Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 32 (9.8.1839)
- Date
- 1839-08-09
- Page
- Seite 251 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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251 weil sie selbst nach geleistetem Eide als Interessenten und nicht als unpMheiische Zeugen betrachtet werden. Daß aber der Zeugeneid, in Fällen, wo dergleichen Befürchtungen nicht statt finden, und wo er von einer andern als einer jüdischen Gerichtsbarkeit lediglich zur größer« Bekräftigung der Wahrheit gefordert wird, aus bloß jüdisch-religiöser Rücksicht nicht solle geleistet werden dürfen, davon findet sich in der ganzen Lehre des Judenthums auch keine Spur. Einen über jeglichen Zweifel erhabenen Beweis, daß die Religion es dem Juden durchaus nicht verbietet , den Zeugcneid zu leisten, wenn ein solcher vom Gericht als erforderlich erachtet wird, liefert die Stelle in dem 4. Th. unserer Codices, choschen mischpat cap. 28. §.3, die ausdrücklich lautet: „wenn es dem Gericht als momentan nothwend i g (der Zeit und den Umständen gemäß) erscheint, die Zeugen zu vereidigen, so ist dies ihnen erlaubt," *) welche Stelle der Kommentar meirath enaim mit den Worten erklärt: „wenn man nämlich sieht, daß die Sünde eines falschen Zeugnisses vom Volke geringer geachtet wird, als die des Meineides." Aus dieser Stelle ist klar erwiesen, daß die in den Landesgesetzen vorherrschende Ansicht, daß ein eidlich bekräftigtes Zeugniß einen höher« Grad von Glaubwürdigkeit erhalte, sich später auch auf dem Standpunkte des jüdischen Gesetzes geltend gemacht habe, und daß kein religiöses Hinderniß vorhanden, welches dieser Ansicht in den Weg träte und dem Israeliten den Zeugeneid aus religiösen oder rituellen Gesichtspunkten verböte. Wenn es also dem jüdischen Gericht gestattet ist, den Zeugeneid anzuwenden, wo es denselben für erforderlich hält, warum sollte der Jude diesen Eid nicht schwören dürfen vor jedem andern Gerichte, welches nach den Landcsgesetzen den Eid für nothwendig erachtet? Nach den Grundsätzen der jüdischen Religion ist ein wahrhafter Eid zur Ermittelung der Wahrheit nicht nur keine Sünde, sondern sogar etwas Verdienstliches und Gottgefälliges, und der größte nachthalmudische Gesetzlehrer der Juden, der hochgefeierte Maimonidcs, läßt sich *) S. I. Caro' s Kommentar zum Tur ibid., wo diese Zulässigkeit des Zeugeneides ausführlicher besprochen und mit Beweisstellen aus den rabbinischen Gutachten belegt wird. über diesen Punkt (über den Eid, Cap. 11. 1) folgenderweise vernehmen: „Wie es eine verbotene Sünde ist, einen vergeblichen oder falschen Eid zu schwören, so ist cs gleichfalls gebotene Pflicht dessen, dem das Gericht den Eid nun zuerkannt, bei dem Namen Gottes in Wahrheit zu beschwören, denn ein Eid bei seinem großen und heiligen Namen ist eine Art Gottesdienst, und es ist eine Verherrlichung und Heiligung seines Namens bei ihm in Wahrheit zu schwören." *) Eben so wenig waltet irgend ein Unterschied ob hinsichtlich der religiösen Zulässigkeit des Zeugeneides zwischen Criminal- und Civilfällen. In beiden ist der Zeugeneid, von jüdischem Rechtswegen, bei'm jüdischen Gericht, nicht erforderlich, wie er auch in beiden Fällen von Religionswegen geleistet werden darf, wenn er vom Landesgesetz zur Erhärtung der Wahrheit pflichtgemäß erfordert wird. Der ganze Unterschied, der nach jüdischem Recht in Ansehung der Zeugen zwischen Criminal- und Civilfällen ftattfindet, beziehet sich lediglich auf das Zeugenverhör, und auf die mehr oder weniger genaue Bestimmung der das Hauptfactum begleitenden Nebenumstände, das in Criminalfällen, der Natur der Sache gemäß, mit größerer Strenge und Feierlichkeit vor sich gehet. **) (S. Sanhedrin 32 a. 40, 41 ff.) Wollte man den Grundsatz fefthalten, daß in Fällen, wo der Eid nach jüdischem Rechte nicht erforderlich ist, der Jude denselben nicht schwören dürfe, so müßte man ja (abgesehen von der Jnconsequenz, die den Juden den Zeugeneid in Civilfällen, wo er nach jüdischem Rechte gleichfalls nicht erforderlich ist, schwören läßt) auch in vielen andern Rechtsfällen, wo das Landesgesetz dem Juden den Eid zuerkennt, erst untersuchen, ob das jüdische Gesetz in gleichen Fällen den Eid anwenden würde, weil im entgegengesetzten Falle der Jude ihn nicht schwören dürfte! Aber der Unterschied *) S. auch ibid. im Eingänge dieser Abhandlung, wo die Pflicht, bei seinem Namen in Wahrheit zu schwören, unter die Zahl der Mizwoth ausgenommen worden ist. **) Noch andere, außer den erwähnten, einige unerhebliche, die eigentliche Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht betreffende, und daher auf unsere Frage keinen Einfluß habende Unterschiede zwischen Criminal- und Civilfällen siehe Maimonidcs hilchoth edoth 1, 2. 3, 4, 11. 4. 1, 2. 5, 8. 8, 3. 32*