Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1845)
- Date
- 1845-04-28
- Page
- Seite 275 (sequence 15)
- Language
- German
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275 Lüge angerufen *). Wie tief diese ganze Auffassung im rabbinrschen Judenthume wurzelt, kann schon aus der in Schulchan Ztruch Choschen Hammifchp. 34, 5 angeführten Ansicht ersehen werden, wornach lediglich der assertorische Meineid, nicht aber die Verletzung des promissorischen Eides unzulässig zum Zeugen macht, was der Kommentar /?2 auf folgende Weife erklärt: mbi ■m*« s'Hnt mana© tn^pb m:n NbN 17222 nö1)« 12W .vwia® b2 ‘rosb "iptt ab Nt ^2721 N2>i2t22 i^iöa ainw Wläiaa 6'a7ll72 17222 N272 '^bs *p2l llv-'a aiNÄ npttb 1^272 NN2L'' 17222 2t2l2w7l1 122wbn. Lediglich das Gelübde, durch dessen Verletzung nie ein Meineid erzeugt wird, laßt nach Gittin 35 b. und Arachin 23 a. eine Auflösung auch dann zu, wenn der Gelobende gleich von vorn herein an die Möglichkeit des Eintrittes neuer und jetzt noch üngekannter Motive denkt, wodurch er sein .Gelübde wird auflösen Können. Eine solche Mentalreservation wird natürlich nicht gut geheißen und es ist überhaupt verboten, ein Gelübde zu thun, um es hinterher selbst auf erlaubte Weise zu verletzen. Vergl. Maim. Hilch. Nedarkm 4, 4. Der Gelobende hegt in solchen Fällen ohne Zweifel betrügerische Absichten; allein für diesen Betrug, den sie verdammen, für diesen Mißbrauch ihrer Lehre können die Nabbinen eben so wenig verantwortlich gemacht werden, als man es Gott zuschreiben dürfte, wenn der Mörder seine Hand in Menschenblut taucht. Dem Betrug keinen Vorschub zu leisten und seine Ausführung durch Anwendung aller gesetzlichen Mittel zu verhindern, das kann man von den Rabbinen mit Recht fordern. Dieser Forderung genügen sie aber auch wirklich aus allen Kräften, indem sie überall, wo. fremde Interessen in Rede stehen, das Gelübde mit solchen Formen umgeben, welche eine Auflösung nicht zulassen, und in. Ermanglung solcher Vorbeugungsmrttel, wie in Gittin 35 b. bei der verheiralheten Frau, auf die Leistung des Gelübdes wirklich nichts mehr geben, sobald nur überhaupt *) Wie weit das rabbinische Judenthum davon entfernt ist, der Auflösung einen Einfluß auf den Meineid selbst zu gestatten, zeigt sich am Anschaulichsten bei einem Gelübde, welches ein religiöses Verbot zum Objekte hat und nach einer von Jssecles zum Jore Deah 215, 1 zitirten Ansicht trotz der, stattfindenden Auflösung d. h. Entbindung von seinem Vollzüge gleichwol als Meineid betrachtet und bestraft wird. Die gegnerische Ansicht stellt die Existenz des Meineides in Abrede. der Verdacht eines Mißbrauchs derselben zu betrügerischen Endzwecken vorhanden ist. (Fortsetzung folgt.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art'gegen lV»Ngr. (1 g(8r.) Gebühren für die ijespattene Seile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Für jüdische Theologen. Concms. Vakanz des Laudrabbiuates Hildesheim. Durch die Berufung des hiesigen HerrnLandrabbiners Bodenhelmer als Oberrabbiner für den Konsistorialbezirk Krefeld wird - die vorbemerkte Stelle zu Ostern d. I. vakant. Bewerber um. diese Stelle, die sich über ihre akademische und pädagogische/ vornamlich aber über ihre gründliche jüdisch-theologische Bildung durch Zeugnisse bewährter Autoritäten auszuweisen haben, werden hierdurch aufgefordert, sich ungesäumt, spätestens aber bis zum 15. AHai d. I. bei dem Unterzeichneten Vorstande in portofreien Zuschriften zu melden. Bemerkt wird noch, daß laut höherer Verfügung der diesseitige Landrabbinerbezirk bedeutend vergrößert ist, und daß sonoch sowol Gehalt als Emolumente von jetzt an weit höher als bisher sich Herausstellen werden. Uebcigens sind wir auf Erforderen gern erdöthig eine nähere Auskunft über diese Stelle zu geben. Hildes heim den 28.' Marz 1845. Der Vorstand der israel. Gemeinde daselbst. I. Meyerhof. Anzeige. %*2ln i>er israelitischen Bürgerschule zu Stolp in Pommern wird ein Lehrer zum 1. Oktober d. I. gesucht. Bewerber, welche gehörige Semrnarbilduug genossen haben, und durch gute Zeugnisse ihre praktische Ausbil. düng nachzuweisen vermögen, auch das preußische Bürgerrecht besitzen, finden hier eine augemeffeue Stelle.. Der fixine Gehalt ist iuet. Wohnung 200 Thlr.,- doch ist auch auf Nebenakzidentien und Privatunterricht zu rechnen. - Auf portofreie Anmeldungen ertheilt nähere Auskunft der Vorstand der israel. Gemeinde.