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Der israelitische Volkslehrer · 1856-08-01 · Heft 8 (August 1856) · page 8

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8 (August 1856)
Date
1856-08-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
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IRI
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M«. Der Gebrauch (MtiRlRas). Nach talmudischen Grundsätzen, von vr. Elias Grünebaum, Bezirksrabbiner zu Landau. (Schluß.) Gs erübrigt unS die Erörterung der Frage, wie es mit dem Gebrauche zu halten sei, wenn die Ursache aufgehört hat, die ihn herbeigeführt, oder wenn die Verhältnisse sich so geändert haben., daß Viele ihn nicht mehr ausüben können? Hier aber müssen wir nothwendig die eigentlichen Einrichtungen und Verordnungen lN^N und 7N!2) der Religionsbehörden, obgleich wir sie nicht zum Vorwurfe unserer Abhandlung gemacht, in den Kreis unserer Betrachtungen ziehen, da die Bedingungen ihrer Verbindlichkeit, oder der ritualgesetzlichen Möglichkeit ihrer Aufhebung uns in der vorliegenden Frage zu Führern und sehr bedeutenden Factoren der Lösung dienen können. Die ritualgesetzliche Schwierigkeit, welche den Spätern bei der Aufhebung einer von früheren Religionsbehörden getroffenen Anordnung im Wege steht, ist der bekannte, in der Mischna (Edujoth 1, 5) ausgesprochene, von den Thalmudisten oft wiederholte Satz: „Eine Religionsbehörde darf die Anordnungen einer andern nicht aufheben, wenn sie nicht größer an Weisheit und Zahl ist, als die erstere", ein Satz, der, wenn er in dieser nackten Allgemeinheit Geltung hätte, uns um so mehr zu ewigem Stillstand verdammen müßte, als schon die „Zahl" der beschließenden Mitglieder einer frühern Religionsbehörde nicht immer angegeben ist, für ihre Weisheit uns aber gar kein Maßstab zu Gebote steht, und die Spätern denselben sogar auf jeden Gebrauch anwenden wollten, so daß er so viel hieße, als: daß überall, wo nicht etwa ein gesetzlich gar nicht begründeter, oder offenbar irrtümlicher, oder mit dem Ritualgesetze in Widerspruch stehender, oder die Befürchtung der Uebertretung desselben involvirender Gebrauch unS entgegen trete, von einer Aenderung des religiösen Lebens auf gesetzlichem Standpunkte gar nicht die Rede sein könnte.

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