Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1845)
- Date
- 1845-04-28
- Page
- Seite 274 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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274 senthal —' jüdischen Glaubens — zum vierten Male als Stadtverordneter neuerdings erwählt. Mrskolz, 10. April. (Privatmitth.) Der Lichter Sjigligeti hat dem Herrn M. I. Frankel für die Kritik seines Drama's „der Jude" Ln No. 12 d. Z. ein freundliches, anerkennendes Schreiben gesandt, das sich mit jener Kritik völlig einverstanden erklärt. Aussen (Mähreü), 15. April. (Privatmitth.) Die hiesige Gemeinde ist die erste Mährens, welche in der Person des Herrn Dr. Duschak einen Dr. phil. zum Rabbinen gewählt hat. Antikritik. Or. Holdheim's neuentdeckte Lehre'des rabbinischen Judenthums in Bezug auf das Kol Nidre und die Auflösbarkeit assertorischer Eide, beleuchtet von Dr. David Einhorn. (Fortsetzung aus No. 13.) Wie aber ihrer Natur nach, eben so verschieden sind diese Vergehungen auch dem Grade nach. Gott zum Zeugen der Lüge oder eines freventlichen Vorsatzes anzurufen ist eine an und vor sich selbst verbotene Handlung der verwerflichsten Art und gewiß ein weit größeres Verbrechen, als die Verletzung einer gegen ihn freiwillig übernommenen Verpflichtung, was nicht nur vom rabbinischen Judenthume (vergl. Nedarim 18 a.), sondern auch - außerhalb desselben allgemein anerkannt wird. Die Auflösung bestehet aber in nichts Anderem, als in der Entbindung von dem Verbote des bm ab •nzn, von dem Vollzüge einer gegen Gott freiwillig auferlegten Verbindlichkeit* *). Gott ermächtigt den Men- *) Der promissorische Eid kann nach rabbinischem Rechte in geradem Gegensätze zum römischen und selbst kanonischem Rechte (vergl. Thidaur's System des Pandektenrechts B. 1. §. 114) nur neue Pflichten erzeugen, nicht aber eine in der Natur der Sache begründete Verbindlichkeit erhöhen, da diese von selbst als eidlich übernommen betrachtet wird. Bergt. Maimon. Eide 5, 15. Eine solche Verbindlichkeitsecyöhung kann lediglich das Gelübde bewirken. Nach der Ansicht Einiger in Schulchau Aruch Jore Deah 228, 15 kann auch ein solches Gelübde, wenn die Verbindlichkeit blos rabbini sch ist, aufgelöst werden. Natürlich kann selbst in schen, von einer durch Menschen wort erzeugten Verpflichtung"), falls eine gegründete Ursache zur Bereuung der Uebernahme — ME-in nns — vorhanden ist, in seinem Namen zu entbinden, den durch sich selbst Gebundenen wieder zu befreien, nimmer aber dazu, die vorsätzliche Anrufung seines heiligen Namens zum Schlechten oder sonst irgend eine an und vor sich selbst verwerfliche Handlung zu gestatten oder zu annulliren. Erkennt nun der. Schwörende, wie beim assertorischen Eide, in demselben Augenblicke, wo ec den Eid leistet, daß er einen Meineid begehet; ruft er beim promissorischen Eide den göttlichen Namen für die Erfüllung einer Verpflichtung an, die entweder mit einem Religions¬ oder Naturgesetze oder auch sonst mit seinem gleichzeitigen innern oder spater auseführten Vorsatze in geradem Widerspruche stehet, so hat er vorsätzlich einen Meineid begangen, der eben so wenig wie der assertorische Meineid aufgelöst werden kann. Der Talmud und das ganze rabbinische Judenthum sprechen von einer Eidesauflösung überall nur in Bezug auf die promissorische nsnaiö (welchen Titel Maim. Eide an die Spitze des von der Auflösung handelnden Kapitels stellt), Deren Natur eine Kollision zwischen dem Eidesobjekte und religiösen oder physischen Gesetzen völlig ausschließt (s. Maim. Eide 1, 2—6 und 5, 16), und zwar nur dann, wenn es dem Schwörenden während der Eidesleistung um die Erfüllung des Beschwornen ganz und gar Ernst, war und auch nicht von Ferne bei'kam, seinen Eid auf irgend eine Weise umgehen zu wollen, wie , dies, um von zahllosen Beweisen nur einen anzüführen, Maim. Eide 6, 1, auf das Klarste in den Worten ausspricht: insnata bs> ümi “nim ranaia sa'JMia V2 N22N27 7T nyiDlD a^p 28 "tföxn 87tlw lTJ8-)7 /wi rnn» nsnb Lediglich unter solchen Umständen gestattet das rabbinische Judenthum eine Auflösung selbst nach geschehener Eidesverletzung, eine Entbindung von der freiwillig übernommenen Verpflichtung, indem, ein vorsätzlich begangener Meineid gar nicht existirt und der Schwörende den göttlichen Namen zu einer für wahr gehaltenen diesem Falle blos eine Entbindung von der freiwilligen Steigerung des Verbindlich keitsmaaßes, rikcht aber von der Verbindlichkeit selbst stattsinden. *) S. Trakt. Chagiga t. 10 a: 87tt 7-12*1 bm 8b .7-12*1 seil.. 7b .-pbrmj a->->n8 b28 bm?2 7:v*