 Tagen zu Hause bleiben, selbst der Besuch des Gotteshauses an den Werktagen nicht ausgenommen. 1) Das Verbot der Arbeit während derselben Zeit. Noch im Talmud finden wir Bestimmungen, welche die Feit längst überwunden hat, z. B. Umstürzen des Bettes, Trinken im Tranerhause, die Weiber voran bei dem Leichenbegängnisse rc. Dagegen findet sich in der Bibel für das Gebot eines Tauergebrauches kein Anhalten. Die Debatte darüber wurde auf die eilfte Sitzung verschoben. In der N ach mittags sitz u«g wurden zuerst die Bestimmungen über die Be schnei düng vervollständigt, und nach gründlicher Diskussion folgende zwei Punkte noch angenommen: 6) Es ist nothwendig, daß vor der Beschneidnng eine ärztliche Besichtigung stattfinde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden, oder ein körperlicher Fehler einen Anfschuf der Beschneidnng rathsam oder nothwendig mache. 7) Die Vers, erklärt, daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Ausspruche in Folge der Beschneidung gestorben oder dauernd siech geworden ist, so daß die