Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 11 (1919)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1919)
- Date
- 1919-09-01
- Page
- Seite 69 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Dr. Max Freudenthal: Etwas vom rituellen Schlachtrn 69 agitatorisch ausgenutzt und vor allem die Angabe ^der Orthodoxie bestritten, daß es sich hier um die Befolgung von göttlichen Geboten handle. Diese orthodoxe Auffassung wird freilich auch kein liberaler Jude teilen. Ls wird im Gegenteil ihm eine unerträgliche Religiöse Vorstellung sein, daß das höchste Wesen, das am Sinai sich in aller -göttlichen Reinheit und Erhabenheit offenbarte und schlechthin auch das Wort „Du - sollst nicht töten" verkündete, zu gleicher Zeit dem RIoses, wie der Talmud will, auch die - genauen Vorschriften über _ die Tötung der Tiere mitgeteilt haben soll, was der Talmud mit dem Ausdruck „ksalacha dem Moses vom Sinai her" delegt, sind aber in Wirklichkeit nichts anderes als uralte , im Volke vorhandene Gebräuche und Traditionen, die er eben wegen ilhres Alters als sinaitische bezeichnet, und für die er durch Ausdeutung biblischer Stellen öfters auch noch Stützen - in der Bibel selber sucht, obwohl sie nach seiner eigenen Meinung deren an sich nicht bedürften. Das letztere ist richttg; da die Traditionen außerbiblisch einherliefen, können sie kaum in der Bibel selber Vorkommen. Ls ist also ausschließlich Sache der wissen- ' schaftlichen Bibel- und Talmudforschung festzustellen, ob die Auslegungen des G.otteswortes im Sinne dieser Traditionen richtig oder falsch sind. Meinungsverschiedenheiten darüber können gewiß nicht nach außen hin als Waffe gegen das Schächten verwendet 'werden, zumal die Tatsache von allen Forschern anerkannt wird, daß das Schlachten durch Halsschnitt Zeinen uralten jüdischen Ritus darstellt, der sicherlich bei den religiösen Opferhandlungen angewendet wurde, .weil sonst auch das Auffangen des Blutes zur' vorgeschriebenen Sprengung nicht möglich, gewesen wäre. In der Bibel selber wird freilich, über die Art der Schlachtung nichts gesagt und für das Verständnis der vom Talmud zu diesem Behuf interpretierten Bibelstelle hat, wie -wiener mit Recht in seinem - wissenschaftlichen Werk über die jüdischen Sxeisegesetze mehrmals hervorhebt, jede andere Erklärung größere. Wahrscheinlichkeit als die talmudische. - Die modernen Forscher, die eine solche Art der Interpretation ablehncn, haben sogar .gute Gefolgschaft an mittelalterlichen Rabbinen. Dieser wissenschaftliche Gegensatz kann dogmatisch und damit auch in der Auffchsung der religiösen Praxis zu verschiedenhe^n der Anschauung innerhalb des Judentums führen. Allein nach außen hin Hst er Mnz irrelevant. Ls muß genügen, was feststrtzt, daß im Schächten ein uralter jüdischer Ritus.vorliegt, der religiös geweiht und <Wfch durchaus einwandfrei ist, dessen gewaltsame Abstellung - also einen unberechtigter Und unerhörten Eingriff in die religiöse und Gewissensfreiheit bedeuten würde. In der Abwehr eines solchen. Eingriffes kann rs keinen Unterschied zwischen den einzelnen religiösen Richtungen geben. Dagegen werden ruf einem anderen Gebiete — innerhalb Md außerhalbdes Judentums — die KoHrquensen aus der verschiedenartigendognutischen und wissenschaftlichen Auffassung Dieser Frage gezogen werden müssen, bei dsr Neuordnung der Organisation der KrWusgemeinden. In Bauern erblickte das b^her gültige Staätsgesetz in der BeschcGung ritualmäßigen Fleisches eine Verpflichtung jeder Kultusgemeinde, für deren 'LrßDlung sie in jedem Falle und unabhängig van dem Widerspruch der Mehrheit Sorge zu tragen hatte. Sie steht inmitten der anderen Verpflichtungen, die der Kultusgemeinde ebenso unabhängig von der Anschauung dar Mehrheit gesetzlich oblagen: der Errichtung einer Synagoge, einer Religionsschule, eines Ritualbades und eines Friedhofes. Ja nrch mehr, diese Kultusanforderungen, also emch das Schächten, gelten hier als konstitulÄe Elemente für den gesetzlichen Bestand eiwr Kultusgemeinde, und von maßgebenden Staatsrechtslehrern wurde konsequent die Folgerung gezogen, daß einer KultusaemeinLe, welche diese kon» stitntiven Merkmale sich nicht aneigne oder nicht mehr besitze, vom Staate die Anerkennung versagt, bezw. ihre Auflösung als Knltusgemcinde verfügt werden könne, Hier hat die orthodoxe Anschauung, das Schächten sei ein göttliches Gebdtz ihre staatlich gesetzliche Verankerung gcftnden. Die Staatsregierurig nahm beim Erlaß dieser Verfügung den Standpunkt ein, daß in den genannten Attributen des Kultus, also auch im Schachten, „die Grundlagen des auf Offenbarung ruhenden mosaischen Religionssxstems s zum Ausdruck gelangen," und in den vor dem! Krieg eröffnetey Verhandlungen über die Re-