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Liberales Judentum · 1914-08-01 · Heft 8 (August 1914) · p. Seite 177

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
6 (1914)
Issue
Heft 8 (August 1914)
Date
1914-08-01
Page
Seite 177 (sequence 21)
Language
German
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Nrwdfchau: Arr Prozeß des Herrn Ar. Carlebach 177 Den goldenen Ball wirft jeder lächelnd weiter, — Und keiner gab den goldenen Ball zurück!" So soll es sein: den goldenen Ball lächelnd weitergeben; heiter und neidlos bleiben, obgleich wir wissen, daß der Ball nie wiederkommt! Das ist die gesundeste Lebensphilosophie. wir dürfen uns nicht verbittern lassen durch das, was nach ewigen Gesetzen uns alle trifft. Laßt uns in jungen Jahren für das Alter Vorsorgen, indem wir aus unserer Zeit heraus für unsere Zeit zu wirken suchen. Dann wird unser Lebensabend verklärt durch die Erinnerung an das, was wir in unseren besten Zähren geleistet haben. Die neue Generation muß daran anknüpfen, auch wenn sie es überwindet. Das Alter verbittert nur den, der seine Zeit nicht verstanden hat und darum auch der neuen Zeit nichts bedeuten kann. KunätcKau. Arr Prozeß des Herrn Ar. Carlebach. Berlin, im Zuli 00- Wegen der im vorigen Jahrgang der Monatsschrift „Liberales Judentum" erschienenen Artikel „Zur Wahrheit über die Richtlinien und zum Frieden" von Dr. Z. Goldschmidt-Offenbach hatte Herr Oberlehrer Dr. Joseph Carlebach bei dem Königlichen Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen Dr. Gold!-, schmidt erhoben. Gin von Dr. Goldschmidt angebotenes Schiedsgericht, das aus lauter orthodoxen Schiedsrichtern bestehen sollte, wurde von dem Kläger abgelehnt. Nachfolgend der Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts und des von dem Kläger angerufenen Berufungsgerichts: I. Beschluß. Zn der j)rivatklage des Oberlehrers Dr. Zoseph Carlebach in Berlin, Krausnickstr. JO, j)rivatklägers, gegen den Rabbiner Dr. Z. Goldschmidt in .Offenbach a. M., Angeklagten, wegen Beleidsigung, wird der Antrag auf Gröffnung des Verfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe. Liberale Rabbiner, zu denen auch der Beschuldigte gehörte, hatten in einer Versammlung sich über dje Richtlinien zu einem Programm für das liberale Zudentum geeinigt und diese mit 6^ Unterschriften veröffentlicht. Zn der darauf einsetzenden j)reßfehde beteiligten sich unter anderen auf orthodoxer Seite der j)rivatkläger, auf liberaler der Beschuldigte. Die von dem Kläger im „Zsraelit" veröffentlichten Aufsätze hat er unter der Aufschrift „Liberales Zudentum und jüdische Tradition" herausgegeben. Der erste Aufsatz wird betitelt: „Das Recht zur Oberflächlichkeit." Zn diesem und dem folgenden Aufsatz greift er in sehr heftiger Weise den Generalreferenten in ^der erwähnten Versammlung und damit auch indirekt die übrigen Unterzeichner an. Gr sucht an der Rede des Dr. Seligmann nachzuweisen, daß ihm die erforderliche Kenntnis der Religionswissenschaft fehle, seine Ausführungen somit dilettantenhaft seien. Wenn deshalb der Beschuldigte als Mitunterzeichner der Richtlinien sich gegen diese allen gegenüber erhobenen Vorwürfe verteidigt, so handelt er unter dem Schutz des § 03 Strafgesetzbuchs. Daß er hierbei die zulässigen Grenzen überschritten, ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht angenommen worden. \. „Die Fabrikationsmethode des Dr. Carlebach" ist lediglich eine Beantwortung des Artikels „Das Recht zur Oberflächlichkeit". Der Beschuldigte führt aus, daß der

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