Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 32 (9.8.1839)
- Date
- 1839-08-09
- Page
- Seite 250 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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250 monate cintrcten, wie dies aus dem rabbinischen Kalender bekannt ist; eine Einrichtung, welche die Karaiten ebenfalls angenommen haben. (In wie weit sie von einander abweichen, wird uns nicht klar dargeftellt, obwohl in Beziehung auf Festtage verschiedene Differenzen statt finden.) Ucbrigens aber giebt das mosaische Gesetz ausserdem noch eine zweite Jahresrechnung, vom 7ten Monate zum 7ten Monate, für bürgerliche Angelegenheiten, namentlich für Ruhe- und Erlaß-Gesetze, in welchen die Zahl 7 analog ist dem 7ten Tage der Woche. Dies ändert aber durchaus nicht die Ansicht vom Jahreslaufe, deren erster Monat stets im Frühlinge ist. Hieraus ergiebr sich nun von selbst, daß im 7ten Monate nicht ein Neujahrsfest gefeiert werden kann, wie solches bei den Rabbaniten geschieht. Die heilige Schrift sagt kein Wort von einem Neujahrsfeste. Sie hat den ersten Tag des 7ten Monates zu einem Tage des Freudenlärms, oder des Freudengesanges eingesetzt. Die Rabbaniten finden in den Worten, was sie gar nicht bezeichnen, die Pflicht des Lärmblasens, und machen daher das Blasen mit einem Hör ne zu einem Theile ihres Gottesdienstes; wozu kein Grund vorhanden. Außerdem behaupten sie, daß derselbe Tag als der des Weltgerichtes gefeiert werden müsse, an welchem über die Menschen Belohnung und Strafe und das Schicksal für das kommende Jahr verhängt werde; — sie machen ihn demnach zu einem Bußtage, und verbinden damit Sündenbekenntnisse. So löblich dieß sonst sein mag, so knüpfen sie es doch mit Unrecht an diesen Tag, der nicht als Buß - sondern als Freudentag bezeichnet ist. — Ja, auch hier, sagen die Karaiten, zeigt sich die Absicht des mosaischen Gesetzes als gegen den Sabäismus wirkend; denn dieser hielt am ersten Herbsttage wegen des abnehmenden Tageslichtes Trauer und Klagen; daher verordnet das Gesetz geradezu in dem Monat, in welchen der Herbstanfang fällt, ein Freudenfest. Den Bußtag aber verlegt es auf den 10ten, der mit keiner Natur-Eintheilung der Zeit in Beziehung steht. (Zusatz.) Nach dieser allerdings mehr auf Muthmaßung als auf Beweise sich stützenden, jedoch in der Hauptsache streng an die Worte des Gesetzes sich haltenden Theorie, sind auch die (uns vorliegenden) Gebete und Gesänge der Karaiten für den sogenannten Lärm-Tag (nynn dyO eingerichtet. Sie enthalten nichts von allem dem, was die Liturgie der Rabbaniten für die beiden Neujahrstage anfüllt. Weder Sündenbekenntniß, noch Erinnerungen an Schicksale und Verhängniß kommen darin vor. Sie bestehen nur aus zusammengesetzten Versen der heiligen Schrift, in welchen das Freudenblasen, überhaupt Gesang und Posaunenschall Vorkommen, wozwischen denn auch Klagen über den Verfall des Heiligthumes und das Aufhören wahrer Freudenfeste sich vernehmen lassen. Legislatives. Der Zeugeneid der Israeliten in Criminalfällen. Von I)r. Samuel Holdheim, Rabbiner in Frankfurt a. d. O. (Schluß.) Aus dem Umstande aber, daß das jüdische Gesetz nirgend vom Juden zur Bekräftigung seines Zeugnisses den Eid fordert, ist noch keinesweges der Schluß zu folgern, daß es ihm einen solchen zu leisten verbiete, falls dieser von einer andern, in Rücksicht der Glaubwürdigkeit eines nicht eidlich bekräftigten Zeugnisses von der seinigen abweichenden Gesetzgebung gefordert wird. Es wäre höchst ungereimt, einen solchen Eid zur Kategorie eines vergeblichen oder unnützen Eides zu zählen, wofern dieser Eid vom Gesetze erforderlich und zur Erhärtung der Wahrheit unumgänglich nothwendig ist, und das jüdische Gesetz die jedesmalige Bestimmung der Landesgesetze als moralische Nöthig u n g betrachtet und ihre Erfüllung mir dem bekannten Spruch „des Königs Gesetz ist Gesetz!" dem Israeliten zur Pflicht macht. Und in der Thar findet sich nirgend ein solches Verbot, weder in den kanonischen noch rabbinischen Schriften! Ueberall gilt der Grundsatz: der Zeuge braucht nicht zu schwören, aber niemals: der Zeuge darf nicht schwören. In dem Tosaphot zu Kiduschin 43 b. kömmt einmal vor, daß Zeugen, bei welchen zur Beseitigung eines obschwebenden Verdachtes, daß sie durch eigenes Interesse in dem Objekte ihres Zeugnisses berheiligt wären, der Zeugeneid angewandt werden mußte, kein vollständig gültiges Zcugniß durch den Eid ablegen können. j